Montabaur 4/4/85
führenden K 153 wird aus dem Plan herausgenommen.
2. Ausweisung einer gewerblichen Baufläche südöstlich der Ortslage Ruppach
3. Ausweisung einer Wohnbaufläche nördlich der Ortslage Ruppach in den Gemarkungsteilen „Flurzaun - In den Appelstücken"
4. Ausweisung einer Parkplatzfläche sowie einer Fläche für die Erweiterung am Friedhof im Ortsteil Ruppach.
5. Umwandlung einer Misch- in eine Wohnbaufläche im Bereich des „MühlePAveges"
6. Versorgungsanlagen:
• a) Ausweisung einer Trafostation im Gewerbegebiet „Unter dem Dorf" . ,
b) geänderter Standort einer Trafostation im Wohngebiet „Flurzaun-Appelstücken"
c) Darstellung bzw. Wegfall von Versorgungskabeln
ORTSGEMEINDE SIMMERN:
1. Ausweisung einer Standortes für den Fest- und Tennisplatz im Bereich der ehemaligen Schutthalde
2. Darstellung des Standortes für die geplante Kläranlage westlich der Ortslage
3. Versorgungsanlagen
Ausweisung eines Schutzstreifens entlang der 380 KV-Frei- leitung 30 - 40 m beiderseits der Leitungsmittellinie
4. >’utzungsumwandlung im Bereich „Siebenborn" (neu:
Wohn- und gemischte Baufläche).
5. Anbindung der K 113 an die B 49 an der Gemarkungsgrenze zu Neuhäusel
ORTSGEMEINDE STAHLHOFEN:
1. Neuausweisung einer Wohnbaufläche südlich der K 175
2. Umwandlung einer Grün- in eine Wohnbaufläche zur Abrundung
3 Versorgungsanlagen:
a) Änderarg der 20 KV-Freileitung an der K 167
b) Trafostation und 20 KV-Kabel im nördlichen Bereich der Ortslage entfallen
c) Änderung des 20 KV-Kabelanschlusses der geplanten Trafostation am Kinderspielplatz.
ORTSGEMEINDE WELSCHNEUDORF
1. Umwandlung einer Wohn- in eine Mischbaufläche westlich der L 327.
2. Erweiterung einer Wohnbaufläche als Abrundung im nordwestlichen Bereich der Ortslage.
Montabaur ,15.1.1985
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
SATZUNG
der Verbandsgemeinde Montabaur über die Fäkalschlammbeseitigung vom 11. Jan. 1985
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.
1973 (GVBI. S. 419) sowie der §§ 52 Abs. 1 und 3, 53, Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 4. März 1983 (GVBI.
S. 31) am 13. Dez. 1984 folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 8. Januar 1985 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1 - Allgemeines
Die Abwasserbeseitigung zählt nach § 52 Landeswassergesetz (LWG) vom 4.3.1983 zu den Pflichtaufgaben der Verbandsgemeinde.
Dazu gehört auch die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und des in Gruben angesammelten Abwassers (Fäkalschlammbeseitigung).
§ 2 - Geltungsbereich
Für alle Grundstücke, für die die Verbandsgemeinde Montabaur abwasserbeseitigungspflichtig ist und nicht an eine zentrale
Kläranlage angeschlossen sind oder angeschlossen werde nen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 3 - Öffentliche Fäkalschlammbeseitigung
(1) Die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und des in Gruben angesammelten Abwasser Schlammbeseitigung) wird von der Verbandsgemeinde M baur als öffentliche Einrichtung betrieben.
(2) Von der öffentlichen Fäkalschlammbeseitigung sindi Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebe mit Viehhalts die nicht an leitungsgebundene Abwasseranlagen angesdi sen oder anschließbar sind, für ihr häusliches und sonstig triebliches Abwasser befreit, soweit sie dies gemeinsam!) durch Viehhaltung anfallenden Abwasser sammeln, auf j) und forstwirtschaftlich genutzte Böden aufbringen undj wesentliche Beeinträchtigung der Gewässer nicht zu befij ten ist. ■
(3) Im Einzelfall kann die Verbandsgemeinde MontabauJ darüber hinaus weitere Befreiungen nach § 53 Abs. 2 LV| aussprechen.
§ 4 - Abfuhr
(1) Das Entleeren der Hauskläranlagen und Gruben und Abfuhr des Fäkalschlammes wird von der Verbandsgen» Montabaur oder von ihrem beauftragten Dritten besorgt nahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verba meinde Montabaur.
(2) Die Verbandsgerheinde übernimmt die in der Regel« lig jährliche Entschlammung der Grundstückskläreinrich
(3) Die Grundstückseigentümer haben die Verbandsgeml oder den von der Verbandsgemeinde beauftragten Dritta rechtzeitig von einer notwendigen Entleerung und minda eine Woche vor dem gewünschten Abfuhrtermin zu benal richtigen.
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle VorkcJ gen zu treffen, daß zum vereinbarten Zeitpunkt entleert den kann.
(4) Sobald die Möglichkeit für den Anschluß an die zentn Kläranlage besteht, erfolgt die Abfuhr der Fäkalschläml der Hausklärgrube oder Abwassergrube letztmalig.
Damit sind sämtliche Ansprüche an die Verbandsgemeini der Fäkalschlammbeseitigung erloschen.
(5) Der Unternehmer (beauftragter Dritter) hat innerhaH Wochen nach der Entleerung eine schriftliche Bestätigui Grundstückseigentümers als Nachweis gegenüber der Veil gemeinde über die abgeholten Fäkalschlämme vorzulegal
Die Bestätigung muß darüber hinaus Angaben über den! Abholung, die abgeholte Menge und den Verbleib enthal
§ 5 - Beseitigung I
Die Verbandsgemeinde Montabaur bestimmt die Art de! teren Behandlung und Beseitigung des Fäkalschlammesj eigenen Kläranlagen bzw. Kläranlagen Dritter. I
§ 6 - Grundstückskläreinrichtungen I
(1) Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Grundstücks!
richtungen sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, si Wartung und Reinigung ist allein der Grundstückseigeni verantwortlich. I
Die Verbandsgemeinde oder deren Beauftragter sind bei tigt, die Grundstückskläreinrichtungen zu überwachen! Einhaltung der bei der Genehmigung auferlegten BedinJ zu überprüfen. I
(2) Die Kosten für die Herstellung und der Betrieb der! gehen allein zu Lasten des Grundstückseigentümers. I
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Allgemeinen! serungssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom! Juni 1975 mit ihren Änderungen. Insbesondere zur All bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen § 15 dieser Sei

