Einzelbild herunterladen

Seite 11

Nr. 51/52/85

j1/52 /8f Aia baur 3GBI. | s besetz z u

Stäben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre on Investi jrechttich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und

il.ls.949* --*'**-----

'd-Pfalz ii

Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der [änderungssperre nicht berührt.

§5

piese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­

es.419) /BI.S.31 1985 f 0 |

0 die Aul äkernsbe "Dorfmit

gie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung ^verbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch nach Ab­leines Jahres.

;1 Heiligenroth, 13. Dez. 1985 jZerfas, Ortsbürgermeister

g der P| a gestimmt:

jsverwaltung

§4

Westerwaldkreises in Montabaur:

ißt im gro Straße (Nr öhenweg Mühlweg

indet. De

re dürfen arun-

e bauli- iderun-

jtabaur, 5. Dez. 1985 )Grobe, Oberbaurat

iweise:

Eine Verletzung der Bestimmungen über a)die Ausschließungsgründe (§22 Abs. 1 GemO)und 2 . die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich un­ter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechts­verletzung begründen können, gegenüber der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz Gerno- vom 14.12.1973 - GVBI. S. 419 - in der jeweils gül­tigen Fassung (BS 2020-1)

rrichtet,

anstehen

(gelassen

augeneh

nde.

mk.

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Be­kanntmachung vom 18. Aug. 1976 (BGBl. I S. 2257, be­richtigt in BGBl. I S. 3617), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) beim Zustandekommen die­ser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei­nes Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht wor­den ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Ge­nehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind (§ 155a BBauG).

f/.

Kk-

iese^' :

2';

Auf die Vorschriftendes § 18 As. 2 Satz 2 und 3 BBauG über die fristgerechte Geltendmachung von Entschädi­gungsansprüchen bei mehr als vierjähriger Dauer der Ver­änderungssperre wird hingewiesen, iligenroth, 16.12.1985 jZerfas, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

(Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth das Jahr 1985 vom 12.12.1985.

tOrtsgemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeord- «gfürRheinland-Pfalzvom14.12.1973(GVBI.S.419)folgende cdtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmi- ng der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 12.1985 hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Idem I. Nachtragshaushaltsplan werden

erhöht um vermindert um und damit der Gesamt­betrag des Haus­haltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber aufnunm. bisher DM festges.DM

i Verwaltungshaushalt Einnahmen 0,-- 178.000

Ausgaben 0,- 178.000

1.624.000 1.446.000

1.624.000 1.446.000

b) im Vermögenshaushalt

die Einnahmen 0 45.000 340.000 295.000

die Ausgaben 0 45.000 340.000 295.000

§2

Es werden neu festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite von bisher 0,- DM

auf 104.500,- DM

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen von bisher 0,- DM

auf 200.000,- DM

§3

Die Steuersätze werden nicht geändert.

II.

Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung

Die nach § 98 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 der Ge­meindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Nach­tragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth für das Haushaltsjahr 1985 wird hiermit erteilt.

Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 104.500,- DM

5430 Montabaur, 11.12.1985

Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10

(S.) Unterschrift.

III.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 23.12.1985 bis 10.1.1986 während der allgemeinen Dienststun­den im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus. Heiligenroth, 12.12.1985 Ortsgemeindeverwaltung Heiligenroth (S.) Zerfas, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung derTatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön­nen, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Heiligenroth oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz-GemO-vom 14.12.1973 (GVBI. S.419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBI. S. 31).

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth vom 10 . 12.1985

Haushaltssatzung/-Haushaltsplan 1985 beschlossen Durch einstimmigen Beschluß verabschiedete der Ortsgemein­derat den Nachtragshaushaltsplan bzw. die Nachtragshaushalts­satzung für das Jahr 1985. Die im einzelnen im Haushaltsplan ge­änderten Ansätze bedingten in ihrerZusammenfassung folgende Änderung in der Nachtragshaushaltssatzung:

Verwaltungshaushalt

Verminderung der Einnahmen- und Ausgabenansätze um je 178.000,- DM auf 1.446.000,- DM.

Vermögenshaushalt

Verminderung der Einnahmen- und Ausgabenansätze um je 45.000,- DM auf 295.000,- DM.

Geändert wurden weiterhin die Festsetzungen über Kredite und Verpflichtungsermächtigungen. Die Ansätze wurden für Kredite von bislang Ö,~ DM auf 104.500,- DM und für Verpflichtungser­mächtigungen von 0,- DM auf 200.000,- DM erhöht. Dies bedeu­tet zum einen, daß für die Gemeinden die Ermächtigung ausge­sprochen wurde, Kredite in Höhe von bis zu 104.500,- DM in die­sem Jahr aufzunehmen. Die Verpflichtungsermächtigungen ge­ben der Gemeinde die Möglichkeit noch in diesem Jahr Aufträge zu vergeben, die erst im kommenden Jahr wirksam werden, d.h. deren Rechnungen erst im Jahr 1986 bezahlt werden.

Die Gründe, die die Erstellung eines Nachtragshaushaltsplanes bzw. der Nachtragshaushaltssatzung erforderten, wurden im Vorbericht zum Nachtagshaushaltsplan