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Montabaur

Seite 6

Nr.i

Aus den Gemeinden

MONTABAUR |

Lral

Schneeräum- und Streudienst

Nach den letzten Schneefällen war festzustellen, daß der Schneeräum- und Streudienst an vielen Bürgersteigen im Stadt­gebiet nicht oder nicht ausreichend ausgeführt war.

Nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Montabaur sind die Bürgersteige von Schnee zu räume und bei Glätte abzustreu­en. Soweit kein Bürgersteig vorhanden ist, muß eine Fläche von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze geräumt und ge­streut werden.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß Glätte mit abstumpfen­den Stoffen (Splitt, Sand, Granulat, Lavalit usw.) zu beseitigen ist, Streusalz darf nur bei Glatteisund Eisregen eingesetzt wer­den.

Die Anlieger des Konrad-Adenauer-Platzes, der Kirchstraße und des Kleinen und Großen Marktes werden gebeten, auch bei sol­cher Witterung auf Streusalz zu verzichten, weil sonst Schäden an den Mörtelfugen bzw. der Decke der Parkgarage zu befürchten sind.

Bitte greifen Sie - soweit Sie nicht über eigenes Material verfügen

- auf die öffentlichen Streugutbehälter zurück, die mit alternati­vem Streugut bestückt sind. Sie sind an folgenden Punkten im Stadtgebiet aufgestellt:

- Ecke Herderstraße/Kantstraße

- am Altenheim

- Koblenzer Straße / Ecke Jahnstraße

- Colletstraße / Humbachstraße

- Hinterer Rebstock

- am alten Finanzamt.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Berg» der Stadt Montabaur für das Grundstück Flur 14, Flur­stück 5/1.

Bekanntmachung gemäß § 12 des Bundesbaugesetzes (BBauG).

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung vom 26.11.1985 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Berg« gemäß § 13 BBauG beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt:

»Für das Grundstück Nr. 5/1, Flur 14 der Gemarkung Horressen wird eine Dachneigung von 26 Grad zugelassen.«

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfach­ten Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 GemO zuge­stimmt.

Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungs­unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur, wäh­rend der Dienststunden eingesehen werden können. Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG sowie auf § 24 GemO hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis44 bezeichneten Vermö­gensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspru­ches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädi­gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

dieses Gesetzes bei der Aufstellung von FlächennutzungspJ oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich J sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntma J des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber de] meinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, derdijl letzung begründen soll, ist darzulegen. ]

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften oJ Genehmigung und die Bekanntmachung des FlächennuteJ planes oder der Satzung. 1

§ 24 Abs. Gemeindeordnung (Auszug) |

Eine Verletzung der Bestimmungen über s

1. Ausschiießungsgründe (§ 22 ABs. 1) und I

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen de]

meinderate (§ 34) |

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres naci öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich untel Zeichnung der Tasachen, die eine solche Rechtsverletzung gründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung ge] gemacht worden ist. 1

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister I

Bericht über die Sitzung des Stadtrates vi 30 . 1.1986 1

Einspruch von Reinhard Lorenz teilweise stattgegeben;] halten moralisch verurteilt I

Bürgermeister Dr. Possel-Dölken erläuterte dem Stadtrat,II mitglied Reinhard Lorenz (FWG) habe gegen den Aussdilul] derSitzungvom 19.12.1985 Einspruch eingelegt. Die Verwall schlage vor, diesem Einspruch teilweise stattzugeben, dal Ausschluß nach dem Wortlaut der Gemeindeordnung erst« dreimaligem Ordnungsruf hätte erfolgen dürfen. ]

Die Mitwirkungsrechte eines Ratsmitgliedes würden relativ] abgesichert. Bürgermeister Dr. Possel-Dölken erklärte, er] den entsprechenden Paragraphen der Gemeindeordnunj] ders ausgelegt. ]

Der Einspruch richte sich darüber hinaus aber auch gegetj Einberufung des Ältestenrates, die Mitwirkung des I. Beigeoi ten Dr. Hütte (CD U) im Ältestenrat, die nach dem Ausschluß!« ten Beschlüsse in der letzten Stadtratssitzung und die Auf« des Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung der Stj ratssitzung am 30.1.1986. ]

Bürgermeister Dr. Possel-Dölken stellte fest, mit Ausnahme Einspruches gegen den Sitzungsausschluß seien alle an« Punkte zurückzuweisen.

Für die CDU-Fraktion führte Hans-Josef Manns aus, diese] einandersetzung in der heutigen Stadtratssitzung sei voll] men überflüssig. Die Ratsmitglieder seien von den Bürge« wählt worden, um zu deren Wohle Sachentscheidungenzuj fen, und nicht, um sich mit Beleidigungen untereinandern schäftigen. Die Äußerungen von Reinhard Lorenz (FWG)gej über Albert Kram (CDU) stellten unbestritten eine sc« Beleidigung dar. Man solle zwar nicht jedes in der Hitze einer batte gesprochene Wort auf die Goldwaage legen, aberVe* che mit maßgeblichen Vertretern des Nationalsozialismus! ten nicht hingenommen werden.

Hans-Josef Manns (CDU) erklärte, der Ausschluß von Reim Lorenz (FWG) möge zwar formell nicht rechtmäßig gewesen!! Daß er seine Beleidigungen trotz zweimaliger Aufforderung^; zurückgenommen habe, stelle ihn aber moralisch ins Abseits] bert Kram (CDU)sei sicherlich kein Märtyrer. Als er aber aucl mal in einer Sitzung des Stadtrates am 26.3.1981 beleidig^ Äußerungen gegen die FWG-Fraktion geäußert hatte, habeei| se umgehend zurückgenommen. Ein solchesZeichen politisd Anstandes hätte sowohl dem Ansehen von Reinhard ^ (FWG) als auch dem Stadtrat gut getan. Die FWG-Fraktion«j daher aufgefordert, in dieser Richtung auf ihr Mitglied hinz ken, damit weiterhin in sachlicher Hinsicht zum Wohle derBiß gearbeitet werden könne.

Abschließend stellte Hans-Josef Mann (CDU) fest, dem! Spruch von Reinhard Lorenz (FWG) bezüglich des unrechttoä erfolgten Ausschluses sei stattzugeben, im übrigen müsse' ihn jedoch zurückweisen.

Der Vorsitzende der SPD-Fraktion, Paul Widner, stellte zue Aussage von Hans-Josef Mans (CDU) wonach bereits schon mal ein Mitglied der FWG-Fraktion Vergleiche zu Größen des tionalsozialismus angestellt habe, fest, dieses Ratsmitgliedl seinerzeit die menschliche Größe besessen, sich für seine