Montabaur 18/8/85
EISBACHGEMEINDEN
GIROD
Kulturamt Westerburg - oo-G. 2063 -
BESCHLUSS
I. Nach § 8 Abs. 1 des Fljrbereinigungsgesetzes - FlurbG - vom 16. März 1976 (BGBl. I S, 546) wird das durch Flurbereinigungsbeschluß der Bezirksregierung Koblenz (Obere Flurbereinigungsbehörde) vom 10.11.1977 - Az.: 53 - 00 - G.2063 - festgestellte und durch Änderungsbeschluß des Kulturamtes Westerburg vom 28.3.1984 geänderte Flurbereinigungsgebiet Girod, Westerwaldkreis, wie folgt geändert
Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden ausgeschlossen: Gemarkung Girod, Flur 11 Flurstücke:
1, 2, 3, 4, 5, 6,7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20/1, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55 und 56.
II. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird angeord- net.
GRÜNDE:
Die Grundstücke werden zur Durchführung der Baulandumlegungsverfahren "Bornstück" und "Kappesfeld" durch die Katasterverwaltung aus dem Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse aller Beteiligten, da durch das Einlegen von möglichen Rechtsbehelfen der in Kürze vorgesehene Erlaß der vorzeitigen Ausführungsanordnung und damit der Übergang des Eigentums der im Flurbereinigungsplan ausgewiesenen neuen Grundstücke auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben würde. Das Interesse der Beteiligten möglichst rasch in den Genuß der Vorteile der Flurbereinigung zu gelangen und uneingeschränkt über die neuen Grundstücke verfügen zu können, ist höher zu bewerten als der Umstand, das einzelne - Beteiligte evtl. Widersprüche gegen die Ausschließung der Grundstücke vorzubringen haben.
Auch die Allgemeinheit ist im Hinblick auf die in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer möglichst schnellen Herbeiführung der Auswirkungen des Verfahrens gelegen. Die sofortige Vollziehung liegt damit auch im öffentlichen Interesse.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) sind damit gegeben.
Da es sich im vorliegenden Falle nur um eine geringfügige Änderung handelt, ist das Kulturamt gemäß § 8 Abs. 1 FlurbG für den Erlaß des Beschlusses zuständig.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem ersten Tage der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt in Westerburg, Jahnstr. 5, 5438 Westerburg oder bei der Bezirksregierung in Koblenz - Referat 53- (Obere Flurbereinigungsbehörde) Neustadt 21, Postfach 269, 5400 Koblenz, einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Frist nur gewahrt, wenm der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift soll möglichst in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Der Kulturamtsvorsteher: gez. Herz, Regierungsdirektor
GROSSHOLBACH 750 Jahre Großholbach
Wenn am 23., 24. und 25. August 1985 der 750jährig e n burtstag unseres Dorfes gefeiert wird, sollte jeder Mitta. wissen, daß unser Dorf noch zwei Jahre älter ist als dJ Berlin. Da sich die Gemeinde entschlossen hat, diesesW fest feierlich zu begehen, werden alle Mitbürger um Mithi gebeten, damit das Fest einen würdigen Rahmen erhält« die Mithilfe aller Bürger unseres Dorfes wird es kaumir« sein, die Festtage so zu begehen, wie es der Festausschuß reits seit längerer Zeit geplant hat.
Aus diesem Grunde wenden sich heute der Ortsbürgerm» die Ratsmitglieder und der Festausschuß nochmals an alt bürger mit der Bitte um tatkräftige Unterstützung. Ein bi derer Aufruf gilt allen Jugendlichen ab 15 Jahren. Vielfä Aufgaben warten auch noch auf Mädchen und Frauen. '
An dem Festzug sollen Gruppen mit historischen Kostüiä und Trachten teilnehmen. Alle Personen, die sich für ein] solche Gruppe zur Verfügung stellen wollen, werden geU dem Festausschuß ihre Konfektionsgröße anzugeben, dad die passenden Kleidungsstücke besorgt werden können,
Zur weiteren Vorbereitung laden wir alle interessierten|j bürger zu einem Jubiläumstreff ein: ]
Freitag, den 1. März 1985, um 20.00 Uhr, im Gemeinde Der Vorsitzende des Festausschusses wird eingehend liW Stand der Vorbereitungen informiert. Für Getränke wird! sorgt. '
Für eine weitere und größere Ausstellung als im jahreläj benötigen wir noch altes Bildmaterial. Alle Mitbürger J gebeten, noch vorhandene alte Fotografien zu der ZusaJ kunft am 1. März 1985 mitzubringen oder diese bereits« beim Vorsitzenden des Festausschusses abzugeben. Sofd{ z. B. noch Bilder vom alten Brandleiterhaus, von deraltd Schule mit Hofbrunnen und alten Häusern der Gemeindi
Der Vorsitzende des Festausschusses: Alfons Fasel
GÖRGESHAUSEN
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen zur Änd
der Satzung über die Erhebung von Beiträgen w
Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträg
vom 12.2.85
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeind nung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVBI. $,t BS 2020-1) sowie des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und Ui Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fd vom 2. Sept. 1977 (GVBI. S. 305, BS 610-10), zuletzt* dert durch Landesgesetz vom 7.2.1983 (GVBI. S. 25)die
gende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durdu Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 1. Febr. 19^ hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Aul von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 30,9.83| wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 erhält folgende Neufassung: ■
"Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für dien Stellung und den Ausbau von Erschließungsanlagen, so«j se nicht beitragsfähig nach §§ 127 ff BBauG sind." j
§ 2 I
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlich Bekanntmachung in Kraft.
Görgeshausen, den 12.2.85 Ortsgemeinde 5431 Görgshl
L.S. Herz, Ortsbürgermeist*
Genehmigt gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz Montabaur, den 1. Febr. 1985 Kreisverwaltung des Westerwäldkreises L.S. im Aufträge: Hannappel, Regierungsamtmann

