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Montabaur

Seite 28

Nr. 51/52/85

der sowie der Fahrtkostenerstattung in einer besonde­ren Satzung,

3. die Änderung der Verbandsordnung,

4. die Aufnahme neuer Mitglieder und die Erweiterung des Entsorgungsgebietes,

5. die Satzung des Verbandes,

6. die Festsetzung der Entgelte und der Umlagen von den Verbandsm itgliedern,

7. den Haushaltsplan und evtl. Nachträge,

8. die mittel- und langfristigen Planungen des Verbandes,

9. den Abschluß von Verträgen, die für den Verband von erheblicher Bedeutung sind, insbesondere Verfügungen über Verbandsvermögen und Verträge mit Großeinlei­tern,

10. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlu­stes/Fehlbetrages sowie die Entlastung des Verbands­vorstehers,

11. die Auflösung des Verbandes.

(2) Die Beschlüsse nach den Nrn. 3,4 und 11 bedürfen einer Mehr­heit von zwei Dritteln und derZahl der Mitgliederder Verbandsver­sammlung; im übrigen werden Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung gefaßt. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur ein­heitlich abgegeben werden (§ 88 Abs. 2 GemO).

§8

Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Zahl der Stellvertreter des Verbandsvorstehers wird von der Ver­bandsversammlung festgelegt.

(2) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetz­ter der Bediensteten des Verbandes.

§9

Verwaltung des Zweckverbandes Die Verwaltung des Verbandes wird von der Verbandsgemeinde­verwaltung Bad Ems (Verbandsgemeindewerke) geführt. Die da­für zu zahlende Entschädigung wird zwischen dem Verband und der Verbandsgemeinde Bad Ems vereinbart.

§10

Bedienstete des Verbandes

(1) Die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung, Höhergruppie­rung, Entlastung und Kündigung der Bediensteten desZweckver- bandes richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeord­nung.

(2) Die durch Gesetz oder Dienstvereinbarung vorgesehenen Mit­wirkungsrechte der Personalvertretung bleiben von den Bestim­mungen dieser Satzung unberührt.

§11

Entgelte, Umlagen

(1) Der Verband deckt seinen Finanzbedarf, der durch den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Entwässerungsanlagen entsteht, durch Umlagen von den Verbandsmitgliedern.

(2) Die Umlage für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen wird nach dem Verhältnis der Einwohnergleichwerte (EGW) zueinander berechnet.

§12

Konzessionsrechte des Verbandes

(1) Der Verband ist berechtigt, während der Dauer der Mitglied­schaft die der Verfügungsmacht der Verbandsmitglieder unterlie­genden öffentlichen Verkehrsräume zur Verlegung von Leitun­gen unentgeltlich zu benutzen.

(2) Die Kosten für Umlegungen oder Änderungen von Leitungen sowie sonstiger Versorgungsanlagen tragen:

1. der Verband, wenn dieser diese Maßnahme veranlaßt,

2. das Verbandsmitglied, wenn dieses diese Maßnahme veranlaßt,

3. der Verband und das Verbandsmitglied je zur Hälfte, wenn sonstige Gründe vorliegen, soweit ein anderweiti­ger Ersatz der Kosten nicht erfolgt.

In den Fällen der Nr. 2 und 3 trägt das Verbandsmitglied die Ko­sten nur mit dem Anteil, der dem Verhältnis des Alters der umge­

legten oder geänderten Leitung zur durchschnittlichen Lebens] dauer entspricht.

§13

Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Verbandsmitglieii. dern und den Verbandsmitgiiedern untereinander über Rechte«! und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis sowie über die Pflich \ ten zur Tragung der Verbandslasten entscheidet, wenneine Ein!- L gung nicht zustande kommt, eine Schiedsstelle.

§14

Aufnahme neuer Mitglieder und zusätzlicher Gebietsteile von Verbandsmitgliedern

(1) Die Aufnahme neuer Mitglieder bzw. zusätzlicher Gebietsteile von Verbandsmitgliedern erfolgt auf Beschluß der Verbandsver Sammlung durch eine Ergänzung dieser Verbandsordnung (§ 2)

(2) Die Anlagen und Einrichtungen neuer Mitglieder und in hinzu kommenden Gebietsteilen von Verbandsmitgliedern sind grund sätzlich entschädigungslos in den Verband einzubringen. Grund stücke und grundstücksgleiche Rechte sind durch notarieller Vertrag auf den Verband zu übertragen. Weitere Einzelheiter werden zwischen dem Verband und den neuen Verbandsmitglie dern bzw. den Verbandsmitgliedern, die neue Gebietsteile in der Verband einbringen, vertraglich geregelt.

§15

Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

(1) Verbandsmitglieder können ganz oder mit bestimmten Ge bietsteilen aus dem Verband zum Schluß eines Wirtschaftsjahre; ausscheiden. Die entsprechende Mitteilung des Verbandsmit gliedes muß spätestens drei Jahre vordem Zeitpunkt, zu dem da; Mitglied ganz oder mit bestimmten Gebietsteilen ausscheider will, mit eingeschriebenem Brief an den Verbandsvorsteher erfol­gen.

(2) Mit dem Ausscheiden gehen die Anlagen und Einrichtungen ir den Gebieten, die vom Verband nicht mehr unmittelbar entsorg werden, auf die Verbandsmitglieder über, soweit sie ausschlieB lieh der Entsorgung in diesen Gebietsteilen dienen. Das ausschei dende Verbandsmitglied hat keinen Anspruch auf die Rückzah lung von Umlagen sowie auf das übrige Verbandsvermögen odei einen Teil hiervon, insbesondere nicht auf Anlageteiie, die nich ausschließlich der Entsorgung in diesen Gebietsteilen dienen.

Das ausscheidende Mitglied hat dem Verband einen Betrag zu entrichten, der sich als Unterschiedsbetrag zwischen den Buch werten des Anlagevermögens beim Eintritt in den Verband und den Buchwerten des Anlagevermögens in den ausscheidenden Gebietsteilen beim Ausscheiden aus dem Verband ergibt.

Im übrigen haben die ausscheidenden Mitglieder beim Verband| alle Nachteile auszugleichen, die diesem durch den Austritt ent­stehen, insbesondere für den im größeren Umfang durchgeführ- ten Ausbau von gemeinsamen Anlageteilen; dies gilt auch für di Kosten des Betriebs und der Unterhaltung dieser Anlageteile; Weitere Einzelheiten, insbesondere auch über den Fortbestanc der Rechte des Verbandes nach § 12, werden in Vereinbarung zwischen dem Verband und dem ausscheidenden Mitglied fest­gelegt. Sätze 1 bis 5 gelten auch beim Ausscheiden von Gebiets teilen von Verbandsmitgliedern.

§16

Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Veröf- fentlichtungsorganen der Verbandsmitglieder. Öffentliche Be kanntmachungen sind erst mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das letzte Bekanntmachungsörgan mit der Bekanntma­chung erscheint.

§17

Schlußbestimmungen

Soweit im Zweckverbandsgesetz oder in dieser Verbandsord nung keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmunger der Gemeindeordnung sinngemäß.

(Siegel) Im Auftrag: Voigt

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