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Nr. 21/85
'Taigen Bestimmungen behalten ihre Gültigkeit.
*d Verwaltung regen an, von diesen Zuschußmöglichkeiten [Ljel Gebrauch zu machen.
besseren Information drucken wir nachfolgend den gesamten ® (der geänderten Richtlinien noch einmal ab:
Richtlinien der Stadt Monabaur für die Gewährung städtischer Zuschüsse zur Modernisierung und Verbesserung von Wohnungen im Bereich des Rebstockes
[j Förderungszweck
"(a Förderung der Wohnungsmodernisierung mit städtischen Bügln soll durch einen finanziellen Anreiz der Privatinitiative zur Cjesserung der Wohnqualität des Rebstockes der Stadt Mon- Vführen, um dadurch der Abwanderung der Wohnbevölke- aaus der Innenstadt entgegenzuwirken.
Mrpunktmäßig soll die Modernisierung familiengerechter Liungen gefördert werden.
IjFörderungsfähige Maßnahmen 1 Förderungsfähig sind Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes (ModEng) und den Richtlinien des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung. Vorrangig ist die Verbesserung der Lärm- und Wärmeisolierung, die Umstellung von einzelöfen auf Sammelheizung, die Verbesserung der sanitären Anlagen und die Vergrößerung des Wohnungszuschnittes. Instandsetzungsarbeiten, die durch die Modernisierung bedingt sind, können mitgefördert werden. Das gleiche gilt für die Erhöhung des Gebrauchswertes von Wohnungen durch besondere bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen, wenn die Wohnungen auf Dauer für sie bestimmt sind.
J.1 Förderungsfähig sind sowohl fröi finanzierte Maßnahmen als auch solche, die den Bedingungen des sozialen Wohnungsbaues unterworfen sind
Mit den Zuschußmitteln der Stadt können auch Maßnahmen gefördert werden, für die gleichzeitig Mittel aus anderen Förderungsprogrammen in Anspruch genommen werden.
Vorrangig gefördert werden sollen Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden, für die gleichzeitig Investitionszuschüsse zur Erhaltung und Erneuerung historischer Gebäude (Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und der Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt) beantragt und gewährt werden.
||3Art und Höhe der Förderung Es werden alle Wohnungen im Bereich des Rebstockes gefördert. Förderbar sind Kosten, die mindestens 3.000,- DM pro Wohnung betragen.
Oer Forderungsbetrag wird als verlorener Zuschuß gewährt. Er beträgt pro Wohnung ein Drittel der entstehenden Kosten, höchstens 7.500,- DM. Kosten für mit der MaBnmahme verbundene Instandsetzungskosten sind nur bis zur Höhe von 50 % der eigentlichen Modernisierungskosen zuschußfähig. Der Zuschußbetrag ist auf volle 100,- DM nach unten abzurunden.
Werden für den gleichen Zweck Zuschüsse von anderen öffentlich-rechtlichen Trägern bewilligt, darf die Gesamtbezuschussung 50 v.H. der entstehenden Kosten nicht überschreiten.
Unabhängig vom Forderungsbetrag nach Abs. 1 und 2 können wegen stadtgestalterischer Auflagen entstehende Mehrkosten bis zu 100 °/o von der Stadt übernommen werden. Hierunter fallen nicht die Maßnmahmen, die nach der Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und der Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt und der dazu ergangenen Richtlinien bezuschußt werden können.
Eine wiederholte Förderung ist zulässig, solange die Höchstgrenzen nicht erreicht sind
|H Antragsberechtigt
[*•' Antragsberechtigt sind:
i 1) die privaten Hauseigentümer
Pdie Mieter, sofern sie mit schriftlicher Zustimmung des
Hauseigntümers als Auftraggeber der Maßnahme auftreten,
3) Betreibxer wohnungswirtschaftlicher Unternehmen, Gesellschaft bzw. juristische Personen
2. Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und, soweit nach dieser Satzung keine Prioritätenfolge vorgesehen ist, in zeitlicher Reihenfolge der Antragseingänge.
3. Eine Ablehnung des Antrages kann u.a. auch erfolgen, wenn gegen die Art der vorgesehenen Modernisierung unter dem Gesichtspunkt der Stadtplanung und der Pflege des historischen Stadtbildes Bedenken bestehen.
4. Die Anträge sind vor Baubeginn der Modernisierungsarbeiten beim Bauamt der Verbandsgemeinde Montabaur einzureichen. Mit der baulichen Maßnahme darf grundsätzlich erst nach Bewilligung des Zuschusses begonnen werden. Aufgrund eines begründeten Antrages kann ein vorzeitiger Baubeginn genehmigt werden. Hieraus entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Bezuschussung. Der Bescheid über die Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.
§ 5 Bewilligungsverfahren
1. Die Bewilligung der städtischen Zuschüsse erfolgt nach Beschlußfassung durch den Haupt- und Finanzausschuß nach Anhörung des Bauausschusses durch einen Bewilligungsbescheid. Er enthält den Widerrufsvorbehalt gemäß § 7 und kann Auflagen und Bedingungen vorsehen. Der Bewilligungsdbescheid wird gegenstandslos, wenn die Modernisierung nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Bewilligung abgeschlossen ist. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn ihre Nichteinhaltung durch Gründe verursacht wird, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat.
2. Der Zuschuß wird nach Abschluß der Arbeiten und Vorla
ge sowie Prüfung der Kostenaufstellung, die vom Bauherrn unter Beifügung der Schlußrechnungen vorzulegen ist, ausgezahlt. Auf Antrag kann bei Vorlage einer Teilkostenaufstellung ein anteiliger Abschlag bis zur Höhe von 50 v.H. des Zuschusses vorab ausgezahlt werden. Die geprüften Schlußrechnungen sind dem Bauherrn mit dem Stempelaufdruck »Verwendet für Modernisierungszuschuß der Stadt Montabaur laut Bewilligungsbescheid vom.« zurückgegeben.
Ergibt der Kostennachweis, daß die tatsächlichen aufgewandten, zuschußfähigen Kosten geringer als die dem Bewilligungsbescheid zudgrundegelegten Beträge, ist der Zuschuß der Stadt entsprechend zu kürzen. Die Kürzung unterbleibt, wenn die Kostenunterschreitung weniger als 300,- DM beträgt.
§ 6 Besondere Förderungsbedingungen Die für Maßnahmen im Sinne des § 2 aufgewendeten Kosten bleiben bei der Ermittlung der Miete insoweit unberücksichtigt, als sie aus Förderungsmittel der Stadt finanziert worden sind.
§ 7 Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien Der Bewilligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Verstoß gegen die R ichtlinien oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides und bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel bzw. zweckfremder Nutzung der Wohnung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Außerdem ist eine Rückzahlung städtischer Mittel zu fördern, wenn durch die Inanspruchnahme anderer Programme öffentlich-rechtlicher Träger eine Kumulierung überdie in § 3genannte Grenze hinaus eingetreten ist. Soweit der Bewilligungsbescheid widerrufen wird, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuerstatten.
§ 8 Inkrafttreten
Die geänderten Richtlinien wurden vom Stadtrat der Stadt Monabaur in seiner Sitzung am 9.5.1985 beschlossen. Sie treten mit Wirkung vom 1.1.1985 in Kraft.
Montabaur, 21. Mai 1985
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
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