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Nr. 51/52/85
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Stäben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre on Investi jrechttich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und
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■Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der [änderungssperre nicht berührt.
§5
piese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt
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gie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung ^verbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch nach Ableines Jahres.
;1 Heiligenroth, 13. Dez. 1985 jZerfas, Ortsbürgermeister
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§4
Westerwaldkreises in Montabaur:
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jtabaur, 5. Dez. 1985 )Grobe, Oberbaurat
iweise:
Eine Verletzung der Bestimmungen über a)die Ausschließungsgründe (§22 Abs. 1 GemO)und 2 . die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz •Gerno- vom 14.12.1973 - GVBI. S. 419 - in der jeweils gültigen Fassung (BS 2020-1)
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Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Aug. 1976 (BGBl. I S. 2257, berichtigt in BGBl. I S. 3617), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind (§ 155a BBauG).
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Auf die Vorschriftendes § 18 As. 2 Satz 2 und 3 BBauG über die fristgerechte Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen, iligenroth, 16.12.1985 jZerfas, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
(Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth das Jahr 1985 vom 12.12.1985.
tOrtsgemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeord- «gfürRheinland-Pfalzvom14.12.1973(GVBI.S.419)folgende cdtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmi- ng der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 12.1985 hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Idem I. Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber aufnunm. bisher DM festges.DM
i Verwaltungshaushalt Einnahmen 0,-- 178.000
Ausgaben 0,- 178.000
1.624.000 1.446.000
1.624.000 1.446.000
b) im Vermögenshaushalt
die Einnahmen 0 45.000 340.000 295.000
die Ausgaben 0 45.000 340.000 295.000
§2
Es werden neu festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite von bisher 0,- DM
auf 104.500,- DM
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von bisher 0,- DM
auf 200.000,- DM
§3
Die Steuersätze werden nicht geändert.
II.
Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung
Die nach § 98 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth für das Haushaltsjahr 1985 wird hiermit erteilt.
Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 104.500,- DM
5430 Montabaur, 11.12.1985
Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10
(S.) Unterschrift.
III.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 23.12.1985 bis 10.1.1986 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus. Heiligenroth, 12.12.1985 Ortsgemeindeverwaltung Heiligenroth (S.) Zerfas, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung derTatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Heiligenroth oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz-GemO-vom 14.12.1973 (GVBI. S.419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBI. S. 31).
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth vom 10 . 12.1985
Haushaltssatzung/-Haushaltsplan 1985 beschlossen Durch einstimmigen Beschluß verabschiedete der Ortsgemeinderat den Nachtragshaushaltsplan bzw. die Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 1985. Die im einzelnen im Haushaltsplan geänderten Ansätze bedingten in ihrerZusammenfassung folgende Änderung in der Nachtragshaushaltssatzung:
Verwaltungshaushalt
Verminderung der Einnahmen- und Ausgabenansätze um je 178.000,- DM auf 1.446.000,- DM.
Vermögenshaushalt
Verminderung der Einnahmen- und Ausgabenansätze um je 45.000,- DM auf 295.000,- DM.
Geändert wurden weiterhin die Festsetzungen über Kredite und Verpflichtungsermächtigungen. Die Ansätze wurden für Kredite von bislang Ö,~ DM auf 104.500,- DM und für Verpflichtungsermächtigungen von 0,- DM auf 200.000,- DM erhöht. Dies bedeutet zum einen, daß für die Gemeinden die Ermächtigung ausgesprochen wurde, Kredite in Höhe von bis zu 104.500,- DM in diesem Jahr aufzunehmen. Die Verpflichtungsermächtigungen geben der Gemeinde die Möglichkeit noch in diesem Jahr Aufträge zu vergeben, die erst im kommenden Jahr wirksam werden, d.h. deren Rechnungen erst im Jahr 1986 bezahlt werden.
Die Gründe, die die Erstellung eines Nachtragshaushaltsplanes bzw. der Nachtragshaushaltssatzung erforderten, wurden im Vorbericht zum Nachtagshaushaltsplan

