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2/86 Montabaur

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Nr. 2/86

§1

halts- Qj e Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhe­bt er bung der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasse­ranlage, von Beiträgen für den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage sowie der Abwasserabgabe (Gebühren- und Beitragssatzung »Abwasser«) vom 10.12.1981 mit derergange- nen Änderungssatzung vom 11.2.1985 wird wie folgt geändert.

1. § 1 »Allgemeines« erhält folgende Fassung:

, nach »Für die Benutzung und den Ausbau (Erneuerung, Erweiterung 0.000 und Änderung) der öffentlichen Abwasseranlage werden laufen­de Entgelte (Benutzungs- und Grundgebühren) erhoben.

Für den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage wird ein ein- 85 maliger Beitrag erhoben.«

15 %* 2 . Nach § 5 »Benutzungsgebühr« wird eingefügt: i nachg 5 a

n Baö Grundgebühr

(1) Die Grundgebühren werden erhoben:

1. für Wohneinheiten

- als Wohneinheit gilt jede selbständig nutzbare Wohnung

2. für Betriebe, Unternehmen, Geschäfte, Praxen, öffentliche und private Einrichtungen - Betriebsstätte -

3. zusätzlich

tbwasa) für jeden 4. und nachfolgenden Beschäftigten bzw. Soldaten in

issunjder Betriebsstätte oder Einrichtung

B5 vor b) für jeden 10. und nachfolgenden Schüler

lanziec) für jeden in Anspruch genommenen Einwohnergleichwert bei

ilands Schlachthöfen

>n §§d) je Bett im Beherbergungsgewerbe, in Gästehäusern, Interna- ) vorcten, Ferienhäusern

s. 2,9ie) je Bett in Krankenhäusern und Altenheimen

1 9(® 6 (2) Die Grundgebühren werden für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung festgesetzt.

Abs. § 2

GemCDiese Satzung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. setzun5430 Montabaur, 02. Januar 1986 rendeiVeijbandsgemeindeverwaltung Montabaur j erh«ln Vertretung:

(S.)Reusch, I. Beigeordneter

Genehmigt gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz.

Montabaur, 18. Dezember 1985 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises In Vertretung:

anntg<S.) Unterschrift, Regierungsdirektor 5 ®®^Hinweis:

en uD«g em § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - g) unöQ em Q VQm 1412.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch es besetz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31) wird auf folgendes hingewie­sen:

® cnfeine Verletzung der Bestimmungen über

iter «gj ^ Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs.

ung bt, GemO) und

waltun^ ^jg Ej n b eru f un g U nd die Tagesordnung von Sitzungen des Drtsgemeinderates (§ 34 GemO)

st unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die- .. ser.öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung 1 vo derTatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön- ien 9 e 9 er| über der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- <iy ' Wenauer-Platz 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist. 5430 Montabaur, 02. Januar 1986 7erbandsgemeinde Montabaur .V. (S.) Reusch, I. Beigeordneter

ibaui Öffentliche Bekanntmachung der mtabaif Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde

^"l^iontabaur für das Haushaltsjahr 1986 vom

(Gebüi

85. I.

6.1.1986

)er Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemein­falz (Gleordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973(GVBI.S.419)fol- bgabejende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung derat aiurch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Aufsichts- ienehnehörde vom 23.12.1985 hiermit bekanntgemacht wird: n Moni'' § 1

tt wird)er Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1986 wird im

Verwattungshaushalt

in der Einnahme auf

16.665.000.-DM

in der Ausgabe

16.665.000-DM

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf

7.119.650,- DM

in der Ausgabe aüf '

7.119.650,- DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf

3.581.150,-DM

(davon Umschuldungen)

1.200.000,- DM

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-

ermächtigungen auf

1.817.000,- DM

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

4.000.000,- DM.

§3

Für die Verbandsgemeindewerke werden in den Wirtschaftsplä­nen festgesetzt:

A) Wasserversorgung

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 748.000,-- DM

(davon entfallen auf Umschuldungen) (0,-- DM)

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen auf 0,-- DM

3. der Höchstbetraag der Kassenkredite auf 500.000,- DM

B) Abwasserbeseitigung

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf (davon entfallen auf Umschuldungen)

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen auf

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

4.000.000,- DM (0,- DM)

0,- DM 500.000,- DM

§4

1. Die Verbandsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde nach§72GemOinVerbindungmitden§§4,22und23Abs. 1 FAG n.F. erhebt, beträgt

34 v.H. der Steuerkraftzahlen der verbandsangehörigen Gemein­den und der Stadt Montabaur nach § 12 FAG 34v.H. der Schlüsselzuweisung A1986 an die verbandsangehöri­gen Gemeinden und die Stadt Montabaur nach § 8 FAG 34 v.H. der Schlüsselzuweisung B 1986 an die Stadt Montabaur nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 FAG.

2. Die Fälligkeit der Verbandsgemeindeumlage richtet sich nach § 28 bs. 2 FAG.

§5

Die Entgelte für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung werden wie folgt festgesetzt:

a) monatliche Grundgebühren

- für Wohneinheiten 2,-DM,

- für Betriebe, Unternehmen, Geschäfte, Praxen,

öffentliche und private Einrichtungen

- Betriebsstätte 5,- DM

zusätzlich:

- für jeden 4. und folgenden Beschäftigten bzw.

Soldaten der Betriebsstätte oder Einrichtung 0,50 DM

- für jeden 10. und nachfolgenden Schüler 0,10 DM

- für jeden in Anspruch genommenen Einwohnergleichwert

für Schlachthöfe 0,80 DM

- je Bett im Beherberbungsgewerbe, Gästehäuser,

Internate, Ferienhäuser 0,80 DM

- je Bett in Krankenhäusern und Altersheimen 2,- DM

b) Benutzungsgebühren

1. für landwirtschaftliche Betriebe, die von Fäkalschlammbeseiti­gung befreit sind, auf 1,05 DM pro cbm Frischwasserbezug

2. für alle übrigen Anschlußnehmer auf 1,35 DM pro Kubikmeter Frischwasserbezug.

Die Abwasserabgae nach § 12 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranla­ge, von Beiträgen für den Anschluß an die öffentliche Abwasser­anlage sowie der Abwasserabgabe (Gebühren und Beitragssat­zung »Abwasser«) wird einheitlich für alle Anschlußnehmer auf Os 15 DM pro Kubikmeter Frischwasserbezug festgesetzt.

II.

Der Verbandsgemeinderat beschließt aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom