Montabaur 15/32/84
und ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld.
3 WER KANN DEN ANTRAG AUF FAMILIENGELD ‘STELLEN ?
Antragsberechtigt sind die personensorgeberechtigten Eltern des nach dem 30. Juni 1984 geborenen oder in Adoptionspflege genommenen dritten oder weiteren Kindes.
Ist nur ein personensorgeberechtigter Elternteil vorhanden cder leben die personensorgeberechtigten Eltern auf Dauer getrennt, ist der Elternteil zum Antrag berechtigt, der die Kinder in häuslicher Gemeinschaft erzieht.
Voraussetzung ist, daß die Antragsberechtigten zum Zeitpunkt der Geburt odef des Beginns der Adoptionspflege ihren Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz haben.
4 . WANN UND WO MUSS ICH DAS FAMILIENGELD BEANTRAGEN ?
Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen, der beim Jugendamt in Ihrer Kreisverwaltung einzureichen ist.
Dort erhalten Sie auch die Antrags-
| Vordrucke. Die Bediensteten des Jugendamtes und der Verbandsgemeindeverwaltung beraten Sie gerne und sind Ihnen bei der | Ausfüllung des Antrages behilflich.
ANTRAGSFRIST:
Der Antrag muß spätestens vor Ablauf des 6 . Monats nach der Geburt oder nach Beginn der Adoptionspflege eingereicht rsein.
I5.WIE HOCH IST DAS FAMILIENGELD UND WIE WIRD ES AUSGEZAHLT? '
Das Familiengeld , das einkommenssteuer- und pfändungsfrei ist und auch nicht auf andere öffentliche Leistungen, wie Sozialhilfe, angerechnet wird, beträgt insgesamt 3.000,- DM.
Bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten wird es für jedes Kind geleistet.
Das Familiengeld wird in einem beantragt und bewilligt, aber in Teilbeträgen ausgezahlt. Zunächst gibt es 1.200,- DM für die ersten sechs Monate und danach, falls die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sechs weitere Teilbeträge in Höhe von je 300,- DM, die für jeweils zwei Monate ausgezahlt werden.
6 . KANN MAN DAS FAMILIENGELD EIN WEITERES MAL BEKOMMEN ?
Ja, wenn später ein weiteres Kind geboren oder adoptiert wird.
7. GELTEN FÜR DAS FAMILIENGELD EINKOMMENSSTEUERGRENZEN ?
Ja, weil die zur Verfügung stehenden Mittel den Familien zugute kommen sollen, die darauf besonders angewiesen sind.
Für eine Familie mit 3 Kindern liegt die Einkommensgrenze bei einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 2.200,- DM. Für jedes weitere Kind in der Familie erhöht sich die Grenze um jeweils 300,- DM. Bei geringfügigen Überschreitungen der Einkommensgrenze (höchstens um 5 Prozent) wird das Familiengeld entsprechend gekürzt gewährt. Genaueres ergibt sich aus dem Antragsvordruck.
8 . WELCHE UNTERLAGEN MUSS ICH VORLEGEN ?
Dem Jugendamt sind vorzulegen: Geburtsurkunden oder Auszüge aus dem Familienbuch zum Nachweis der Kinder in der Familie, eine Bestätigung des Einwohnermeldeamtes zum Nachweis des Hauptwohnsitzes sowie Nachweise über das Einkommen in den letzten 6 Monaten (in der Regel Verdienstbescheinigungen),
9. WER ENTSCHEIDET ÜBER MEINEN ANTRAG?
Das Jugendamt leitet Ihren Antrag an das Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz, Landesjugendamt, Rheinallee 97-101, 6500 Mainz, zur Entscheidung weiter. Das Landesamt übernimmt auch die Auszahlung.
Von dort bekommen Sie später auch das Formular zugeschickt,
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