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Montabaur 20/9/85

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 4.3.85 bis 14.3.85 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.

Oberelbert, den 15.2.1985 Ortsgemeindeverwaltung Oberelbert (S.) Weyand, Ortsbürgermeister

HINWEIS

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Ober elbert oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gel­tend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 2020 - 1), zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBI. S. 31).

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des BebauungsplanesFesterling" der Ortsgemeinde Oberelbert; Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit der Planänderung

Die vom Ortsgemeinderat Oberelbert am 7.12.1984 gemäß §§ 2, 10 des Bundesbaugesetzes (BBauG) beschlossene Änderung des BebauungspanesFesterling" wurde durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises mit Verfügung vom 7.2.1985 genehmigt.

Die Genehmigungsverfügung hat folgenden Wortlaut:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes­baugesetz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S. 422), die Genehmigung erteilt.

Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzun­gen in den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), in der Fassung des 2. Landesge­setzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 20.7.1982 (GVBI. S. 264) genehmigt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und die geänderten Textfestsetzungen".

Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 12 BBauG öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Be­bauungsplanes mit dieser öffentl. Bekanntmachung rechtsver­bindlich wird.

Die Bebauungsplanänderung hat zum Inhalt, daß die Textfest­setzungen um folgende Festsetzung ergänzt wird:

Bei Dächern mit unterschiedlicher Dachneigung darf die Summe der beiden Winkel an der Dachtraufe bei 1-geschossiger Bauweise 90 o bei 2-geschossiger Bauweise 56 °

nicht überschreiten".

Die Änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219,5430 Montabaur, während den Dienststunden ein­gesehen werden.

Gleichzeitig wirdauf die §§ 44 c und 155 a BBauG sowie § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) hinge­wiesen:

§ 44 c BBauG:

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung * langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind I Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch hertJ ren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich] bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nichtii, halb > on 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,!« die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten VermögensnachJ eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herb* führt wird.

§ 155 a BBauG:

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif# dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutz plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz istuij achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb einest seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplaneso Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wo ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründensoll ist darzulegen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschrift über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.

Hinweis auf § 24 Abs.6 der Gemeindeordnung für RhldPfi (GemO)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungendi Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nie dieser öffentl .Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung bejii den können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Oberelbert, 21.2.1985 Weyand, Ortsbürgermeister

Verloren - Gefunden

In der verg angenen Woche wurden 1 Paar rote Strickham schuhe als Fundsache abgegeben.

Diese Handschuhe können während der Dienstzeit beider Gemeindeverwaltung in Empfang genommen werden. Weyand, Ortsbürgermeister

WELSCHNEUDORF:

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Welschneudonfn das Jahr 1985 vom 142.1985

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der ^ Ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (G folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Gere durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbf 28.1.1985 hiermit bekanntgemacht wird

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1985 wird im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf in der Ausgabe auf Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ir der Ausgabe auf

711.000,- 711 .OOOr

1.517.000, 1 .517.000,