Montabaur
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II .Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BBauC» sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundjstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Ortsgemeinde Holler
5. die Verbandsgemeinde Montabaur
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemcldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzügl. eine Frist zur Glaubhaftma- enung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehrzu beteiligen (§48 Abs. 3 BBauG).Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen,sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet, oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Hl.Verfiigungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§71 BBauG) imUmlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verlegungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht, zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird.
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden.
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlgen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.
V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke
des Umlegungsgebietes aufgefuhrt ist, liegen in der Zeit vom 4 bis 3.6.1985 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montaba' 5 ' 1 ' amt) während der Dienststunden aus. ** r ®
Der Umlegungsbeschluß gilt am 26.4.1985 als bekanntgemacht
Rechts behelfsbelehrung:
Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßn kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruche hl werden.Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6 «J Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses sch ' oder zur Niederschrift zu erheben. nWl
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widers noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Kata amt eingegangen ist.
Montabaur, den 19. April 1985 Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses Siegel Simon, Vermessungsdirektor.
Diamantene Hochzeit Lenz
Zum Feste der Diamantenen Hochzeit am 26. April 1985 spreche d hiermit dem Jubelpaar Josef Lenz und Elisabeth geb. Mies, Holj Südstr. 6 im Namen von Bürgerschaft und Gemeinderat die herzlichs Glück- und Segenswünsche aus.
Mit dieser Gratulation verbinde ich ein Wort des Dankes an den Jubi der Mitgründer der Freiw. Feuerwehr war und heute Ehrenmitglied] Nach dem Kriege gehörte Herr Lenz 15 Jahre dem Gemeinderatan In dieser Zeit hat sich der Jubilar besondere Verdienste für die Gen» Holler erworben.
Molsberger, Ortsbürgermeister
Untershausen
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Untershausen findetamD nerstag, 2. Mai 1985, um 20.00 Uhr im Gemeindehaus statt. Tagesordnung:
I.Öffentliche Sitzung:
1. Kenntnisnahme von überplanmäßigen und außerplanmäßigen j Ausgaben für das Haushaltsjahr 1984
2. Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1984
3. Beratung und Beschlußfassung über die Anschaffung von Spi^ geraten
4. Beratung und Beschlußfassung über die Anlegung von ParkfläJ chen
5. Verschiedenes II. Nichtöffentliche Sitzung:
1. Grundstücksangelegenheit
2. Verschiedenes.
5431 Untershausen, 19.4.1985 Müller, Ortsbürgermeister
Freihaltung der Sichtflächen an den Kreuzung] und Einmündungen im Ortsgebiet
An einigen Straßen - vor allem im Baugebiet »In der Gelbitze* stehen den Anliegergrundstücken in Einmündungs- und Kurvenbereic Hecken und Einzelbepflanzungen, die eine erhebliche Sichtbehinden für den fließenden Verkehr darstellen. Nach den Festsetzungendes bauungsplanes dürfen Einfriedungen (Zäune, Mauern usw.)sowie Pflanzung (Hecken und Einzelbewuchs) im gesamten BebauungsggST nicht höher als 0,80 m sein. In Einzelfällen ist der Bewuchs in Siel® chenzw. 1,50mund2,00mhoch, sodaß wegen der dadurch entstehei Sichtbehinderung eine erhöhte Unfallgefahr besteht.
Wir fordern hiermit alle Grundstückseigentümer auf, die SictoM in den Einmündungs- und Kreuzungsbereichen entsprechend der Festj zung des Bebauungsplanes freizuhalten und die vorhandenen Bes auf eine Höhe von 0,80 m zu kürzen.
Die Freihaltung der Sichtflächen wird in Kürze geprüft, bei festgestdj Sichtbehinderungen müssen die Grundstückseigentümer mit P gungsVerfügungen rechnen.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde
Verloren - Gefunden:
Auf einem Baugrundstück innerhalb der Ortslage an der Haupt®® Richtung Stahlhofen ist ein Schlüsselmäppchen mit einem Siw

