Einzelbild herunterladen

Montabaur

Seite 16

Nr.

1. die Eigentümer der im Umlegbngsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umle­gungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persön­lichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Holler

5. die Verbandsgemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Be­teiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsaus­schuß zugeht. Die Anmeldungkann biszur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBauG).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen ei­nem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus­ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhabereines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wir­kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich ergehen lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des U mlegungsplanes (§71 BBauG) im U mlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils ein­geräumt wird,

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder we­sentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauli­che Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung ei­ner bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszufüh­ren.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, wurden in der Zeit vom 4.5.1985 bis 3.6.1985 bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Eine erneute Offenlegung ist daher nicht erforderlich. Der Umlegungsbeschluß gilt am 22.11.1985 als bekanntge­macht.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitende nahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe 1 ! Spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Ka amt, Schloßweg 6,5430 Montabaur als Geschäftsstelledes gungsausschusses der Ortsgemeinde Holler schriftlich od Niederschrift zu erheben. Q

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn derl Spruch noch vordem Ablauf dieser Frist beim vorstehende!« ten Katasteramt eingegangen ist. 96

Montabaur, den 12. Nov. 1985 Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses Siegel: Simon, Vermessungsdirektor

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Holler t Donnerstag, 28. November 1985,20.00 Uhr im Feuerwehr!} haus statt. 9

Tagesordnung:

Öffentliche Sitzung:

1. Bekanntgabe einer Eilentscheidung

2. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe deri beiten zur Installation eines Peitschenmastes in der Hauptstraße

3. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung:

1. Personalangelegenheiten

2. Verschiedenes 5431 Holler, 18.11.1985 Motsberger, Ortsbürgermeister

Stahlhofen

Aus der Sitzung des OrtsgemeinderatJ Stahlhofen vom 8.11.1985

Hauungs- und Kulturplan 1986 beschlossen

Zur Erläuterung der Forstwirtschaftspläne für das Jahr I9ä de der zuständige Revierbeamte Otto Velten zur Sitzunge« den.

Dieser vermittelte dem Rat einen Überblick über die ftirdar Wirtschaftsjahr 1986 geplanten Maßnahmen undgabdiedl Zusammenhang stehenden finanziellen Auswirkung^ Kenntnis.

Daran anschließend erklärte der Rat, daß er die vorgelegte| unterlagen genehmigte (einstimmige Entscheidung).

Der Hauungs- und Kulturplan 1986 sieht die Erwirtschaftufl ca. 104.100,- DM sowie ein Ausgabenvolumen von ca. 10| DM vor.

Die von der Forstverwaltung veranschlagten EinnahmJ Ausgaben lassen dementsprechend einen geringfügiger} schuß von ca. 2.100,- DM erwarten.

Der Holzeinschlag von insgesamt 860 fm teilt sich wiefol 110 fm Eiche, 355 fm Buche, 335 fm Fichte, 60 fm Kiefer!

Haushaltsrechnung 1984 beschlossen und Entlastung! Im Oktober 1985 trat der Rechnungsprüfungsausschußf meinde zu einer Sitzung im Rathaus Montabaur zusamma wurden die Kassenbelege eingesehen und die ordnungsg Erledigung der Kassengeschäfte überprüft. Diese Prüfunj zu keinen Beanstandungen, so daß daran anschließend! Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur die Haushal nung 1984 abgeschlossen und dem Ortsgemeinderatj Schlußfassung vorgelegt wurde.

In derSitzung am 8.11.1985 lag dementsprechend die Hai rechnung 1984 zur Entscheidung vor. Unter Ausschlußöl bürgermeisters sowie des I. Ortsbeigeordneten wurdedi stimmige Entscheidung die Jahresrechnung I984be$cj Darüber hinaus wurde dem Ortsbürgermeister, den Oij ordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten j bandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1984 die Entlast«

was««w<£»wo

Holler: Wochenende für junge L(»|

Junge Leute ab 15 sind eingeladen zu einem