Montabaur 2/32/84
Öffenti bekanntmachungen
Die folgende Tierseuchenpolizeiliche Anordnung der Bezirksregierung Koblenz wurde am 21.5.1984 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht:
Tierseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze gegen die Aujeszkysche Krankheit im Regierungsbezirk Koblenz
Aufgrund des § 4 Nr. 2 a) und b) der Verordnung zum Schutze gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 30.4.1980 (BGBl. I S. 488) i.d.F. der Änderung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen die Aujeszkysche Krankheit (BGBl I S. 945); i.V.m. § 79 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Satz 1, § 19 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.3.
1980 (BGBl I S. 386); i.V.m. § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zurr. Viehseuchengesetz vom 25.7.1911 (GS S. 149) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 68; Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) wird für den Regierungsbezirk Koblenz folgendes angeordnet:
§ 1 ■
Aus anderen Bundesländern oder den« Ausland in Schweinebeständen des Regierungsbezirks Koblenz - ausgenommen geimpfte Bestände - verbrachte Zuchtschweine (Eber, Muttersauen, einschl. Zuchtferkel) sind bis zum Nachweis ihrer Unverdächtigkeit in bezug auf die Aujeszkysche Krankheit nach allgemeinen seuchenhygienischen Grundregeln von den übrigen Schweinen des Bestandes abzusondern. Das Verbringen und der Beginn der Absonderung sind der zuständigen Ortspolizeibei.örde anzuzeigen.
Der Nachweis der Unverdächtigkeit gilt wie folgt als geführt:
1. Ungeimpfte Zuchtschweine sind innerhalb von zwei Wochen nach der Einstellung serologisch auf das Vorliegen der Aujeszkyschen Krankheit zu untersuchen. Das negative Ergebnis der Untersuchung ist der zuständigen Ortspolizeibehörde vor Beendigung der Absonderung vorzulegen.
2. Geimpfte Zuchtschweine sind während der Absonderung für die Dauer von mindestens sechs Wochen mit wenigstens zwei Schweinen gemeinsam zu halten, die zuvor "innerhalb der letzten vier Wochen mit negativem Ergebnis serologisch auf das Vorliegen der Aujeszkysche Krankheit untersucht worden sind.
Die serologisch negativen Schweine sind frühestens sechs Wochen nach Beginn der vorgenannten gemeinsamen Haltung erneut zu untersuchen und müssen negative Ergebnisse zeigen. Diese Ergebnisse sind der Ortspolizeibehörde vor Beendigung der Absonderung und gemeinsamen Haltung vorzulegen.
Ausgenommen sind Zuchtschweine, die von den Schweineauktionen in Limburg (Hessen) und dem Regierungsbezirk Koblenz eingeführt werden, wenn die Untersuchung des Blutes innerhalb der letzten 14 Tage auf Aujeszkysche Krankheit ein negatives Ergebnis erbracht hat.
§ 2
Die Kosten für die tierärztliche Entnahme des Blutes und dessen Untersuchung hat der Besitzer zu tragen.
§ 3
Diese Tierseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bezirksregierung Koblenz Az.: 174-59-1 Koblenz, den 7.5.1984
Öffentliche Ausschreibung
Bauvorhaben: 1. Friedhofserweiterung Horressen 2. Friedhofserweiterung Eschelbach Stadt Montabaur
Bauherr: Planung u. Bauleitung:
Alexander Brüll Landschaftsarchitekt BDLA Steinweg 4 543 Montabaur,
Tel. 02602/4740
Los 1: Erd- und Pflasterarbeiten Friedhof Horres
sen,
ca. 1.100 cbm Bodenaustausch ca. 200 qm Betonpflaster
ca. 150 lfdm Einzäunung
Los 2: Erd- und Pflasterarbeiten Friedhof
Eschelbach
ca. 400 cbm Erdarbeiten ca. 500 qm Betonpflaster ca. 150 lfdm. Einzäunung
Los 3: Gärtnerische Arbeiten Friedhof Horressen
ca. 1.000 qm Raseneinsaat ca. 800 qm Pflanzungen
Los 4: Gärtnerische Arbeiten Friedhof Eschelbach
ca. 800 qm Rasenflächen ca. 700 qm Pflanzungen
Die Leistungsverzeichnisse können ab 8. August 1984 im Büro des Architekten abgeholt bzw. angefordert werden. Die Gebühren für die Leistungsverzeichnisse betragen 10,- je Los.
Bei der Auftragsvergabe werden nur Bewerber berücksichtig! die nachweislich gleichartige Arbeiten termingerecht undori nungsgemäß ausgeführt haben.
Die Angebotseröffnungen finden am Mittwoch, dem 22. All um 10.00 Uhr , bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Abt, Bauamt, Zimmer 216, statt.
Stadt Montabaur I.V. Fresenius, III. Beigeordneter
Herstellung von Anschlüssen an die öffentliche Abwasseranlage der Verbandsgemeinde
Aus gegebener Veranlassung werden alle Anschlußberechtigta im Bereich unserer Verbandsgemeinde nochmals darauf hing« wiesen,.daß die Herstellung einer Hausanschlußleitung, soweii diese nicht bereits bis in das-Grundstück des Anschlußberechl ten verlegt ist, vor Beginn der Arbeiten den Verbandsgemeind werken Montabaur, Abwasserbeseitigung - schriftlich odermi lieh anzuzeigen ist.
Die Abnahme der Arbeiten durch die Verbandsgemeindewerk muß vor Verfüllung des Grabens erfolgen.
Beim Anschluß am Hauptrohr muß immer ein Sattelstück vei wendet werden, damit das Anschlußrohr nicht in das Hauptra ragt bzw. später kein Abriß am Hauptrohr entstehen kann.
Bei Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen ist ohij hin die vorherige Zustimmung des jeweiligen Straßenbaulastträgers einzuholen. Außerdem müssen diese Arbeiten von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden.
Auf die Bestimmungen der §§ 9 - 14 der Satzung der Verbands! gemeinde Montabaur über die Entwässerung der Grundstücke f und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - Allgemeine Entwässerungssatzung - wird Bezug genommen.
Die Börgerzeitung erscheint wöchentlich. Herausgeber, Druck u. Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich. 5410 Höhr-Grenzhausen, Rheinstr. 41 , Postfach 145L1
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