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iZnavon Hofbereichen, landwirtschaftlicher, auch rlis landwirtschaftlicher Anwesen. fcLerbvon erhaltenswerten Gebäuden in den Fällen 5§3Abs. 2 durch Kommunen.
§5
Art und Höhe der Förderung
I dert werden Aufwendungen, sofern sie 5.000,- DM Uschreiten. Zu den Aufwendungen gehören auch Ei- ueislungen in einem angemessenen Umfang. f Zuschuß beträgt bis zu 10 - 20 % der gesamten Auf- tdungen, höchstens jedoch 10.000,- DM. Der Zuschuß- wird auf volle 100,- DM nach oben aufgerundet, jfizuschußmittein können auch Maßnahmen geför- Etwerden, für die gleichzeitig Mittel aus anderen Förde- MSprogramm en in Anspruch genommen werden. Wer- rfffür den gleichen Zweck Zuschüsse von anderen tatlich-rechtlichen Trägern bewilligt, darf die Gesamt-
Lchussung 60 v.H. der entstehenden Kosten nicht
ierschreiten.
L Forderungsbetrag wird als verlorener Zuschuß ge-
§6
Besondere Förderungsbedingungen
liiMaSnahmen im Sinne des § 4 aufgewendeten Kosten dür- Echtauf die Mieter abgewälzt werden, soweit sie aus Förde- 1 n der Verbandsgemeinde Montabaur finanziert wur-
§7
Antragsberechtigung
llragsberechtigt sind:
(dieprivaten Hauseigentümer
IdieMieter, sofern sie mit schriftlicher Zustimmung des pseigentümers als Auftraggeber der Maßnahme auftre-
(sonstige juristische Personen des privaten Rechts und ■Zivil-und Kirchengemeinden in den Fällen des § 3 Abs. lud des § 4 Ziff.4.
|fdie Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechts- ipructi. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfüg- i Haushaltsmittel.
«Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der Ver- Jndsgemeinde Montabaur einzureichen. Den Anträgen ^Kostenanschläge, ein Finanzierungsplan mit Nach- lisder Gesamtfinanzierung sowie Ausführungspläne pzufügen.
§8
■igungsverfahren
«Bewilligung der Zuschüsse erfolgt nach Zustimmung Irchden Haupt-, und Finanzausschuß und den Bauaus- JiuBdurch einen Bewilligungsbescheid.
■besonders begründeten Ausnahmefällen ist das Bewilli- psgremium ermächtigt, im Rahmen der verfügbaren lushaltsmittel Zuschußmittel über die in § 5 Abs. 2 geilten Grenzen hinaus zu gewähren.
IiBewilligungsbescheid enthält einen Widerrufsvorbe- [Itgem. § 9 und kann Auflagen und Bedingungen vorse- Der Bewilligungsbescheid wird gegenstandslos,
Inn die Maßnahmen nicht innerhalb von 2 Jahren nach ■Bewilligung abgeschlossen sind. Die Frist kann auf Prag verlängert werden, wenn ihre Nichteinhaltung lieh Gründe verursacht wird, die der Antragsteller nicht ■vertreten hat.
r Zuschuß wird nach Abschluß der Arbeiten und Vorla- f sowie Prüfung der Kostenaufstellung, die vom Antrag- p unter Beifügung der Schlußrechnung vorzulegen lausgezahlt. Auf Antrag kann bei Vorlage einer Teilko- Inaufstellung ein anteiliger Abschlag bis zür Höhe von pH. des Zuschusses vorab ausgezahlt werden. Die gellten Schlußrechnungen sind dem Bauherrn mit dem feipelaufdruck »Zuschuß der Verbandsgemeinde Monier bewilligt«, zurückzugeben.
|Pder Kostennachweis, daß die tatsächlichen aufge- ™ten, zuschußfähigen Kosten geringer sind als die I 11 Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Beträge, ist
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Zuschuß der Verbandsgemeinde entsprechend zu kürzen. Die Kürzung unterbleibt, wenn die Kostenunterschreitung weniger als 500,- DM beträgt.
3. Der Zuschußnehmer muß durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung die Bewilligungsbedingungen anerkennen.
§9
Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien
Der Bewilligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Richtlinien oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides und bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel bzw. bei zweckfremder Nutzung der Wohnung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Außerdem ist eine Rückzahlung der Mittel zu fordern, wenn durch die Inanspruchnahme anderer Programme öffentlich-rechtlicher Träger eine Kumulierung über die in § 5 genannte Grenze hinaus eingetreten ist. Soweit der Bewilligungsbescheidwiderrufen wird, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuerstatten.
§10
Inkrafttreten
Diese Richtlinien wurden vom Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 16.10.1985 beschlossen.
Sie treten mit Wirkung vom 1. Nov. 1985 in Kraft.
«1
Die Verwaltung informiert
Gräber als Mahnmal des Friedens
Haus- und Straßensammlung 1985
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
auch in diesem Jahre sind in der Zeit vom 1. bis 17. November wieder viele freiwillige Sammler unterwegs, um an eines der überzeugendsten Werke der Menschlichkeit zu erinnern und um Hilfe zu bitten.
Ihre Hilfe ist notwendig; denn die Kriegsgräberfürsorge steht vor ständig wachsenden Aufgaben, vor allem, wenn sich die Grenzen zu den Gräbern der Kriegstoten im Osten nach und nach öffnen. 55 Millionen Menschen verloren im Zweiten Weltkrieg ihr Leben.
Das sind jede Stunde 1.100 Tote.
Und heute? Kriege und Bürgerkriege überall. Schon wieder 22 ( Millionen Tote seit 1945 - und täglich werden es mehr.
»Versöhnung über den Gräbern« ist in Anbetracht solch entsetzlicher Tatsachen eine Aufgabe, die unsere volle Unterstützung verdient. Die Gräber der deutschen Kriegstoten in etwa 80 Ländern der Erde sind nicht nur persönliche Erinnerungsstätten an liebe Menschen, sie sind zugleich Mahnmale für den Frieden.
Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge umfaßt alle Kräfte zusammen, die am großen Versöhnungswerk mitwir- ken wollen - durch Spenden oder persönlichen Einsatz.
1.5 Millionen deutsche Gefallene erfahren auf 366 Soldatenfriedhöfen liebevolle Betreuung, verbunden mit einem dauernden Ruherecht. Auch in diesem Jahre konnten Angehörige die ersten in Rußland freigegebenen Soldatenfriedhöfe besuchen.
In Rußland gibt es aber noch 2.2 Millionen deutsche Kriegstote ohne Grab.
Helfen wir dem Volksbund bei seiner schwierigen Mission im Sinne der Menschlichkeit und des Friedens.
Stellen Sie sich den Ortsbürgermeistern als Sammler zur Verfügung.
Für den Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur wird die Sammlung, wie bereits angegeben, in der Zeit vom 1. bis 17. November 1985 durchgeführt.
In der Stadt Montabaur wird die Sammlung wiederum durch Soldaten der Bundeswehrkaserne erfolgen.

