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iZnavon Hofbereichen, landwirtschaftlicher, auch rlis landwirtschaftlicher Anwesen. fcLerbvon erhaltenswerten Gebäuden in den Fällen 5§3Abs. 2 durch Kommunen.

§5

Art und Höhe der Förderung

I dert werden Aufwendungen, sofern sie 5.000,- DM Uschreiten. Zu den Aufwendungen gehören auch Ei- ueislungen in einem angemessenen Umfang. f Zuschuß beträgt bis zu 10 - 20 % der gesamten Auf- tdungen, höchstens jedoch 10.000,- DM. Der Zuschuß- wird auf volle 100,- DM nach oben aufgerundet, jfizuschußmittein können auch Maßnahmen geför- Etwerden, für die gleichzeitig Mittel aus anderen Förde- MSprogramm en in Anspruch genommen werden. Wer- rfffür den gleichen Zweck Zuschüsse von anderen tatlich-rechtlichen Trägern bewilligt, darf die Gesamt-

Lchussung 60 v.H. der entstehenden Kosten nicht

ierschreiten.

L Forderungsbetrag wird als verlorener Zuschuß ge-

§6

Besondere Förderungsbedingungen

liiMaSnahmen im Sinne des § 4 aufgewendeten Kosten dür- Echtauf die Mieter abgewälzt werden, soweit sie aus Förde- 1 n der Verbandsgemeinde Montabaur finanziert wur-

§7

Antragsberechtigung

llragsberechtigt sind:

(dieprivaten Hauseigentümer

IdieMieter, sofern sie mit schriftlicher Zustimmung des pseigentümers als Auftraggeber der Maßnahme auftre-

(sonstige juristische Personen des privaten Rechts und Zivil-und Kirchengemeinden in den Fällen des § 3 Abs. lud des § 4 Ziff.4.

|fdie Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechts- ipructi. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfüg- i Haushaltsmittel.

«Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der Ver- Jndsgemeinde Montabaur einzureichen. Den Anträgen ^Kostenanschläge, ein Finanzierungsplan mit Nach- lisder Gesamtfinanzierung sowie Ausführungspläne pzufügen.

§8

igungsverfahren

«Bewilligung der Zuschüsse erfolgt nach Zustimmung Irchden Haupt-, und Finanzausschuß und den Bauaus- JiuBdurch einen Bewilligungsbescheid.

besonders begründeten Ausnahmefällen ist das Bewilli- psgremium ermächtigt, im Rahmen der verfügbaren lushaltsmittel Zuschußmittel über die in § 5 Abs. 2 ge­ilten Grenzen hinaus zu gewähren.

IiBewilligungsbescheid enthält einen Widerrufsvorbe- [Itgem. § 9 und kann Auflagen und Bedingungen vorse- Der Bewilligungsbescheid wird gegenstandslos,

Inn die Maßnahmen nicht innerhalb von 2 Jahren nach Bewilligung abgeschlossen sind. Die Frist kann auf Prag verlängert werden, wenn ihre Nichteinhaltung lieh Gründe verursacht wird, die der Antragsteller nicht vertreten hat.

r Zuschuß wird nach Abschluß der Arbeiten und Vorla- f sowie Prüfung der Kostenaufstellung, die vom Antrag- p unter Beifügung der Schlußrechnung vorzulegen lausgezahlt. Auf Antrag kann bei Vorlage einer Teilko- Inaufstellung ein anteiliger Abschlag bis zür Höhe von pH. des Zuschusses vorab ausgezahlt werden. Die ge­llten Schlußrechnungen sind dem Bauherrn mit dem feipelaufdruck »Zuschuß der Verbandsgemeinde Mon­ier bewilligt«, zurückzugeben.

|Pder Kostennachweis, daß die tatsächlichen aufge- ten, zuschußfähigen Kosten geringer sind als die I 11 Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Beträge, ist

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Zuschuß der Verbandsgemeinde entsprechend zu kürzen. Die Kürzung unterbleibt, wenn die Kostenunterschreitung weniger als 500,- DM beträgt.

3. Der Zuschußnehmer muß durch Abgabe einer schriftli­chen Erklärung die Bewilligungsbedingungen anerken­nen.

§9

Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien

Der Bewilligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Richtlinien oder gegen Auflagen des Bewilligungsbe­scheides und bei einer zweckfremden Verwendung der bewillig­ten Mittel bzw. bei zweckfremder Nutzung der Wohnung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Außerdem ist eine Rück­zahlung der Mittel zu fordern, wenn durch die Inanspruchnahme anderer Programme öffentlich-rechtlicher Träger eine Kumulie­rung über die in § 5 genannte Grenze hinaus eingetreten ist. So­weit der Bewilligungsbescheidwiderrufen wird, sind bereits aus­gezahlte Zuschüsse zurückzuerstatten.

§10

Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden vom Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 16.10.1985 beschlossen.

Sie treten mit Wirkung vom 1. Nov. 1985 in Kraft.

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Die Verwaltung informiert

Gräber als Mahnmal des Friedens

Haus- und Straßensammlung 1985

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

auch in diesem Jahre sind in der Zeit vom 1. bis 17. November wieder viele freiwillige Sammler unterwegs, um an eines der überzeugendsten Werke der Menschlichkeit zu erinnern und um Hilfe zu bitten.

Ihre Hilfe ist notwendig; denn die Kriegsgräberfürsorge steht vor ständig wachsenden Aufgaben, vor allem, wenn sich die Grenzen zu den Gräbern der Kriegstoten im Osten nach und nach öffnen. 55 Millionen Menschen verloren im Zweiten Weltkrieg ihr Leben.

Das sind jede Stunde 1.100 Tote.

Und heute? Kriege und Bürgerkriege überall. Schon wieder 22 ( Millionen Tote seit 1945 - und täglich werden es mehr.

»Versöhnung über den Gräbern« ist in Anbetracht solch ent­setzlicher Tatsachen eine Aufgabe, die unsere volle Unter­stützung verdient. Die Gräber der deutschen Kriegstoten in etwa 80 Ländern der Erde sind nicht nur persönliche Erinne­rungsstätten an liebe Menschen, sie sind zugleich Mahnmale für den Frieden.

Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge umfaßt alle Kräfte zusammen, die am großen Versöhnungswerk mitwir- ken wollen - durch Spenden oder persönlichen Einsatz.

1.5 Millionen deutsche Gefallene erfahren auf 366 Soldaten­friedhöfen liebevolle Betreuung, verbunden mit einem dau­ernden Ruherecht. Auch in diesem Jahre konnten Angehöri­ge die ersten in Rußland freigegebenen Soldatenfriedhöfe be­suchen.

In Rußland gibt es aber noch 2.2 Millionen deutsche Kriegsto­te ohne Grab.

Helfen wir dem Volksbund bei seiner schwierigen Mission im Sinne der Menschlichkeit und des Friedens.

Stellen Sie sich den Ortsbürgermeistern als Sammler zur Ver­fügung.

Für den Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur wird die Sammlung, wie bereits angegeben, in der Zeit vom 1. bis 17. November 1985 durchgeführt.

In der Stadt Montabaur wird die Sammlung wiederum durch Soldaten der Bundeswehrkaserne erfolgen.