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Nr. 3/86

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für jeden weiteren Hund

120,-DM

Der Stadtrat beschließt aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeinde­ordnung von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14.12.1973 (GVBI. S.4l9)daslnvestitionsprogrammfür die Jahre 1985-1989 mit folgenden Summen;

Gesamtinvestitionen davon entfallen auf die Haushalsjahre

1985

1986

1987

1988

1989

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Verletz

öffentliche Bekanntmachung der [Haushaltseatzung der Stadt Montabaur für das Jahr 1986 vom 10.1.1986

Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haus­haltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 6.1.1986 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1986 wird im

Verwaltungehaushalt

in der Einnahme auf In der Ausgabe auf

len übel jnnutzul

Vermögenshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.

12.638.770,-DM 12.638.770,-DM

6.800.800,- DM 6.800.000,- DM

§2

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1.357.400,-DM (500.000,- DM)

1.600.000,-DM

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Es werden festgesetzt

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf (davon Umschuldungen)

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen auf

fif §3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus- haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- u. forstwirtschaftl.

Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 270 v.H.

2. Gewerbesteuer

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v.H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemein­degebietes gehalten werden:

für den ersten Hund 60,-- DM

für den zweiten Hund 90,- DM

in 1000 DM 28.213 DM

4.944 DM 6.080 DM 6.334 DM 7.122 DM 3.733 DM

Genehmigung der Haushaltssatzung

Die nach §95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für'Rheinland-Pfalz vom 14.12.l973(GVBI.S.4l9)erforderlicheGenehmigung zufol­genden Teilen der Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr 1986 wird hiermit erteilt.

Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von1.357,400,-- DM II. Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)

1. Grundsteuer:

a) für land- ^forstwirtschaftliche

Betriebe (A) Hebesatz 220 v.H.

b) für Grundstücke (B) 270 v.H.

2. Gewerbesteuer

nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesatz 300 v.H.

Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, für die im Haushaltsjahr 1987 voraussichtlich Kredite in Höhe von 105.000,- DM aufgenommen werden müssen.

Die Genehmigung zu I. gilt vorbehaltlich der Genehmigung zur

rechtswirksamen Aufnahme der Kredite gemäß § 103 GemO.

5430 Montabaur, 6.1.1986

Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10

In Vertretung:

(S.) Unterschrift

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 20.1.1986 bis 28.1.1986 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 112, öffentlich aus.

Montabaur, den 10.1.1986 Stadt Montabaur (Siegel) Dr. Possel-Dölken Bürgermeister

Hinweis

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnungen von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung derTatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön­nen, gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Montabaur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz -GemO-vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBI. S. 31).

Gebäudeeinmessungen in der Gemeinde Montabaur

ln der Gemarkung Montabaur werden vom Katasteramt Monta­baur ab Januar 1986 die bisher in den amtlichen Flurkarten noch nicht oder unvollständig nachgewiesenen Gebäude gemäß § 2 des Landesgesetzes über den Grenznachweis bei Neubauten unddieGebäudeeinmessungvom12.5.1953-GVBI.S.60-einge- messen.

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 3 dieses Gesetzes die Grundstückseigentümer verpflichtet sind, das Betreten der Grundstücke zwecks Ausführung der Vermessungsarbeiten zu gestatten und die Einmessung aller nach dem 1.7.1953 errichte­ten Neubauten, Um- und Anbauten gebührenpflichtig ist. Montabaur, 7. Januar 1986 Katasteramt Montabaur Simon, Vermessungsdirektor.