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Montabaur

Seite 27

Nr. 51/52/85

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MusikgruppeNashville spielt für Behinderte

Durch die Zusage denTag der offenen Tür in der Werkstatt für Behinderte in Montabaur im September mitzugestalten, wollte die GruppeNashville ihre schon jahrelange Verbundenheit mit Behinderten wieder einmal unter Beweis stellen.

Leider konnte der Termin durch einen wichtigen Auftritt in Ham­burg nicht wahrgenommen werden.

Spontan meldete sich die Sängerin der Gruppe Frau Schneehu­ber beim Geschäftsführer Dieter Hammerschmidt und sagte zu, noch 1985 eine größere Aktivität fürdie Behinderten zu gestalten.

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Eine große Überraschung erlebte die Behinderteneinrichtung als sie unterrichtet wurde, daß die GruppeNashville in Daubach ein Konzert spielen würde und die Gage der Werkstatt für Behin­derte als Spende zukommen sollte.

In der letzten Woche konnte die Vertretung der Werkstatt die ge­samte Band und die Daubacher Wirtin Frau Walter empfangen. Durch den Verzicht auf die Gage und durch die spontane Reaktion der Wirtin, konnte der Werkstatt für Behinderte eine Summe von DM 1.000,- fürdie weitere notwendige Behindertenhilfe überge­ben werden.

Gerade diese Gelder sind es, die es der Werkstatt für Behinderte ermöglichen, im pädagogischen -sportlichen und Freizeitbereich noch aktiver für unsere Behinderten arbeiten zu können.

Dafür sagt die Werkstatt im Namen aller BehindetenDanke.

Vorab keine Auskünfte über Prüfungser­gebnisse bei IHK-Abschlußprüfungen

Prüflinge und Betriebe sind daran interessiert, schnellstmöglich ihre Prüfungsergebnisse zu erfahren. Derartige Auskünfte kön­nen jedoch nicht gegeben werden, solange das Prüfungsverfah­ren insgesamt noch läuft. Hierauf weist die Bezirksstelle Monta­baur der Industrie- und Handelskammer zu Koblenz (IHK) mit Blick auf die Abschlußprüfungen Winter 1985/86 hin. Die Kammer bittet deshalb die Betriebe und Ausbilder, dafür Verständnis zuü haben, daß sie solche Anfragen nicht beantworten können.

Das gleiche gilt für die Termine der mündlichen und praktischen Prüfung. Diese Termine werden den Ausbildungsbetrieben bzw. den Prüfungsteilnehmern rechtzeitig mitgeteilt.

Bezirksregierung Koblenz - Az.: 103 -1 Verbandsgemeindeverwaltung 5427 Bad Ems Verbandsgemeindeverwaltung 5430 Montabaur

Betr.: Anpassung des ZweckverbandesAbwasserverband Bad Ems gemäß § 16 Abs. 1 Zweckverbandsgesetz vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476)

Die Verbandsgemeinden Bad Ems und Montabaur bilden seit dem 28.4.1976 einen Zweckverband. Sie haben zur Anpassung an das Zweckverbandsgesetz (ZwVG) vom 22.12.1982 (G VBI. S. 476) mit Zustimmung der Verbandsgemeinderäte aufgrund des § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ZwVG und § 52 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31) die nachstehende Verbandsordnung vereinbart und deren Feststel­lung beantragt.

Die Bezirksregierung Koblenz als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ZwVG zuständige Behörde stellt hiermit aufgrund des § 4 Abs. 2 ZwVG mit Wirkung vom 1.1.1986 folgende Verbandsordnung fest:

Verbandsordnung des Zweckverbandes Abwasserverband Bad Ems

§1

Verbandsmitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind die Verbandsgemeinde Bad Ems und die Verbandsgemeinde Montabaur.

(2) Weitere Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden können durch Beschluß der Verbandsversammlung Mitglied des Verbandes werden.

§2

Entsorgungsgebiet

(1) Das Entsorgungsgebiet umfaßt die Gebiete der Gemeinden Bad Ems, Arzbach, Dausenau, Fachbach, Kemmenau, Miellen und Nievern im Bereich der Verbandsgemeinde Bad Ems und die

Gebiete der Gemeinden Eitelborn, Kadenbach und Neuhäusel im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur.

(2) Die Einbeziehung weiterer Gebietsteile von Verbandsmitglie­dern in das Entsorgungsgebiet oder dessen sonstige Verände­rung erfolgt durch Beschluß der Verbandsversammlung.

§3

Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband hat die Aufgabe:

1. Die Entwässerungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu betreiben und zu unterhalten;

2. von den Grundstücken im Entsorgungsgebiet ab dem Hauptsammler der jeweiligen Ortsgemeinde Abwasser abzunehmen und

3. für die unschädliche Ableitung und Beseitigung des Ab­wassers Sorge zu tragen.

(2) Der Verband kann ferner:

1. Die Betriebsführung von Unternehmen der Grundstücks­entwässerung und ähnlichen der Volksgesundheit die­nenden Einrichtungen übernehmen und

2. sich an Entwässerungsanlagen Dritter beteiligen.

3. Der Verband hat die Anlagen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu unterhalten, zu ergänzen und auszu­bauen.

4. Der Verband begründet kein Entsorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlußberechtigten bzw. Anschlußver­pflichteten und ist nicht berechtigt, den Anschluß- und Benutzungszwang festzulegen.

§4

Name, Sitz

(1) Der Verband führt den Namen Zweckverband Abwasserver­band Bad Ems.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Bad Ems.

§5

Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind:

1. Die Verbandsversammlung,

2. der Verbandsvorsteher.

(2) Die Verbandsorgane werden jeweils für die Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften gewählt. Die Mitglieder der Verbandsorgane bleiben bis zur Bestellung bzw. Wahl der neuen Mitglieder im Amt.

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten ein Sit­zungsgeld; der Vorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung; die Fahrtkosten werden erstattet. Nähere Regelungen, insbeson­dere über die Höhe der Aufwandsentschädigung, erfolgen in ei­ner Satzung.

§6

Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 17 Mitgliedern, und zwar

1. den Bürgermeistern der Verbandsmitglieder oder an de­ren Stelle den Beigeordneten mit dem entsprechenden Geschäftsbereich;

2. elf Vertretern der Verbandsgemeinde Bad Ems,

3. vier Vertretern der Verbandsgemeinde Montabaur.

(2) Den Vorsitz in derVerbandsversammlung führt mit Stimmrecht der Verbandsvorsteher, bei seiner Verhinderung seine Stellver­treter in der Reihenfolge ihres Vertretungsverhältnisses.

(3) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden nach Be­darf schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens 14 volle Ka­lendertage liegen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf fünf Tage verkürzt werden.

§7

Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegen­heiten, soweit nicht der Verbandsvorsteher zuständig ist. Hierzu gehört insbesondere die Beschlußfassung über:

1. Die Wahl des Verbandsvorstehers und seiner Stellver­treter,

2. die Festlegung der dem Verbandsvorsteher zu zahlen­den Aufwandsentschädigung und der den Mitgliedern zur Verbandsversammlung zu zahlenden Sitzungsgel-