Mo ntabaur 3/41 / 84
n Archiv der Stadt Montabaur hat damit nach mehreren wechselvollen Umzügen endlich eine dauerhafte und für die Erhaltung des Archivgutes geeignete Bleibe gefunden.
Öffentl. bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung
Planfeststellung für den Ausbau der K 84 von Urbar bis zur Kreisgrenze (Bau-km 0 + 000 bis 2 + 246) einschließlich des Einmündungsbereiches K 83/K 84 in den Gemeinden und Gemarkungen Urbar und Simmern
Das Straßenbauamt Koblenz hat für das o.a. Bauvorhaben das Planfeststellungsverfahren beantragt Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) und ein Merkblatt zur Information über das Verfahren liegen in der Zeit vom 22.10.1984 bis 22.11.84 (einschl.) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur,Bauamt Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur während den Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 18.30 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Abs. 2 und 114 Abs. 2 des Landeswassergesetzes vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31) - LWG - nach Maßgabe der dem Antrag zugrunde liegenden Planunterlagen bei der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasserbehörde die Bewilligung auf die Dauer von 30 Jahren, in der Gemarkung Eigendorf, Flur 10, Flurstück Nrn.
2, 7, 12 und 13 Grundwasser zum Zwecke der Trinkwasserversorgung der Verbandsgemeinde Montabaur aus vier Rohrfilterbrunnen - zutage zu fördern und bis zu einer Menge von
Brunnen IV = max. 2,7 l/s, max. Brunnen VI = max. 24,6 l/s; max. Brunnen Via = max. 10,0 l/s; max Brunnen VII = max. 17,8 l/s; max.
160 m^/d, 1400 m3/d, 580 m^/d und 1000 m^/d,
aus allen genutzten Quellen und Brunnen der Versorgungsgruppen A und B jedoch nicht mehr als insgesamt 2.450.000 m3/ a
zu entnehmen und zu verbrauchen.
2. Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
3. Es wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich Art und. Umfang des Unternehmens im einzelnen ergeben, in der unter 6. angegebenen Zeit bei der dort aufgeführten Behörde zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen.
Jeder, der sich von dem geplanten Bauvorhaben betroffen fühlt, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 6.12.1984 bei der Gemeinde oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Ref. 33, Kurfürstenstraße 12-14 Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
2. Werden gegen den Plan Einwendungen erhoben; so werden diese in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich /öffentlich bekanntgemacht wird. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Werden von mehr als 300 Beteiligten Einwendungen erhoben, so können diese Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
[3. Durch Einsichtnahme in die Planungsunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
14. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.
|5, Entschädigungsansprüche sind, soweit über sie nicht bereits 1 in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht Gegenstand dieser Erörterung, sondern eines gesonderten Entschädigungsverfahrens.
|Dr, Possel-Dölken, Bürgermeister
irksregierung Koblenz ■Öffentliche Bekanntmachung
|l. Das Verbandsgemeindewerk, 5430 Montabaur, beantragt lüemäß §§ 2, 3, 8 und.9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 16.10.1976 (BGBl. I S. 3017) in der derzeit ■gültigen Fassung-WHG- sowie §§ 26, 28, 34 Abs. 1 Nr. 2, 105
4. Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen sind bei dem unter 7. erwähnten Behörden schriftlich in d r e i Ausfertigungen einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und zwar spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist für die Planunterlagen. Hierbei ist das Datum des Eingangs
bei den erwähnten Behörden maßgebend.
5. Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen gegen das Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Erhebung von Einwendungen.
Wer wegen nachteiliger Wirkungen des zugestandenen Unterr nehmens keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber der beantragten Entscheidung Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung des Unternehmens, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der beantragten Entscheidung arvgeordnete Auflagen nicht erfüllt oder Bedingungen nicht eingehalten hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vorausgesehen werden konnten, können noch nachträglich im Rahmen der Vorschrift des § 10 Abs. 2 WRG vom Betroffenen geltend gemacht werden.
Vertragliche Ansprüche werden durch die beantragte Entscheidung nicht ausgeschlossen.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten über die erhobenen Einwendungen wird erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.
Die für Einwendungen genannte Frist gilt auch für andere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung oder einer Erlaubnis, wenn durch die bekanntgemachte Bewilligung oder Erlaubnis die von dem Dritten beantragte Bewilligung oder Erlaubnis beeinträchtigt werden würde. Bei solchen Anträgen Dritter sind die erforderlichen Unterlagen alsbald in der von der Behörde gegebenenfalls nachzubewilligenden Frist vorzulegen.
Die Art der Unterlagen ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der förmlichen Verfahren nach
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