Montabaur
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Grundschulorganisation in der Verbandsgemeinde Montabaur;
Aufhebung der Grundschule Simmern Aufgrund § 1 des Landesgesetzes i.V.m. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25.5.1976 (BGBl. IS. 1253),geändert durch Gesetz vom 2.7.1976 (BGBl. IS. 1749) wird folgende Organisationsverfügung der Bezirksregierung Koblenz" vom 9. Oktober 1985 öffentlich bekanntgemacht.
»Auf Antrag der Verbandgemeindeverwaltung Montabaur erläßt die Bezirksregierung Koblenz als zuständige Schulbehörde gemäß § 79 Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchuIG) in der Fassung des Landesgesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 8.7.1985 (GVBI. S. 154) folgende
Organisationsverfügung:
I.
1 . Die Grundschule Simmern - mit ihrer Außenstelle in Kadenbach - wird mit Ablauf des 31.1.1986 aufgehoben.
2. Die Schüler dieser Schule werden ab 1.2.1986 der organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschule Neuhäusel zugeordnet.
3. Der Schulbezirk der Grund- und Hauptschule Neuhäusel wird zum gleichen Zeitpunkt auf die Ortsgemeinden Simmern und Kadenbach ausgedehnt.
Rechtsbehelfshinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bezirksregierung Koblenz, 5400 Koblenz, Strese- man nstr.3-5, Postfach 269, schriftlich oder zur N iederschrift zu erheben.
II.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird die sofortige Vollziehung dieser Organisationsverfügung im öffentlichen Interesse sowie im überwiegenden Interesse der Verbandsgemeinde Montabaur angeordnet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach Erhebung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht, 5400 Koblenz, Deinhardplatz 4, beantragt werden.
In Vertretung:
Rapp.«
Die Organisationsverfügung und ihre Begründung kann während der allgemeinen Öffnungszeiten (s.S.2 dieses Wochenblattes) eingesehen werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz, Rathaus (Neubau)
Ebene 2, Zimmer 207, 5430 Montabaur.
5430 Montabaur, 15.10.1985
(S.) Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Ausschreibung .
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Heiligenroth den Um- und Anbau am ehemaligen Schulgebäude in Heiligenroth öffentlich aus.
Leistungsumfang:
Los 1: Erd-, Beton-, Stahlbeton-, Maurer-, Isolierungs-, Entwässerungs- und Abbrucharbeiten.
Los 2: Fensterbauarbeiten
Los 3: Elektroarbeiten Los 4 : Heizungs- und Lüftungsinstallation Los 5: Sanitäre Installation
Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesseh den gebeten, die Unterlagen schriftlich bei der Verba deverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenau 5430 Montabaur, anzufordern. uer ‘
Die Schutzgebühr für
Los 1 Los 2 Los 3 Los 4 Los 5
50,-DM, 40,- DM, 30,- DM, 40,- DM, 30,- DM,
ist auf das Konto der Architekten Stefan Wild und p e i 6r i Montabaur, bei der Volksbank Montabaur, Konto-Nr 910 zuzahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahluna J forderung beizulegen. a
Termin für die Abgabe der Angebote ist
Freitag, 25.Oktober 1985
Los 1:14.00 Uhr Los 2: 14.30 Uhr Uhr Los 3: 15.00 Uhr Los 4: 15.30 Uhr Los 5: 16.00 Uhr
Angebote, die mit einer entsprechenden AufschriftverseJ müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbands! deverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 218, Adenauer-Platz 8 , 5430 Montabaur, einzureichen. Montabaur, 8 . Okt. 1985 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Verbrennen von pflanzlichen AbfällJ außerhalb der bebauten Ortslage
Durch die Änderung der ersten Landesverordnungzuroj rung des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 22,8.1985(1 202 ) wurden auch die Bestimmungen über das Verbreit pflanzlichen Abfällen neu geregelt.
»Auszug der LVO zur Durchführung des Abf allbeseitigunj zes«
Wer mehr als drei Kubikmeter pflanzliche Abfälle verbren] ha dies der Ortspolizeibehörde unter Angabe von Art J der Abfälle sowie des Verbrennungsorts schriftlich anzd die Abfälle dürfen binnen 20 Tagen vom dritten Tagnacliä des Eingangs der Anzeige an verbrannt werden. Die Ort] behörde kann die zur Wahrung von Sicherheit undOrdmil derlichen Anordnungen treffen, insbesondere hinsichj Aufsicht und Bereitstellung von Feuerlöscheinriclti™ kann das Verbrennen untersagen, wenn die Voraussetzuj das Verbrennen nicht vorliegen.
Unzulässig ist
1. das flächenhafte Abbrennen; § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. j Landespflegegesetzes bleibt unberührt;
2. das Verbrennen innerhalb eines Mindestabstandasj
a) 100 m zu Wäldern, Mooren und Heiden,
b) 50 m zu Gebäuden jeder Art und zu öffentlichen^] kehrswegen,
c) 10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen sowieznail zenden Rohr- und Riedbeständen und Feldrainen
3. das Verbrennen zwischen 18.00 Uhr und 8.00Uhrs^ an Sonn- und Feiertagen;
4. das Mitverbrennen von nichtpflanzlichen Abfällen,ii| sondere Altreifen«
Vor dem Verbrennen sind Pflanzen und PflanzenteiM oder Schwaden zusammenzufassen. Dazwischen so#« cherung der Mindestabstände sind durch Pflügen odej mindestens 3 m breite Bodenbearbeitungsstreifen a“
Besucherzeiten der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus Großer Markt 10 u. Konrad-Adenauer-Platz 8, montags, mittwochs bis freitags von IR
Uhr, dienstags von 8,00 bis 12.00 Uhr, 16,00 bis 18.30 Uhr.
Femsprechanschlüsse.der Verbandsgemeindeverwaltung 02602/126-0 (Durchwahlmöglichkeit)-nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter N|'' Bürgermeister der Verbandsgemeinde und der Stadt Montabaur Dr. Possel-Dölken 02602/126.100 (nach Dienstschluß 02602/126.184), I. bandsgemeinde Montabaur Reusch 02602/126.101 (nach Dienstschluß 02602/126.187), Verbandsgemeindewerk (Wasserwerk) nach Dienstschluß: sh dienst. Redaktionsschluß für das Wochenblatt ist jeweils montags 12.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung.
Konten der Verbandsgemeindekasse: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500 017 (BLZ 57051001), Nassauische Sparkasse Montabaur Nr.
Volksbank Montabaur Nr. 108 (BLZ 570 910 00), Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 108 006 03 (BLZ 500100 60), Deutsche Bank Montabaur 4305 «)

