Montabaur
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VOLKSHOCHSCHULE
verbandsgemeinde Montabaur
J /
Konzert im Rittersaal des
Schlosses Montabaur
mit dem
Ua Collegium Musicum der VHS \c , unter der Leitung von Reinhard Hobelt
Dienstag. 19. November 1985, 20.00 Uhr -Programm:-
Konzen op. 4 Nr 4 F-Dur für Orgel und Orchester v. G. F. Händel
Konzen op. 4 Ni. 6 B-Dur für Orgel und Orchester v. G. F. Händel
Konzen für zwei Homer und Orchester D-Dur v. G. Ph Telemann
JEine kleine Nachtmusik*' v. A. Mozan
Konzen für Flöte und Orchester D-Dur v.J. Haydn "
Etnrnn 12,00 DM
Jugendliche, Wehrpflichtige. Ervaudiensdcmendc und Gruppen erlaJten tmulMgung Kartcnvorverkjuf:
Verbandsgenicindeveruahung Montabaur, Raüuus, Zi. 207. Tel 02tÜ2
Öffenti Bekanntmachungen
Lohnsteuerkarten 1986
1. ln den nächsten Tagen werden den Arbeitnehmern die Lohnsteuerkarten für 1986 übermittelt. Die Zustellung erfolgt durch die Bundespost. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses ist es notwendig, jede Lohnsteuerkarte einzeln zuzustellen.
Wir bitten deshalb um Verständnis, wenn Familien mehrere Postsendungen am selben Tag erhalten.
Bei den übermittelten Lohnsteuerkarten bitten wir folgendes zu beachten:
1. Die Altersfreibeträge und die steuerfreien Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinterbliebene sind nach Möglichkeit bereits eingetragen.
2. Jeder Arbeitnehmer muß die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 1986 überprüfen und unzutreffende Eintragungen berichtigen lassen.
3. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 1986 zu Beginn des Kalenderjahres 1986 ihren Arbeitgebern auszuhändigen und, falls ihnen die Lohnsteuerkarte 1986 bis dahin nicht zugegangen ist, die Ausstellung sofort zu beantragen.
4. Auf die möglichen steuerlichen Nachteile bei schuldhafter Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage der Lohnsteuerkarte 1986 wird besonders aufmerksam gemacht.
5. Unbefugte Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind verboten und strafbar.
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6. Änderungen in den Besteuerungsverhältnis&J
Arbeitnehmers dürfen vom Arbeitgeber erst d 3 berücksichtigt werden, wenn ihm die geändert 1 ergänzte Lohnsteuerkarte vorgelegt worden i« l
7. Anträge auf
a) Berücksichtigung von Kindern über 16 Jahre J
wie Pflegekinder r6s ]
b) Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten J
Sonderausgaben sowie außergewöhnlicher Bell stungen, *
c) Berücksichtigung von Verlusten bei den EinJ
ten aus Vermietung und Verpachtung, usw. 1 sind bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen Finanz-amt einzureichen. *
8. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gleicd mit den Lohnsteuerkarten ausgehändigte Inform] tionsschrift »Lohnsteuer 86» hingewiesen.
Oktober 1985 Reusch, I. Beigeordneter
Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen der Dorferneuerung durch die Verbandsgemeinde Montabaur
§ 1
Ziel und Aufgabe der Dorferneuerung und der Richtlin
1 . Ziel und Aufgabe der Dorferneuerung ist es, den eige ständigen Charakter des Dorfes oder von Ortsteilen z halten, das dörfliche Gemeinschaftsleben zu unterste und die besondere dörfliche Wohn- und Wohnumfeldj lität zu pflegen, aber dennoch den gewandelten Beda nissen der Menschen und der wirtschaftlichen, sozial und kulturellen Entwicklung des Dorfes Raum zugebl
2. Mit diesen Richtlinien sollen |
-das Bewußtsein der Bürger für die Ziele der Dörfern! rung geweckt, 1
- im Zusammenwirken zwischen Verbandsgemeindel Kommunen private Initiativen angeregt und -unter fachkundiger Beratung durch die Verbandsgei] deverwaltung oder Fachingenieure verwirklicht werda
Dievon der Verbandsgemeinde eingesetzten Mittelsollen] derungsrogramme des Landes und der Kommunen unte] und ergänzen und insgesamt zur Belebung der Bauwirtscl beitragen.
§2
Träger der Dorferneuerung 1
Dorferneuerung ist nach Ziel, Inhalt und Umfang Sache] meinden und ihrer Bürger. Danach umfaßt die Dörfern] sowohl öffentliche (kommunale) als auch private Maflnl Für alle kommunalen Maßnahmen sind die Gemeinden] ger, für private Vorhaben die Bürger und juristischen Pa des privaten Rechts.
§3
Förderung durch die Verbandsgemeinde I
1 . Die Verbandsgemeinde Montabaur unterstützt im Raj men der verfügbaren Haushaltsmittel und im Rahmen ser Richtlinien private Vorhaben, die der Dorferneuei] dienen.
Voraussetzung für eine Förderung durch die Verbandsgej ist eine Mitförderung durch die Ortsgemeinden und bei dl teilen durch die Stadt Montabaur. I
2. In besonderen Fällen können auch kirchliche Vorhabl
gefördert werden. I
§4
Förderungsfähige Maßnahmen I Förderungsfähig sind: I
1. Maßnahmen zur Gestaltung, Instandsetzung und Moj
nisierung erhaltenswerter Bauwerke. Dazu gehören sondere das Freilegen und die Instandsetzung von bj verdecktem Fachwerk, Fassadenanstriche sowie Mm sierungsmaßnahmen im Sinne des Modernisierungsj Energieeinsparungsgesetzes an Fachwerkhäusern ul sonstigen erhaltenswerten Bauten. I
2. Sonstige Maßnahmen zur Fassadenausbildung (z.B.j staltung von Türen, Toren, Fenstern und Läden).

