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Nr. 21/85

'Taigen Bestimmungen behalten ihre Gültigkeit.

*d Verwaltung regen an, von diesen Zuschußmöglichkeiten [Ljel Gebrauch zu machen.

besseren Information drucken wir nachfolgend den gesamten ® (der geänderten Richtlinien noch einmal ab:

Richtlinien der Stadt Monabaur für die Gewährung städtischer Zuschüsse zur Modernisierung und Verbesserung von Wohnungen im Bereich des Rebstockes

[j Förderungszweck

"(a Förderung der Wohnungsmodernisierung mit städtischen Bügln soll durch einen finanziellen Anreiz der Privatinitiative zur Cjesserung der Wohnqualität des Rebstockes der Stadt Mon- Vführen, um dadurch der Abwanderung der Wohnbevölke- aaus der Innenstadt entgegenzuwirken.

Mrpunktmäßig soll die Modernisierung familiengerechter Liungen gefördert werden.

IjFörderungsfähige Maßnahmen 1 Förderungsfähig sind Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Modernisierungs- und Energieeinsparungsge­setzes (ModEng) und den Richtlinien des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fas­sung. Vorrangig ist die Verbesserung der Lärm- und Wärmeisolierung, die Umstellung von einzelöfen auf Sammelheizung, die Verbesserung der sanitären Anla­gen und die Vergrößerung des Wohnungszuschnittes. Instandsetzungsarbeiten, die durch die Modernisierung bedingt sind, können mitgefördert werden. Das gleiche gilt für die Erhöhung des Gebrauchswertes von Wohnun­gen durch besondere bauliche Maßnahmen für Behin­derte und alte Menschen, wenn die Wohnungen auf Dau­er für sie bestimmt sind.

J.1 Förderungsfähig sind sowohl fröi finanzierte Maßnahmen als auch solche, die den Bedingungen des sozialen Wohnungsbaues unterworfen sind

Mit den Zuschußmitteln der Stadt können auch Maßnah­men gefördert werden, für die gleichzeitig Mittel aus an­deren Förderungsprogrammen in Anspruch genommen werden.

Vorrangig gefördert werden sollen Modernisierungsmaß­nahmen an Gebäuden, für die gleichzeitig Investitionszu­schüsse zur Erhaltung und Erneuerung historischer Ge­bäude (Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und der Instandhaltung der Bebauung im hi­storischen Teil der Stadt) beantragt und gewährt werden.

||3Art und Höhe der Förderung Es werden alle Wohnungen im Bereich des Rebstockes gefördert. Förderbar sind Kosten, die mindestens 3.000,- DM pro Wohnung betragen.

Oer Forderungsbetrag wird als verlorener Zuschuß ge­währt. Er beträgt pro Wohnung ein Drittel der entstehen­den Kosten, höchstens 7.500,- DM. Kosten für mit der MaBnmahme verbundene Instandsetzungskosten sind nur bis zur Höhe von 50 % der eigentlichen Modernisie­rungskosen zuschußfähig. Der Zuschußbetrag ist auf vol­le 100,- DM nach unten abzurunden.

Werden für den gleichen Zweck Zuschüsse von anderen öffentlich-rechtlichen Trägern bewilligt, darf die Gesamt­bezuschussung 50 v.H. der entstehenden Kosten nicht überschreiten.

Unabhängig vom Forderungsbetrag nach Abs. 1 und 2 können wegen stadtgestalterischer Auflagen entstehen­de Mehrkosten bis zu 100 °/o von der Stadt übernommen werden. Hierunter fallen nicht die Maßnmahmen, die nach der Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und der Instandhaltung der Bebauung im hi­storischen Teil der Stadt und der dazu ergangenen Richtlinien bezuschußt werden können.

Eine wiederholte Förderung ist zulässig, solange die Höchstgrenzen nicht erreicht sind

|H Antragsberechtigt

[*' Antragsberechtigt sind:

i 1) die privaten Hauseigentümer

Pdie Mieter, sofern sie mit schriftlicher Zustimmung des

Hauseigntümers als Auftraggeber der Maßnahme auftreten,

3) Betreibxer wohnungswirtschaftlicher Unternehmen, Gesell­schaft bzw. juristische Personen

2. Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und, soweit nach dieser Satzung keine Prioritätenfolge vorgesehen ist, in zeitli­cher Reihenfolge der Antragseingänge.

