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Montabaur

Seite 10

Nr- 51/52 /ri

a) Planurkunde

b) Text

c) Begründung

Wir haben davon Kenntnis genommen, daß nach vorangegange­ner öffentlicher Bekanntmachung im Sinne des § 2 a Abs. 6 Bun­desbaugesetz die Offenlage durchgeführt und die zu beteiligen­den Behörden und Stellen gemäß §2 Abs. 5 Bundesbaugesetz be­nachrichtigt wurden. j

Die während der Offenlage vorgebrachten Bedenken und Anre­gungen hat der Ortsgemeinderat zurückgewiesen. Gegen die Zu­rückweisung bestehen keine Rechtsbedenken.

Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 12 BBauG öffentlich be­kanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit die­ser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Die Bebauungplanunterlagen (Planurkunde, Text und Begrün­dung) können bei der Verbandgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, während der Dienstzeit sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Boden während den ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im groben wie folgt umgrenzt:

im Norden: von der Kapellenstraße im Osten: vom Ahrbach im Süden/Südwesten: von der Schulstraße, im Westen: von der Schul- und der Beulstraße.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c, 155 a BBauG und 24 GemO hin­gewiesen:

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermö­gensnachteile eingetreten sind. Erkann die Fälligkeit des Anspru­ches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädi­gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungs­planes oder der Satzung.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung be­gründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Boden, 17.12.1985 Eulberg, Ortsbürgermeister

Heiligenroth

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Am Freitag, 27.12.1985 fällt die Sprechstunde des Ortsbürger­meisters aus.

Zerfas, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth über den erneuten Erlaß einer Veränderungssperre für den Bebauungsplanbereich »Dorfmitte« vom 13. Dez. 1985

Aufgrund der §§ 14,16 und 17 des Bundesbaugesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. | 2256, ber. BGBl. IS. 3617), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investi titionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. | s . 949 ] i.V.m. §24 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz d derFassungdes Landesgesetzes vom 14.12. l 973 (GVBI.s. 4 ig)i zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 4.3.1983 (GVBI. s. 31 j hat der Ortsgemeinderat von Heiligenroth am 12. Nov. 1985 f 0 |! gende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 5. Dez. 1985 (f^\ 6A/60 610-14) hiermit bekanntgemacht wird:

§1

(1) Der Ortsgemeinderat Heiligenroth hat am 19.8.1980 die Auf Stellung des Bebauungsplanes für den Bereich des Ortskerns be schlossen. Der Bebauungsplan trägt die Bezeichnung »Dorfmit­te«. Für den künftigen Planbereich wird zur Sicherung der P| a . nung hiermit eine Veränderungssperre angeordnet.

(2) Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfaßt im groJ ben das bisher unbeplante Gebiet im Bereich der Kreisstraße (Nr, 103 (Limburger Straße / Kirchstraße) Bergstraße, Höhenweg! Winkelgasse, Brtinnenstraße, Neuwiesenstraße, Mühlweg! Kirchstraße, Bodener Weg und Rheinstraße.

Der Geltungsereich ist im beigefügten Lageplan umrandet. Dei Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§2

Im räumlichen Geltungsbereich der Verändrungssperre dürfen

1 . erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderun­gen der Grundstücke nicht vorgenommen werden

2 . nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauli­che Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderun­gen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden.

3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden.

§3 !

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugeneh migungsbehörde im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde.

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