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Montabaur

Seite 12

Der Ortsgemeinderat von Gackenbach hat in seiner Sitzung am 21.10.1983 beschlossen, im Bereich Halfterweg/Neue Hohl den Bebau­ungsplanHalfterweg'aufzustellen. Der Geltungsbereich ist in der Skiz­ze dargestellt.

Gemäß § 2a Abs. 1 und 2 BBauG hat die Gemeinde die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen und Gelegenheit zur An­hörung zu geben. Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in den Bebau- ungsplanvorentwurf gewährt

vom 11. bis einschließlich 25. März 1985

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad- Adenauer-Platz 8, Zimmer 201,5430 Montabaur.

Gackenbach, 25.2.1985

(S.) Wilhelmi, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gackenbach für das Jahr 1985 vom 1.3.1985

I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haus- haltsstzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwal­tung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 26.2.1985 hiermit bekannt­gemacht wird:

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1985 wird

im

VERWALTUNGSHAUSHALT

in der Einnahme

auf 351.500,-DM

in der Ausgabe

auf 351.500,- DM

VERMÖGENSHAUSHALT

in der Einnahme

auf 42.000,-DM

in der Ausgabe

auf 42.000,-DM

festgesetzt.

Es werden festgesetzt

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungser­mächtigungen auf

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A)

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital

220 v.H. 240 v.H.

280 v.H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalbdes Gemeindegebie­tes

gehalten werden:

für den ersten Hund 36,- DM

für den zweiten Hund 54,- DM

für jeden weiteren Hund 72,-DM

II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gackenbach für das Haushaltsjahr 1985 wird hiermit erteilt:

Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)

1. Grundsteuer:

a) für land-und forstwirtschaftliche

Betriebe (A)

b) für Grundstücke (B)

2. Gewerbesteuer: nach Gewerbeertrag und -kapital

Hebesatz 220 v.H. Hebesatz 240 v.H.

Hebesatz 280 v.H.

5430 Montabaur, 26. Februar 1985

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 (S)

Im Aufträge Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.3.1985bis 20 3 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaii ' mer 110. öffentlich aus. r "

Gackenbach, den 1.3.1985 Ortsgemeindeverwaltung Gackenbach (S.) Wilhelmi, Ortsbürt ster

Hinweis

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2, die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gera rates ( § 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser« liehen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsd die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenübe Ortsbürgermeister von Gackenbach oder der Verbandsgemeindevl tung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6derGem. Ordnung von Rheinland- Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB11. BS 2020-1), zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 1551 (GVB1. S. 31).

Hübingen

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ort meinde Hübingen für das Jahr 1985 vom 28.2.1985

I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindend für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgendtl haltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreis« tung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 21.2.1985 hiermitbekj gemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1985 wird im VERWALTUNGSHAUSHALT

in der Einnahme auf 373.0

in der Ausgabe auf 373,0

VERMÖGENSHAUSHALT

in der Einnahme auf 211.0

in der Ausgabe auf 211,0

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Hausbi wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalbdes Gemeindegebietes gehalten werden: für den ersten Hund für den zweiten Hund für jeden weiteren Hund

II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfj 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehmigung zuft Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hübingen für haltsjahr 1985 wird hiermit erteilt:

Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)

1. Grundsteuer:

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)

b) für Grundstücke (B)

2. Gewerbesteuer: nach Gewerbeertrag und -kapital

5430 Montabaur, 21. Februar 1985 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.)

Hebesatz l Hebesatz 2

Hebesatz?

i.A.I