3. Eine Ablehnung des Antrages kann u.a. auch erfolgen, wenn gegen die Art der vorgesehenen Modernisierung unter dem Gesichtspunkt der Stadtplanung und der Pfle­ge des historischen Stadtbildes Bedenken bestehen.

4. Die Anträge sind vor Baubeginn der Modernisierungsar­beiten beim Bauamt der Verbandsgemeinde Montabaur einzureichen. Mit der baulichen Maßnahme darf grund­sätzlich erst nach Bewilligung des Zuschusses begon­nen werden. Aufgrund eines begründeten Antrages kann ein vorzeitiger Baubeginn genehmigt werden. Hieraus entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Bezuschussung. Der Bescheid über die Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn hat einen entsprechenden Hinweis zu enthal­ten.

§ 5 Bewilligungsverfahren

1. Die Bewilligung der städtischen Zuschüsse erfolgt nach Beschlußfassung durch den Haupt- und Finanzausschuß nach Anhörung des Bauausschusses durch einen Bewil­ligungsbescheid. Er enthält den Widerrufsvorbehalt ge­mäß § 7 und kann Auflagen und Bedingungen vorsehen. Der Bewilligungsdbescheid wird gegenstandslos, wenn die Modernisierung nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Bewilligung abgeschlossen ist. Die Frist kann auf An­trag verlängert werden, wenn ihre Nichteinhaltung durch Gründe verursacht wird, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat.

2. Der Zuschuß wird nach Abschluß der Arbeiten und Vorla­

ge sowie Prüfung der Kostenaufstellung, die vom Bau­herrn unter Beifügung der Schlußrechnungen vorzule­gen ist, ausgezahlt. Auf Antrag kann bei Vorlage einer Teilkostenaufstellung ein anteiliger Abschlag bis zur Hö­he von 50 v.H. des Zuschusses vorab ausgezahlt wer­den. Die geprüften Schlußrechnungen sind dem Bau­herrn mit dem Stempelaufdruck »Verwendet für Moderni­sierungszuschuß der Stadt Montabaur laut Bewilligungs­bescheid vom.« zurückgegeben.

Ergibt der Kostennachweis, daß die tatsächlichen aufge­wandten, zuschußfähigen Kosten geringer als die dem Bewilligungsbescheid zudgrundegelegten Beträge, ist der Zuschuß der Stadt entsprechend zu kürzen. Die Kür­zung unterbleibt, wenn die Kostenunterschreitung weni­ger als 300,- DM beträgt.

§ 6 Besondere Förderungsbedingungen Die für Maßnahmen im Sinne des § 2 aufgewendeten Ko­sten bleiben bei der Ermittlung der Miete insoweit unbe­rücksichtigt, als sie aus Förderungsmittel der Stadt finan­ziert worden sind.

§ 7 Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien Der Bewilligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Verstoß gegen die R ichtlinien oder gegen Auflagen des Be­willigungsbescheides und bei einer zweckfremden Ver­wendung der bewilligten Mittel bzw. zweckfremder Nut­zung der Wohnung jederzeit ganz oder teilweise widerru­fen werden. Außerdem ist eine Rückzahlung städtischer Mittel zu fördern, wenn durch die Inanspruchnahme ande­rer Programme öffentlich-rechtlicher Träger eine Kumulie­rung überdie in § 3genannte Grenze hinaus eingetreten ist. Soweit der Bewilligungsbescheid widerrufen wird, sind be­reits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuerstatten.

§ 8 Inkrafttreten

Die geänderten Richtlinien wurden vom Stadtrat der Stadt Monabaur in seiner Sitzung am 9.5.1985 beschlossen. Sie treten mit Wirkung vom 1.1.1985 in Kraft.

Montabaur, 21. Mai 1985

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

;/jxl

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