Montabaur 4/46/84
Die Überleitungsbestimmungen, die die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand regeln, liegen ab dem 14. Nov.
1984 bei den Verbandsgemeindeverwaltungen in Montabaur und Wallmerod, den Ortsbürgermeistern in Girod, Großholbach, Nomborn, Heilberscheid, Ruppach-Goldhausen, Steinefrenz, Dreikirchen und dem Vorsteher der Teilnehmergemeinschaft, Herrn Theo Hannappel, Gartenstr. 4, 5431 Girod, während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Ferner können die Überleitungsbestimmungan ab sofort beim Kulturamt in Westerburg eingesehen werden.
III.
Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69, 70 FlurbG), sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können, gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlaß dieser Anordnung beim Kulturamt in Westerburg zu stellen.
IV.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß §§ 61 bzw. 63 FlurbG (§ 66 Abs. 3 FlurbG).
V.
Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen.
Deshalb dürfen auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedigungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wird zur gegebenen Zeit bekanntgemacht.
VI.
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung wird nach § 80 Abs. 2
Nr, 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960- BGBI. IS. 17 - angeordnet
GRÜNDE:
Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfaßten Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit übertragen; endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfin- dungen-zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest
Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntgegeben und auf Antrag an Ort und Stelle erläutert worden. Der Anhörungstermin nach § 59 FlurbG hat am 23.10.1984 stattgefunden.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen und zu dieser Anordnung gehört (§ 25 FlurbG).
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung sind daher gegeben.
Durch die Vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die die Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke erhoben haben, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes im Rechtsbehelfsverfahren sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens.
Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, daß viele Beteiligte ihre Landabfindungen zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten.
Ein Nutzungswechsel ist außerdem erst nach Abschluß der alljährlichen Ernte - entsprechend dem jahreszeitlichen Bewi schaftungsablauf - möglich. Besitz- und Nutzungswechsel las sich daher nicht zeitlich beliebig vollzihen. Im übrigen haben die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereitsau den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt. Sie wollen mä liehst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzer und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erheblid Nachteile für die Beteiligten zur Folge.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltung?.! gerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) ij^ damit vor.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Gegen diese Anordnung !>owie gegen die Überleitungsbestin mungen kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach di ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruchs ben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim turamt Westerburg, Jahnstr. 5, 5438 Westerburg, oder wähl weise bei der Bezirksregierung Koblenz, Obere Flurbereinigi behörde, Referat 53, Neustadt 21, Postfach 269, 5400 Kob fcinzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Frist nd gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist eingeg| gen ist.
Die Widerspruchsschrift soll nach Möglichkeit in zweifach« Ausfertigung eingereicht werden.
Westerburg, den 6. Nov. 1984 Der Kulturamtsvorsteher Herz, Reg.Direktor.
öffentliche Mahnung - statt Einzelmahnung -
an alle säumigen Steuerpflichtigen im Bezirk der Verbandsg meinde Montabaur.
Am 15.11.84 sind Gewerbe-, Grund-, Hunde-, Vergnügung steuern, Mieten, Pachten und Erschließingsbeiträge gemäß} Steuer- und Abgabenbescheide
soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus gestundet wu| fällig geworden.
Es wird hiermit an die Zahlung dieser rückständigen Steusj und sonstigen öffentlichen Abgaben, die durch die Verbara gemeindekasse Montabaur einzuziehen sind, mit Zahlungs| frist von einer Woche erinnert. Nach Ablauf der Zahlungsf werden die Rückstände gegebenenfalls mit den 5 Tage nac| Fälligkeit • verwirkten Säumniszuschlägen (1 % pro MonatI auf volle 100,- DM abgerundeten Steuerschuld) im Verwalt] Zwangsverfahren oder durch Postnachnahme eingezogen.
Es wird gebeten, bei der Zahlung die Steuerkonten-Nr., ba das Az. anzugeben.
Die Steuern und Abgaben können über folgende Konten di| Verbandsgemeindekasse Montabaur eingezahlt werden: Postscheckamt Frankfurt/Main (BLZ 500 100 60) 1
Kreissparkasse Montabaur Nass. Sparkasse Montabaur
Volksbank Montabaur Deutsche Bank Montabaur Montabaur, den 16. Februar 1984 Verbandsgemeinde Montabaur (Verbandsgemei ndekasse)
(BLZ 570 51001)500] (BLZ 510 500 15)£ 000 212 (BLZ 570 91000) 108] (BLZ 570 70045)430]

