Montabaur
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Nr- 51/52 /ri
a) Planurkunde
b) Text
c) Begründung
Wir haben davon Kenntnis genommen, daß nach vorangegangener öffentlicher Bekanntmachung im Sinne des § 2 a Abs. 6 Bundesbaugesetz die Offenlage durchgeführt und die zu beteiligenden Behörden und Stellen gemäß §2 Abs. 5 Bundesbaugesetz benachrichtigt wurden. j
Die während der Offenlage vorgebrachten Bedenken und Anregungen hat der Ortsgemeinderat zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung bestehen keine Rechtsbedenken.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 12 BBauG öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Die Bebauungplanunterlagen (Planurkunde, Text und Begründung) können bei der Verbandgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, während der Dienstzeit sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Boden während den ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im groben wie folgt umgrenzt:
im Norden: von der Kapellenstraße im Osten: vom Ahrbach im Süden/Südwesten: von der Schulstraße, im Westen: von der Schul- und der Beulstraße.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c, 155 a BBauG und 24 GemO hingewiesen:
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Erkann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Boden, 17.12.1985 Eulberg, Ortsbürgermeister
Heiligenroth
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Am Freitag, 27.12.1985 fällt die Sprechstunde des Ortsbürgermeisters aus.
Zerfas, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth über den erneuten Erlaß einer Veränderungssperre für den Bebauungsplanbereich »Dorfmitte« vom 13. Dez. 1985
Aufgrund der §§ 14,16 und 17 des Bundesbaugesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. | 2256, ber. BGBl. IS. 3617), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investi titionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. | s . 949 ] i.V.m. §24 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz d derFassungdes Landesgesetzes vom 14.12. l 973 (GVBI.s. 4 ig)i zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 4.3.1983 (GVBI. s. 31 j hat der Ortsgemeinderat von Heiligenroth am 12. Nov. 1985 f 0 |! gende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 5. Dez. 1985 (f^\ 6A/60 610-14) hiermit bekanntgemacht wird:
§1
(1) Der Ortsgemeinderat Heiligenroth hat am 19.8.1980 die Auf Stellung des Bebauungsplanes für den Bereich des Ortskerns be schlossen. Der Bebauungsplan trägt die Bezeichnung »Dorfmitte«. Für den künftigen Planbereich wird zur Sicherung der P| a . nung hiermit eine Veränderungssperre angeordnet.
(2) Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfaßt im groJ ben das bisher unbeplante Gebiet im Bereich der Kreisstraße (Nr, 103 (Limburger Straße / Kirchstraße) Bergstraße, Höhenweg! Winkelgasse, Brtinnenstraße, Neuwiesenstraße, Mühlweg! Kirchstraße, Bodener Weg und Rheinstraße.
Der Geltungsereich ist im beigefügten Lageplan umrandet. Dei Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
Im räumlichen Geltungsbereich der Verändrungssperre dürfen
1 . erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden
2 . nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden.
3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden.
§3 !
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugeneh migungsbehörde im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde.
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