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Montabaur 2/7/85

Öfknti. Bekanntmachungen ^

Wassergeld und Kanalgebühren - Rest 1984 und f. Quartal 1985 fällig!

Wir weisen darauf hin, daß in Montabaur einschl. Stadtteilen

in den Ortsgemeinden

Boden

Neuhäusel

Daubach

Niederelbert

Eitelborn

Niedererbach

Gackenbach

Nomborn

Girod

Oberelbert

Großholbach

Ruppach-Goldhausen

Heilberscheid

Simmern

Heiligenroth

Stahlhofen

Holler

Untershausen

Horbach

Welsch neudorf

Hübingen

Kadenbach

die Restbeträge 1984 sowie die Abschläge für das I. Quartal 1985 am 15.2.1985 fällig sind.

Wir bitten, die fälligen Abschläge zu überweisen.

Bei Bankabbuchern wird der Betrag in den nächsten Tagen durch Lastschriftverfahren eingezogen.

Montabaur, 11. Februar 1985 Verbandsgemeindewerke Montabaur Wasserversorgung

Fußgängerzone am Dienstag, dem 19.2.1985

Am Fastnachtsdienstag, 19.2.1985, wird in der Innenstadt von Montabaur eine Fußgängerzone eingerichtet.

Die Sperrung beginnt am 19.2.1985,06.00 Uhr und endet am Aschermittwoch, 20.2.1985,07.00 Uhr.

Die HaltestelleRathaus" wird für diesen Tag an den Konrad- Adenauer-Platz verlegt.

Die Sperr- und Umleitungsstrecken sind entsprechend beschil­dert, wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um besondere Aufmerk­samkeit und Rücksichtnahme.

V.erbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde

Änderung der Zugstrecke des Fastnachtszuges in Montabaur am 19.2.1985

Wegen der Bauarbeiten im Bereich der Herzog-Adolf-Straße muß die Zugstrecke des Fastnachtszuges geringfügig geändert werden. Anstatt - wie bisher - über die Eschelbacher Straße/ Tiergartenstraße/Herzog-Adolf-Straße Kaiserstraße führt der diesjährige Zugweg über die Eschelbacher Straße /Tiergarten- strr.ße / Gerichtsstr. zurück zur Bahnhofstraße.

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer, die eigens zu diesem Anlaß eingerichteten Halteverbote in der Gerichtsstr. zu beachten und damit einen reibungslosen Ablauf des Umzuges zu gewähr­leisten.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde

Bezirksregierung Koblenz 56-873-13/1/81

1. Die Verbandsgemeindeverwaltung, 5430 Montabaur, bean­tragt gern. § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaus­halts vom 16.10.1976 (BGBl. I S. 3017) in der derzeit gültigen

-assung -WHG - sowie §§ 72, 105 Abs. 2 und 11 4 ff öe deswassergesetzes vom 4.3.1983 fGVBI. S. 31) -LWG -n. Maßgabe der dem Antrag zugrunde liegenden Planunterla bei der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasserbehört die Planfeststellung zum Ausbau verschiedener Gräben in Gemarkung Niederelbert, Fluren 8 ,10, 15,16 und 17. Auflagen und Bedingungen sind vorgesehen.

2. Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das Reel Gegenstände, die einem anderen gehören oder Grundt und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, inG zu nehmen.

3. Es wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen, P|* und Erläuterungen, aus denen sich Art und. Umfangt Unternehmens im einzelnen ergeben, in der unter 6 ,j gegebenen Zeit bei der dort aufgeführten Behörde zui manns Einsichtnahme öffentlich ausliegen.

4. Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprj nachteiliger Wirkungen sind bei dem unter 7. erwähnt hörden schriftlich in d r e i Ausfertigungen einzureid zur Niederschrift zu erklären, und zwar spätestensy von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfristl Planunterlagen. Hierbei ist das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden maßgebend.

5. Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Emwendd gegen das Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf] bung von Einwendungen.

Wer wegen nachteiliger Wirkungen des zugestandeneni nehmens keine Ansprüche geltend macht, kann gegen Inhaber der beantragten Entscheidung Ansprüche,die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung desUnlj mens, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen 0 Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkunge darauf beruhen, daß der Inhaber der beantragten Ents| düng angeordnete Auflagen nicht erfüllt oder Bedingt nicht eingehalten hat, sind hierdurch nicht ausgeschlot Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens vorausgesehen werden konnten, können noch nacht« im Rahmen der Vorschrift des § 10 Abs. 2 WRG vom] fenen geltend gemacht werden.

Vertragliche Ansprüche werden durch die beantragte^ Scheidung nicht ausgeschlossen.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung mit den B ten über die erhobenen Einwendungen wird erfordert falls gesondert festgesetzt.

6 . Die Planunterlagen liegen aus bei der Verbandsgemein] Verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz 8 , 5430 Montabi Dienstzimmer Nr. 201, vom 25. Febr. 85 bis 25.1 einschließlich.

7. Einwendungen müssen eingehen bei der Verbandsgenj Verwaltung Montabaur oder der Bezirksregierung Kd spätestens am 9. April 1985,

Im Auftrag: Rühle.

Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur

zur Änderung der Satzung über die Erhebung vonGebäl die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage, vonBeir für den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage sov Abwasserabgabe (Gebühren- und BeitragssatzungAbw vom 11. Februar 19885.

Die Bürgerzeitung erscheint wöchentlich. Herausgeber, Druck u. Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich 5410 Höhr-Grenzhausen, Rhainstr. 41, Pom Telefon (02624) 3061-4. -Telex 869502 mgirm * Verantwortlich für den Inhalt Linus Wittich.

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