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Ibaur 3/7/85

I h des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- |r mO)vom 14.12.1973 und der §§ 2 und 7 des Kom- I taabengesetzes (KAG) vom 2.9.1977 hat der Verbands- derat in seiner Sitzung am 13. Dez. 1984 folgende Sat- schlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisver- ^ Westerwaldkreises in Montabaur vom 1.2.1985 hier- ffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

Itzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhe­ll Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwas- Le von Beiträgen für den Anschluß an die öffentliche Lr'anlage sowie der Abwasserabgabe (Gebühren- und Bei­jingAbwasser") vom 10. Dez. 1981 wird wie folgt

Irt:

L 1) wird wie folgt neu gefaßt:

1 ( 1 ) Die Benutzungsgebühren werden entsprechend den ^folgenden Gebührengruppen erhoben:

Ichlußnehmer, die die Abwasser ungereinigt dem Kanal- zmitanschließender zentraler Kläranlage zuführen,

Ichlußnehmer, die über eigene Kläreinrichtungen (Haus- Igruben nach DIN 4261 pp.) ihre Abwasser dem Kanal- i ohne zentrale Kläranlage zuführen und die Fäkal- lammbeseitigung als öffentliche Einrichtung durch die "bandsgemeinde betrieben wird,

Ichlußnehmer, die von der Fäkalschlammbeseitigung feit sind.

jbührensätze nach Nr. 1-3 sind für jedes Haushaltsjahr in lushaltssatzung festzusetzen.

§ 2

Diese Satzung tritt rückwirkend ab 1.1.1985 in Kraft.

5430 Montabaur, 11. Februar 1985 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur In Vertretung

(S.) Reusch, I. Beigeordneter Genehmigt

gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für

Rheinland-Pfalz

Montabaur, den 1. Febr. 1985

Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises

In Vertretung:

(S.) Dünnes, Regierungsdirektor HINWEIS:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31), wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsvereltzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

5430 Montabaur, 11.2.1985 Verbandsgemeinde Montabaur I.V. (S) Reusch, I. Beigeordneter

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kommen nach Montabaur

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BLEIB DOCH ZUM FRÜHSTÜCK " S

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