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Montabaur 10 / 42/ 84

I. Die Beteiligten werden hiermit gemäß § 65 des Flurbereini­gungsgesetzes -FlurbG - in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.

Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 5.9.1984 bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. Der zunächst für den Übergang der Sommer- und Winterhalmfrucht vorge­sehene späteste Zeitpunkt 30.9.1984 wird in Anbetracht der herrschenden schlechten Witterungsverhältnisse neu auf den 30.10.1984 festgesetzt.

Die Beteiligten erhalten also an den genannten Zeitpunkten den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke und verlieren den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung ihrer alten Grundstücke. Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Bezie - hung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke (§ 66 FlurbG). Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Be­standteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.

II. Die Überleitungsbestimmungen, die die tatsächliche Über­leitung in den neuen Zustand regeln, liegen ab dem 17.10. 1984 bei der Verbandsgemeinde Montabaur, den Ortsbür­germeistern in Großholbach, Girod, Ruppach-Goldhausen, Heiligenroth und der Stadtverwaltung in Montabaur sowie beim Vorsteher der Teilnehmergemeinschaft Herrn Winfried Röther, Limburger Straße 6, 5431 Großholbach während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Ferner können die Überleitungsbestimmungen ab sofort beim Kulturamt in Westerburg eingesehen werden.

III. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses Odern zur Regelung des Pacht­verhältnissen (§§ 69, 70 FlurbG) sind - soweit sich die Be­teiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG späte­stens 3 Monate nach Erlaß dieser Anordnung beim Kultur­amt in Westerburg zu stellen.

V. Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschrän­kungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen

' einäs ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken, Einfriedigungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Rebstöcken, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbe­hörde vorgenommen werden.

Die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wird zur gegebenen Zeit bekanntgemacht.

Die sofortige Vollziehung der Vorläufigen Besitzeinweisung wird

angeordnet.

GRÜNDE:

Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfaßten Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit übertragen; endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.

Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntgegeben und auf Antrag an Ort und Stelle erläutert worden. Der Anhö­rungstermin nach § 59 FlurbG hat am 18.9.1984 stattgefunden. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu die­ser Anordnung gehört (§ 25 FlurbG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung sind daher gegeben.

Durch die Vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die die Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes, ins­besondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke erhoben haben, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungspla­nes im Rechtsbehelfsverfahren sind unbeschadet dieser Anordnung

nach wie vor möglich.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwie­genden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Diese haben sich bereits wirtschaftlich auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt. Eine Verzögerung würde erhebliche Nachteile zur Folge haben. Da auch die Allgemeinheit im Hinblick auf die| in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer möglichst schnellen Herbeiführung der Auswir­kungen des Verfahrens gelegen ist, liegt die sofortige Vollzie­hung auch im öffentl. Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwal­tungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 - BGBl. I S, n| ]

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen diese Anordnung sowie gegen die Überleitungsbestim­mungen kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dem ersten Tage der öffentl. Bekanntmachung Widerspruch erhoben| werden.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist ein-1 gegangen ist.

Die Widerspruchsschrift soll möglichst in zweifacher Ausferti ] gung eingereicht werden.

Der Kulturamtsvorsteher Herz, Reg.Direktor.

GR0SSH0LBACH:

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach vom 11.10.1984

Verabschiedung der aus dem Rat ausgeschiedenen Mitglieder Mit Ablauf der vorangegangenen Legislaturperiode waren ins­gesamt 3 Mitglieder aus dem Rat ausgeschieden. Um die ausge-1 schiedenen Mitglieder in gebührender Form zu verabschieden,j wurden diese zur Sitzung am 11.10.1984 eingeladen. Ortsbürgermeister Metternich richtete Worte des Dankes an fl dolf Endres, Rudolf Hannappel und Günter Höhn und überreif te jedem der Vorgenannten ein Präsent.

Rudolf Endres richtete im Namen der Ausgeschiedenen DankJ worte an den Ortsbürgermeister und die Ratsmitglieder dervoj angegangenen Legislaturperiode für die vertrauensvolle Zu­sammenarbeit.

Investitionsschwerpunkte für die kommenden Jahre festgelegtl In Vorbereitung für die Aufstellung des Haushaltsplanes 1985f wurde vom Rat die Aussage erbeten, welche Investitionsmaß-J nahmen in den kommenden Jahren durchgeführt werden soll# Durch einstimmigen Beschluß verabschiedete der Rat folgen!

I nvestitionsprogramm:

Erwer

INVESTITIONSPROGRAMM der Ortsgemeinde Großholbach Planungszeitraum 1985 1. ErschließungNeuwiese - Kreuzwiese - Strüthehen "

1985

1987

182.000,- DM 200.000,- DM

2. Ausbau der Korngasse 1985

3. Umkleidehaus Sportplatz 1985

4. Straßenbeleuchtungserweiterung 1985

5. Ausbau/Anbau Dorfgemeinschaftshaus einschl. Jugendraum

1985

1986

1987

1988

18.000,-DM

20.000,- DM 8.000,- DM

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Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kul-| turamt in Westerburg oder wahlweise bei der Bezirksregierung Koblenz, Abt. Landwirtschaft und Umwelt, Referat 53 (Obere! Flurbereinigungsbehörde) Neustadt 21, Postfach 269,5400 Koblenz einzulegen.

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20.000,- DM 10.000,- DM 50.000,- DM 50.000,- DM

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