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Nr. 16/85

Verkehrsberuhigung in Wohngebieten

er Vielzahl von Ortsgemeinden im Verbandsgemeindegebiet wur- * |J j en vergangenen Jahren »Verkehrsberuhigte Bereiche« angelegt, J 1. durch ihre bauliche Gesaltung erheblich von den bisher gewohn- ? Straßen unterscheiden. Durch niveaugleichen Ausbau - ohne Tren- ' von Fahrbahn und Bürgersteig-, farbige Pflasterungen, Pflanzbee-' Bäume usw. heben sich diese Straßen sehr deutlich von dem konven- Ltllen Straßenbild (Teerdecke, beiderseitiger Bürgersteig usw. ab.

I <j er verkehrsberuhigung ist eine Verlangsamung der Fahrtge- Kwindigkeit, die Gleichberechtigung aller Verkehrsarten und die Ver­teerung des Wohnumfeldes.

Jkehrsberuhigte Bereiche sind an ihrer Beschilderung zu erkennen.

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;inn bzw. Ende eines verkehrsberuhigten Bereiches

p Schilder zeigen auf blauem Grund weiße Symbole für Verkehrsberu- feung. Nach §§ 45 Abs. 4a und 10 der Straßenverkehrsordnung werden Ichdie Zeichen folgende, für jeden Verkehrsteilnehmer verbindli- pRegelungen getroffen:

Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen jKinderspiele sind überall erlaubt.

lerFahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten. Schrittgeschwindigkeit = ca. 6-10 km/h).

Pie Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden Wundem; wenn nötig, müssen sie warten.

noch

Jre Fußgänger dürfen den Fährverkehr nicht unnötig behindern P® Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen inzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum k-und Entladen.

waiis einem Verkehrsberuhigten Bereich ausfährt, hat immer I ährt zu gewähren; er hat sich so zu verhalten, daß eine Gefähr- P öderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

^hnddenden Regelungen verdeutlichenden Charakter des ver- rs beruhigten Bereiches;

Es wird klar, daß es sich um ein besonderes Gebiet handelt, in dem der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat und die Aufent­haltsfunktion überwiegt. Jeder Verkehrsteilnehmer muß sich da rüber im klaren sein, daß in Verkehrsberuhigten Bereichen besonders hohe An­sprüche an sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden. Verstöße ggen die gesetzt. Regelungen des Zeichens 325 StVO können empfindli­che Geldbußen zur Folge haben, insbesondere beim Parken außerhalb gekennzeichneter Parkplätze (meist durch farbige Pflasterung oder Mar­kierung erkennbar) und bei der Überschreitung der Schrittgeschwindig­keit.

Im Straßenverkehr wird von jedem Verkehrsteilnehmer verlangt, daß er die in der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Verkehrszeichen und deren Bedeutung kennt und beachtet. Wir möchten mit dieser Infor­mation dazu beitragen, daß im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes besonders gefährdeter Personen (Kinder und ältere Menschen) die Verkehrszeichen allgemein bekannt sind und entsprechend beachtet werden.

Für die Klärung bestehender Fragen stgehen wir gerne zur Verfügung. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde

Der Umweltbeirat empfiehlt: Übernehmen Sie Bachpatenschaften

aktiver Beitrag zum Umweltschutz

In einer Zeit, in der sich eine stete Weiterentwicklung des Umweltbe­wußtseins erkennen läßt, bietet es sich an, Möglichkeiten aufzuzeigen, in welch vielfältiger Form ein aktiver Beitrag zum Umweltschutz geleitet werden kann.

In der heutigen Pressenotiz soll die in jüngster Zeit gestartete Initiative zur Übernahme von »Bachpatenschaften« vorgestellt und interessierten Bürgern näher erläutert werden.

Was ist eine Bachpatenschaft?

Bachpatenschaften bieten Bürgemdie Möglichkeit, bei der Unterhaltung eines Gewässers mitzuwirken, und damit die Erhaltung von wichtigen Lebensräumen, die die Grundvoraussetzung für den Erhalt und die Si­cherung unserer heimischen Tier- und Pflanzenwelt ist, zu gewährlei­sten.

Die Aufgaben der Bachpaten sind beispielsweise:

1. Beobachten des Gewässers

2. Bepflanzen des Ufers

3. Pflege der Bepflanzung,

4. Säubern des Gewässers und seiner Ufer,

5. Reinigung und Überprüfung von Regenüberläufen

6. Sofortige Meldung an die Kreisverwaltung bei Feststellung von Ge­wässerverschmutzungen, Erdablagerungen, Ablagerung von wasserge­fährdenden Stoffen u.ä.

7. Schutzmaßnahmen zur Arterhaltung (z.B. Aufhängung von Nistkä­sten für Wasseramseln)

8. regelmäßige Begehung des Gebietes und Registrierung aller vorkom­menden und beobachtete Pflanzen- und Tierarten

9. regelmäßige Unterrichtung der Kreisverwaltung über alle Vorkomm­nisse und Aktivitäten

10. Zuführung des Räumgutes aus einem Gewässer nach abfallrechtli­chen Vorschriften zu einer geordneten Deponie.

Wer kann eine Bachpatenschaft übernehmen?

Besonders interessierte Gruppen, Verbände, Vereine, Schulen, Schul­klassen etc. mit fachkundigen Mitgliedern.

Was ist besonders zu beachten?

1. Alle Aktivitäten am Gewässer selbst oder im Uferbereich sind anzeige­pflichtig und müssen der Verbandsgemeindeverwaltung (u.a. auch zur Abklärung der versicherungsrechtlichen Belange) den Wasserrechtsin- habem, den Eigentümern der Grundstücke entlang des Gewässers sowie den Eigentümern des Bachgewässers (in der Regel die Ortsgemeinde) ge­meldet werden.

2. Persönliche Eingriffe am Gewässer, sowie Begradigungen, Umleitun­gen, Aufstauungen, Absenkungen, das Entnehmen von Stoffen u.ä. sind zu unterlassen. Derartige Maßnahmen sind genehmigungs- bzw. erlaub­nispflichtig und dürfen nur im Einvernehmen mit der dafür zuständigen Behörde durchgeführt werden.

ACrt