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Ibaur 3/7/85
I h des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- |r mO)vom 14.12.1973 und der §§ 2 und 7 des Kom- I taabengesetzes (KAG) vom 2.9.1977 hat der Verbands- derat in seiner Sitzung am 13. Dez. 1984 folgende Sat- schlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisver- ^ Westerwaldkreises in Montabaur vom 1.2.1985 hier- ffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1
Itzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhell Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwas- Le von Beiträgen für den Anschluß an die öffentliche Lr'anlage sowie der Abwasserabgabe (Gebühren- und Beijing „Abwasser") vom 10. Dez. 1981 wird wie folgt
Irt:
L 1) wird wie folgt neu gefaßt:
1 ( 1 ) Die Benutzungsgebühren werden entsprechend den ^folgenden Gebührengruppen erhoben:
Ichlußnehmer, die die Abwasser ungereinigt dem Kanal- zmitanschließender zentraler Kläranlage zuführen,
Ichlußnehmer, die über eigene Kläreinrichtungen (Haus- Igruben nach DIN 4261 pp.) ihre Abwasser dem Kanal- i ohne zentrale Kläranlage zuführen und die Fäkal- lammbeseitigung als öffentliche Einrichtung durch die "bandsgemeinde betrieben wird,
Ichlußnehmer, die von der Fäkalschlammbeseitigung feit sind.
jbührensätze nach Nr. 1-3 sind für jedes Haushaltsjahr in lushaltssatzung festzusetzen.
§ 2
Diese Satzung tritt rückwirkend ab 1.1.1985 in Kraft.
5430 Montabaur, 11. Februar 1985 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur In Vertretung
(S.) Reusch, I. Beigeordneter Genehmigt
gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für
Rheinland-Pfalz
Montabaur, den 1. Febr. 1985
Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises
In Vertretung:
(S.) Dünnes, Regierungsdirektor HINWEIS:
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31), wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsvereltzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
5430 Montabaur, 11.2.1985 Verbandsgemeinde Montabaur I.V. (S) Reusch, I. Beigeordneter
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kommen nach Montabaur
THEATERABEND IM HAUS MÖNS TABOR:
„BLEIB DOCH ZUM FRÜHSTÜCK " S
Lustspiel von Stone und Cooney
am 15. März 1985 um 20.00 Uhr
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l eise: 19,-bis 12DM.
I^Wehrpflichtige Ersatzdienstleistende und Gruppen erhalten Ermäßigung. An hilfebedürftige Einwohner der Stadt wird auf Antrag r Anzahl von Freikarten zur Verfügung gestellt.
P"konnen bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus,Zimmer 206,Tel.02602/126.107 vorbestellt werden.

