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Mo ntabaur 3/41 / 84

n Archiv der Stadt Montabaur hat damit nach mehreren wech­selvollen Umzügen endlich eine dauerhafte und für die Erhaltung des Archivgutes geeignete Bleibe gefunden.

Öffentl. bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

Planfeststellung für den Ausbau der K 84 von Urbar bis zur Kreisgrenze (Bau-km 0 + 000 bis 2 + 246) einschließlich des Einmündungsbereiches K 83/K 84 in den Gemeinden und Gemar­kungen Urbar und Simmern

Das Straßenbauamt Koblenz hat für das o.a. Bauvorhaben das Planfeststellungsverfahren beantragt Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) und ein Merkblatt zur Information über das Verfahren liegen in der Zeit vom 22.10.1984 bis 22.11.84 (einschl.) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur,Bau­amt Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur während den Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 18.30 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Abs. 2 und 114 Abs. 2 des Landeswassergesetzes vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31) - LWG - nach Maßgabe der dem Antrag zugrunde liegenden Planunterlagen bei der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasserbehörde die Bewilligung auf die Dauer von 30 Jahren, in der Gemarkung Eigendorf, Flur 10, Flurstück Nrn.

2, 7, 12 und 13 Grundwasser zum Zwecke der Trinkwasserver­sorgung der Verbandsgemeinde Montabaur aus vier Rohrfilter­brunnen - zutage zu fördern und bis zu einer Menge von

Brunnen IV = max. 2,7 l/s, max. Brunnen VI = max. 24,6 l/s; max. Brunnen Via = max. 10,0 l/s; max Brunnen VII = max. 17,8 l/s; max.

160 m^/d, 1400 m3/d, 580 m^/d und 1000 m^/d,

aus allen genutzten Quellen und Brunnen der Versorgungs­gruppen A und B jedoch nicht mehr als insgesamt 2.450.000 m3/ a

zu entnehmen und zu verbrauchen.

2. Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

3. Es wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich Art und. Umfang des Unternehmens im einzelnen ergeben, in der unter 6. an­gegebenen Zeit bei der dort aufgeführten Behörde zu jeder­manns Einsichtnahme öffentlich ausliegen.

Jeder, der sich von dem geplanten Bauvorhaben betroffen fühlt, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 6.12.1984 bei der Gemeinde oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Ref. 33, Kurfürsten­straße 12-14 Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

2. Werden gegen den Plan Einwendungen erhoben; so werden diese in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich /öffent­lich bekanntgemacht wird. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unter­zeichner zu bezeichnen. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Ver­treter werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Werden von mehr als 300 Beteiligten Einwendungen erhoben, so können diese Beteiligten durch öffentliche Bekanntma­chung benachrichtigt werden.

[3. Durch Einsichtnahme in die Planungsunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

14. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.

|5, Entschädigungsansprüche sind, soweit über sie nicht bereits 1 in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht Gegenstand dieser Erörterung, sondern eines geson­derten Entschädigungsverfahrens.

|Dr, Possel-Dölken, Bürgermeister

irksregierung Koblenz Öffentliche Bekanntmachung

|l. Das Verbandsgemeindewerk, 5430 Montabaur, beantragt lüemäß §§ 2, 3, 8 und.9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasser­haushalts vom 16.10.1976 (BGBl. I S. 3017) in der derzeit gültigen Fassung-WHG- sowie §§ 26, 28, 34 Abs. 1 Nr. 2, 105

4. Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen sind bei dem unter 7. erwähnten Be­hörden schriftlich in d r e i Ausfertigungen einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und zwar spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist für die Planunterlagen. Hierbei ist das Datum des Eingangs

bei den erwähnten Behörden maßgebend.

5. Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen gegen das Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Erhe­bung von Einwendungen.

Wer wegen nachteiliger Wirkungen des zugestandenen Unterr nehmens keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber der beantragten Entscheidung Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung des Unterneh­mens, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der beantragten Entschei­dung arvgeordnete Auflagen nicht erfüllt oder Bedingungen nicht eingehalten hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vorausgesehen werden konnten, können noch nachträglich im Rahmen der Vorschrift des § 10 Abs. 2 WRG vom Betrof­fenen geltend gemacht werden.

Vertragliche Ansprüche werden durch die beantragte Ent­scheidung nicht ausgeschlossen.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Beteilig­ten über die erhobenen Einwendungen wird erforderlichen­falls gesondert festgesetzt.

Die für Einwendungen genannte Frist gilt auch für andere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung oder einer Erlaubnis, wenn durch die bekanntgemachte Bewilligung oder Erlaub­nis die von dem Dritten beantragte Bewilligung oder Erlaub­nis beeinträchtigt werden würde. Bei solchen Anträgen Dritter sind die erforderlichen Unterlagen alsbald in der von der Be­hörde gegebenenfalls nachzubewilligenden Frist vorzulegen.

Die Art der Unterlagen ergibt sich aus den Verwaltungsvor­schriften zur Durchführung der förmlichen Verfahren nach

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