Montabaur
Seite 18
die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung).
Die Ortsgemeinde Holler erhebt im Kalenderjahr 1985 die Grundsteuer für die Betriebe der Land-und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1984.
Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt
3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
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der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monati^—r fentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhobt Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 54 ; baur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung desWii ist die Widerspruchsfrist (Satz 1 ) nur gewahrt, wenn spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behöi gangen ist.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpiß Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben 5431 Stahlhofen, 2.8.1985 Ortsgemeindeverwaltung Stahlhofen Pehl, Ortsbürgermeister
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Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
5431 Holler, 2.8.1985 Ortsgemeindeverwaltung Holler Molsberger, Ortsbürgermeister
Stahlhofen
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1985
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 desGrundsteuer- gesetzesvom7.8.1973-BGBI. IS.965,geändertdurch Art. 15des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976- BGBl. IS. 3341 -, der Hundesteuer gern. §9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Land- wirtschaftskammerbeitrages gern .§18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung).
Die Ortsgemeinde Stahlhofen erhebt im Kalenderjahr 1985 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1984.
Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1 . die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt
3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Diezu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldnertreten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung
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Untershausen
Öffentliche Bekanntmachung überj Festsetzung der Gemeindeabgaben Kalenderjahr 1985
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 desGi gesetzes vom 7.8.1973 -BGBl. IS. 965, geändert durciii Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO li 14.12.1976- BGBl. IS. 3341 -, der Hundesteuer gern, Jj Steuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowier®,-’ 1 ’/! Wirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesr^™ h die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28] der derzeit geltenden Fassung).
Die Ortsgemeinde Untershausen erhebt im Kalenderjal Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Fors (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvi (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach dei Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1984.
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Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nichti.-.,*- ^ Abgaben werden nurdann durch schriftlichen Be sc heff^ a ^ t ^ rn j
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Ff der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monatsni fentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhöbe!
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DRK-Blasorchester -1. Probe nach der Sommerpai Die 1 . Probe nach der Sommerpause findet am Di 1.8.1985 statt. Im Hinblick auf die bevorstehenden Ai Orchesters wird um pünktliches und vollzähliges Erscl beten.
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