Lntabaur ____ Seite 9
L| starkem Schneefall soll darüber hinaus kurzfristig von Fall zu lall ein U nternehmer beauftragt werden, anfallende Schneemas- Ln zusammenzuschieben und mit einem Lkw abzutransportie-
Nr. 50/85
hiermit bekanntgemacht wird:
§1
eren
nntent andungj s einstin "»ittet füd ta. 27.0(1
staltunl
Haupt-]
edereröl icheibe zung ab
r, Behin () anläßl älteren!
r-
sem Ja|
igerzc
indeveij firung ganger Die Veil die gelte
nigung stage Si indes d| jtadt Mi /erbam er Nacl iggetai er Geh\
1 der Wil Streuen) Io kein inen 1,S indzusl
gerzone einigunj s zuger auf, wij der Full ■nativenl
skräften i Dritter|
bei dei tauhofej ; müßtei i müßtej eines losten fi wurden nativen einen iren voi einiguni ngsauf laß die ngskräl igungn den Lol m Kosti
nterstül
der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der [bandsgemeinde Montabaur und der Stadt überden »Standort- H« vom 16.12.1981 hat sich die Stadt mit ca. 1/3andiesen Kofi zu beteiligen (5.000,- DM).
[eine Übersicht über notwendige Sanierungs- und Umgestal- jsmaßnahmen sowie Kosten zu erhalten, stimmten die Aus- ssse der Vergabe dos Planungsauftrages zu.
[Ausschüsse stellten ausdrücklich fest, daß mit diesem Beiiß nicht die Zustimmung zur Durchführung der Sanierungs- [Umgestaltungsmaßnahmen verbunden ist.
i Dach auf den Wolfsturm
[Ausschüsse hatten sich erneut mit der Frage der Feuchtig- beseitigung am Wolfsturm zu befassen. In einer früheren Sit- jwurde vorgeschlagen, den Wolfsturm mit einem pyramiden- jjgen Dachzu versehen. Diese Lösung wurde vom Landesamt fenkmalpflege abgelehnt.
leingehender Beratung sprachen sich die Ausschüsse dafür [dieZinnen und das Mauerwerk mit einem Zinkbelag zu verse- [und die Plattform umfassend zu isolieren.
Öffentliche Bekanntmachung der INachtragshaushaltssatzung der Stadt )ntabaur für das Haushaltsjahr 1985 vom 4.12.1985
i.
Ptadtrat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für pland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Nach- Piaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Verwaltung Montabaurals Aufsichtsbehörde vom 2.12.1985
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht um vermindert um
jerHaupt- und Finanzausschuß sprach sich durch einstimmigen jischluB für diese Regelung aus. Bezüglich der Reinigung und ^Winterdienstes in der Fußgängerzone Ist darauf hinzuweisen, Jjjnach der geltenden Satzung, die nicht verändert werden soll, e Anlieger einen 1,50 m breiten Streifen vor ihrem Anwesen zu Einigen haben und dort auch den Winterdienst übernehmen issen. Insbesondere sind die Anlieger haftungsrechtlich ver- Uvortlich, daß im Winter eine gefahrlose Begehbarkeit eines Reifens vor ihrem Anwesen gewährleistet ist. Die Stadt über- mmt zusätzlich über die reine Verkehrssicherung hinaus die Sjinigung und den Winterdienst in dem Bereich zwischen den Lden jeweiligen Anliegern zu reinigenden Streifen.
jgr Haupt- und Finanzausschuß befürwortete diese Lösung vor lern mit Blick darauf, daß so zunächst auf die Erhebung von Stra- Ipreinigungsgebühren verzichtet werden kann. Da die Einstei- jngvon zwei Reinigungskräften zeitlich befristet ist, wird diese gelung zunächst als Versuch angesehen. Nach den Erfahrun- Ln in den nächsten Monaten bleibt dann zu entscheiden, wie kzukünftig Straßenreinigung und Winterdienst in der Fußgän- Jrzone organisiert. In der Sitzung des Haupt- und Finanzaus- thusses wurde abgesprochen, daß die oben vorgestellte Rege- [ig auch für den Bereich der Bahnhofstraße und des Konrad- lenauer-Platzes praktiziert werden soll.
|Aus der gemeinsamen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des iBauausschusses der Stadt Montabaur am 5.12.1985
»tlmmung zur Vergabe eines Planungsauftrages zur Umge* htung des Hallenbades in der Stadt Montabaur kVerbandsgemeinde Montabaur beabsichtigt, das Hallen- und jtlbad in Montabaur in ein freizeitorientiertes Bad umzugestal- lum das ständige Defizit abzubauen. Damit eine solche Maß- jime durchgeführt werden kann, ist es notwendig, vorab ein (iliches Gutachten über den jetzigen Zustand des Bades zu er- [len. Der Beschluß zur Erstellung eines Gutachtens wurde be- i durch den Haupt- und Finanzausschuß der Verbandsge- |nde Montabaur gefaßt. Die Kosten hierfür betragen ca. 00,- DM.
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber aufnunm. bisher DM festges.DM
a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen 644.300
13.234.700
die Ausgaben
12.590.400
644.300
13.234.700
12.590.400
9.768.000 9.169.000 9.768.000 9.169.000
b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen 599.000
die Ausgaben 599.000
§2
Es werden neu festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite von bisher 4.277.100,- DM
auf 4.778.300,- DM
davon Umschuldungen wie bisher
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
von bisher 100.000,- DM
auf 1.710.00Ö,- DM.
§3
Die Steuersäze werden nicht geändert.
II.
Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung Die nach § 98 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr 1985 wird hiermit erteilt:
Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 4.778.300,- DM Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 417.000,- DM
5430 Montabaur, den 2.12.1985
Kreisverwaltung
des Westenwaldkreises
Abt. I Az. 029/901-10
(S.) Im Aufträge: Meckel
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.12.1985 bis 27.12.1985 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 112, öffentlich aus. Montabaur, den 4.12.1985 Stadt Montabaur
(s.) Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister Hinweis:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung derTatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Montabaur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz -GemO-vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBI. S. 31).
Brennholzzuteilung
Die Bürger der Stadtteile Eschelbach, Wirzenborn, Reckenthal, Bladernheim und Ettersdorf werden gebeten, ihren Brennholzbedarf bis spätestens 31.12.1985 bei der Stadtverwaltung Montabaur, Zimmer Nr. 114 anzumelden.
Eine Holzversteigerung findet nicht statt.

