Einzelbild herunterladen

Lntabaur ____ Seite 9

L| starkem Schneefall soll darüber hinaus kurzfristig von Fall zu lall ein U nternehmer beauftragt werden, anfallende Schneemas- Ln zusammenzuschieben und mit einem Lkw abzutransportie-

Nr. 50/85

hiermit bekanntgemacht wird:

§1

eren

nntent andungj s einstin "»ittet füd ta. 27.0(1

staltunl

Haupt-]

edereröl icheibe zung ab

r, Behin () anläßl älteren!

r-

sem Ja|

igerzc

indeveij firung ganger Die Veil die gelte

nigung stage Si indes d| jtadt Mi /erbam er Nacl iggetai er Geh\

1 der Wil Streuen) Io kein inen 1,S indzusl

gerzone einigunj s zuger auf, wij der Full nativenl

skräften i Dritter|

bei dei tauhofej ; müßtei i müßtej eines losten fi wurden nativen einen iren voi einiguni ngsauf laß die ngskräl igungn den Lol m Kosti

nterstül

der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der [bandsgemeinde Montabaur und der Stadt überden »Standort- H« vom 16.12.1981 hat sich die Stadt mit ca. 1/3andiesen Ko­fi zu beteiligen (5.000,- DM).

[eine Übersicht über notwendige Sanierungs- und Umgestal- jsmaßnahmen sowie Kosten zu erhalten, stimmten die Aus- ssse der Vergabe dos Planungsauftrages zu.

[Ausschüsse stellten ausdrücklich fest, daß mit diesem Be­iiß nicht die Zustimmung zur Durchführung der Sanierungs- [Umgestaltungsmaßnahmen verbunden ist.

i Dach auf den Wolfsturm

[Ausschüsse hatten sich erneut mit der Frage der Feuchtig- beseitigung am Wolfsturm zu befassen. In einer früheren Sit- jwurde vorgeschlagen, den Wolfsturm mit einem pyramiden- jjgen Dachzu versehen. Diese Lösung wurde vom Landesamt fenkmalpflege abgelehnt.

leingehender Beratung sprachen sich die Ausschüsse dafür [dieZinnen und das Mauerwerk mit einem Zinkbelag zu verse- [und die Plattform umfassend zu isolieren.

Öffentliche Bekanntmachung der INachtragshaushaltssatzung der Stadt )ntabaur für das Haushaltsjahr 1985 vom 4.12.1985

i.

Ptadtrat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für pland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Nach- Piaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Verwaltung Montabaurals Aufsichtsbehörde vom 2.12.1985

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

erhöht um vermindert um

jerHaupt- und Finanzausschuß sprach sich durch einstimmigen jischluB für diese Regelung aus. Bezüglich der Reinigung und ^Winterdienstes in der Fußgängerzone Ist darauf hinzuweisen, Jjjnach der geltenden Satzung, die nicht verändert werden soll, e Anlieger einen 1,50 m breiten Streifen vor ihrem Anwesen zu Einigen haben und dort auch den Winterdienst übernehmen issen. Insbesondere sind die Anlieger haftungsrechtlich ver- Uvortlich, daß im Winter eine gefahrlose Begehbarkeit eines Reifens vor ihrem Anwesen gewährleistet ist. Die Stadt über- mmt zusätzlich über die reine Verkehrssicherung hinaus die Sjinigung und den Winterdienst in dem Bereich zwischen den Lden jeweiligen Anliegern zu reinigenden Streifen.

jgr Haupt- und Finanzausschuß befürwortete diese Lösung vor lern mit Blick darauf, daß so zunächst auf die Erhebung von Stra- Ipreinigungsgebühren verzichtet werden kann. Da die Einstei- jngvon zwei Reinigungskräften zeitlich befristet ist, wird diese gelung zunächst als Versuch angesehen. Nach den Erfahrun- Ln in den nächsten Monaten bleibt dann zu entscheiden, wie kzukünftig Straßenreinigung und Winterdienst in der Fußgän- Jrzone organisiert. In der Sitzung des Haupt- und Finanzaus- thusses wurde abgesprochen, daß die oben vorgestellte Rege- [ig auch für den Bereich der Bahnhofstraße und des Konrad- lenauer-Platzes praktiziert werden soll.

|Aus der gemeinsamen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des iBauausschusses der Stadt Montabaur am 5.12.1985

»tlmmung zur Vergabe eines Planungsauftrages zur Umge* htung des Hallenbades in der Stadt Montabaur kVerbandsgemeinde Montabaur beabsichtigt, das Hallen- und jtlbad in Montabaur in ein freizeitorientiertes Bad umzugestal- lum das ständige Defizit abzubauen. Damit eine solche Maß- jime durchgeführt werden kann, ist es notwendig, vorab ein (iliches Gutachten über den jetzigen Zustand des Bades zu er- [len. Der Beschluß zur Erstellung eines Gutachtens wurde be- i durch den Haupt- und Finanzausschuß der Verbandsge- |nde Montabaur gefaßt. Die Kosten hierfür betragen ca. 00,- DM.

und damit der Gesamt­betrag des Haus­haltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber aufnunm. bisher DM festges.DM

a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen 644.300

13.234.700

die Ausgaben

12.590.400

644.300

13.234.700

12.590.400

9.768.000 9.169.000 9.768.000 9.169.000

b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen 599.000

die Ausgaben 599.000

§2

Es werden neu festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite von bisher 4.277.100,- DM

auf 4.778.300,- DM

davon Umschuldungen wie bisher

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

von bisher 100.000,- DM

auf 1.710.00Ö,- DM.

§3

Die Steuersäze werden nicht geändert.

II.

Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung Die nach § 98 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 der Ge­meindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Nach­tragshaushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Haushalts­jahr 1985 wird hiermit erteilt:

Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 4.778.300,- DM Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen in Höhe von 417.000,- DM

5430 Montabaur, den 2.12.1985

Kreisverwaltung

des Westenwaldkreises

Abt. I Az. 029/901-10

(S.) Im Aufträge: Meckel

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.12.1985 bis 27.12.1985 während der allgemeinen Dienststun­den im Rathaus in Montabaur, Zimmer 112, öffentlich aus. Montabaur, den 4.12.1985 Stadt Montabaur

(s.) Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung derTatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön­nen, gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Montabaur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz -GemO-vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBI. S. 31).

Brennholzzuteilung

Die Bürger der Stadtteile Eschelbach, Wirzenborn, Reckenthal, Bladernheim und Ettersdorf werden gebeten, ihren Brennholzbe­darf bis spätestens 31.12.1985 bei der Stadtverwaltung Monta­baur, Zimmer Nr. 114 anzumelden.

Eine Holzversteigerung findet nicht statt.