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Montabaur 23/4/85

itD gn £j em Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den [Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedi- :i a Ä ng aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, übe ®d m Erwerb, Besitz oder zur Nut2un 9 des Grundstücks ;s «ilfl&!echtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt.

»4j| die Ortsgemeinde Görgeshausen;

**5 die Verbandsgemeinde Montabaur

e unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs-

B .Ausschuß zugeht.

:in %te Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umle- ® C n gsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.

Gesehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Imlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist Glaubhaftmachung seines Rechts setzen, ich fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zu Glaubhaft- ichung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBauG).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur nenffleteiligungam Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen teüiem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe- ndelchlfisses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats ängemeldet, kderjoach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten bgXist.glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen.

«enn der Umlegungsausschuß dies bestimmt, per Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, tos zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß

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1 von

m jfe Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristab- auss |wfsebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem 3 j et gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in egU[ Laufgesetzt worden ist.

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f l. Verfügungs- und Veränderungssperre ach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Um- gujggsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar- -ir mkit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet n dunlur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses V ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund- iick und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem janderen ein Recht, zum Erwerb zur Nutzung oder Bebau­ung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird.

jL erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent*

1 lieh wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grund - stücke vorgenommen werden.

nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche w. j« Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher ErreJPiAHlagen vorgenommen werden, npjJkSönehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder

i aus«iP^ andert wer den.

im äijS° r hab en / d ie vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh- tnigtjworden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung |fener bisher ausgeübten Nutzung werden von der Vervügungs- und Veränderungssperre nicht berührt, ung 4

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Beau ^ ra 9 ten 6er zuständigen Behörden ist gemäß § 151 n GnT® au ^ zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz tu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem 3erdir® r * a * iren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Ver- , qun gF^ SSun 9 en . Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Ar- 3rundf ten auszu führen.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuches und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in der Zeit vom 02.02.1985 bis 01.03.1985 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer- Platz 2, Zimmer 201 (Bauamt) während der Dienststunden öffentlich aus.

Der Umlegurrtjsbeschluß gilt am 25.01.1985 als bekanntgemacht.

Rechtsbehalfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­nahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider­spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kataster­amt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Görgeshausen schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widärspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Görgeshausen, den 15. Jan. 1985

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses

Simon, Vermessungsdirektor

NENTERSHAUSEN öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltsrechnung 1983 und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderätes vom 13.12.1984 der Ortsgemeinde Nentershausen für das Haushaltsjahr 1983

I. HAUSHALTSRECHNUNG

Verwattungs- Vermögens- Gesamt haushalt/DM haushalt/DM DM

Feststellung des Ergebnisses:

Soll*Einnahmen 1.264.861,03 644.179,45 1.909.040,48

./. Abgang alter Kas-

seneinnahmreste 952,75 952,75

1.263.908,28 644.179,45 1.908.087,73

Soll-Ausgaben 1.263.908,28 644.179,45 1.908.087,73

Summe bereinigte

Sollausgaben 1.263.908,28 644.179,45 1.908.087,73

Übetschuß/Fehlbe*

trag-

Festgestellt:

Montabaur, 19. April 1984 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Reusch, I. Beigeordneter

II. ENTLASTUNGSBESCHLUSS

Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur, für das Haushaltsjahr 1983 aufgestellte Jahresrechnung gern. § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlos­sen, dem Örtsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürger­meister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1983 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. Die Entlastung erfolgt vorbehaltlich des vom Kreis vorgelegten Prüfungsergebnisses. Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt Worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

Wegen Vorliegen von Sortder'mteresse gern. § 22 Abs. 1 GemO haben Ortsbürgermeister Helmut Perne, I. Beigeordneter Arthur Steinebach und II. Beigeordneter Ernst Weidenfeiler an der