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Montabaur 4/30/84

Repräsentative Zählung der Schweine am 3. August 1984

Am 3. August 1984 findet bundesweit eine repräsentative Zählung des Schweinebestandes statt. Auskunftspflichtig sind nach dem Viehzählungsgesetz die Viehhalter sowie die mit der Viehhaltung befaßten Familienmitglieder oder Betriebsange - hörigen.

Die Angaben der einzelnen Viehhalter unterliegen der Geheim­haltung. Sie dürfen laut Gesetz nur ohne Nennung der Namen und Anschriften der Auskunftspflichtigen an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder oder an die von ihnen bestimmten Stel­len weitergeleitet werden. Eine Verwendung zu steuerlichen Zwecken ist nicht statthaft.

Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz

Die Ifcrwaitung infbrmiertT\

Familiengeld Rheinland-Pfalz

Zuschüsse des Landes an Familien für Zeiten nach der Geburt eines dritten oder weiteren Kindes

Information des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Um­welt Rheinland-Pfalz, Bauhofstr. 4, 6500 Mainz

1. FAMILIENGELD - WAS IST DAS?

Das Familiengeld ist eine Leistung des Landes Rheinland-Pfalz für kinderreiche Familien. Es soll Familien mit mehreren Kin­dern dahn, wenn ein weiteres Kind geboren wird, dabei unter­stützen, sich auf die gewachsenen Anforderungen einzustellen.

In der ersten Lebensphase des neugeborenen Kindes ist die inten­sive Zuwendung der Eltern für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder besonders wichtig.

2. WANN BEKOMMT MAN DAS FAMILIENGELD?

Nach der Geburt eines dritten oder eines weiteren Kindes in der Familie, aber auch dann, wenn Sie ein minderjähriges Kind adoptieren und bereits zwei oder mehr Kinder in der Familie haben. In diesem Fall erfüllen Sie die Voraussetzungen bereits dann, wenn Sie nach Erteilung der erforderlichen Ein­willigung der Eltern das Kind mit dem Ziel der Adoption in Ihre Obhut nehmen.

Als .Kinder gelten nur kindergeldberechtigte Kinder in der Familie sowie Kinder ohne Arbeits- oder Ausbildungsplatz und ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld.

3. WER KANN DEN ANTRAG AUF. FAMILIENGELD STELLEN ?

Antragsberechtigt sind die personensorgeberechtigten Eltern des nach dem 30. Juni 1984 geborenen oder in Adoptionspflege genommenen dritten oder weiteren Kindes.

Ist nur ein personensorgeberechtigter Elternteil vorhanden oder leben die personensorgeberechtigten Eltern auf Dauer getrennt, ist der Elternteil zum Antrag berechtigt, der die Kin­der in häuslicher Gemeinschaft erzieht.

Voraussetzung ist, daß die Antragsberechtigten zum Zeitpunkt der Geburt oder des Beginns der Adoptionspflege ihren Haupt- wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben.

4. WANN UND WO MUSS ICH DAS FAMILIENGELD BEANTRAGEN ?

Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen«der beim Jugend­amt in Ihrer Kreisverwaltung einzureichen ist.

Dort erhalten Sie auch die Antrags­vordrucke. Die Bediensteten des Jugendamtes und der Verbands gemeindeverwaltung beraten Sie gerne und sind Ihnen bei der Ausfüllung des Antrages behilflich.

ANTRAGSFRIST:

Der Antrag muß spätestens vor Ablauf des 6. Monats nach der Geburt oder nach Beginn der Adoptionspflege eingereicht sein.

5. WIE HOCH IST DAS FAMILIENGELD UND WIE WIRD ES AUSGEZAHLT?

Das Familiengeld , das einkommenssteuer- und pfändungsfrei ist und auch nicht auf andere öffentliche Leistungen, wie Sozialhilfe, angerechnet wird, beträgt insgesamt 3.000,- DM. Bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten wird es für jedes Kind geleistet.

Das Familiengeld wird in einem beantragt und bewilligt, aber in Teilbeträgen ausgezahlt. Zunächst gibt es 1.200,- DM für die ersten sechs Monate und danach, falls die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sechs weitere Teilbeträge in Höhe von je 300,- DM, die für jeweils zwei Monate ausgezahlt werden.

6. KANN MAN DAS FAMILIENGELD EIN WEITERES MAL BEKOMMEN ?

Ja, wenn später ein weiteres Kind geboren oder adoptiert wird.

7. GELTEN FÜR DAS FAMILIENGELD EINKOMMENS­STEUERGRENZEN ?

Ja, weil die zur Verfügung stehenden Mittel den Familien zu­gute kommen sollen, die darauf besonders angewiesen sind. Für eine Familie mit 3 Kindern liegt die Einkommensgrenze bei einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 2.200,- DM. Für jedes weitere Kind in der Familie erhöht sich die Grenze um jeweils 300,- DM. Bei geringfügigen Überschreitungen der Einkommensgrenze (höchstens um 5 Pro zent) wird das Familiengeld entsprechend gekürzt gewährt. Genaueres ergibt sich aus dem Antragsvordruck.

8. WELCHE UNTERLAGEN MUSS ICH VORLEGEN ?

Dem Jugendamt sind vorzulegen: Geburtsurkunden oder Aus­züge aus dem Familienbuch zum Nachweis der Kinder in der Familie, eine Bestätigung des Einwohnermeldeamtes zum Nachweis des Hauptwohnsitzes sowie Nachweise über das Ein­kommen in den letzten 6 Monaten (in der Regel Verdienstbe­scheinigungen),

9. WER ENTSCHEIDET ÜBER MEINEN ANTRAG?

Das Jugendamt leitet Ihren Antrag an das Landesamt für Jugen und Soziales Rheinland-Pfalz, Landesjugendamt, Rheinallee 97-101,6500 Mainz, zur Entscheidung weiter. Das Landesamt übernimmt auch die Auszahlung.

Von dort bekommen Sie später auch das Formular zugeschickt in dem Sie vor der Auszahlung der restlichen Teilbeträge bestät gen, daß die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

10. UM WAS WIR SIE BEI DIESER GELEGENHEIT NOCH BITTEN MÖCHTEN:

Die gesetzl. Krankenkassen bieten für Ihr Kind 8 kostenlose Früherkennungsuntersuchungen. Das gleiche gilt aufgrund bei­hilferechtlicher und privatversicherungsrechtlicher Regelungen. Nehmen Sie im Interesse Ihres Kindes diese Möglichkeit in An­spruch, damit Sie Freude an der Entwicklung eines gesunden Kindes haben können und durch Vorsorge mögliche gesundheit­liche Gefahren von Ihrem Kind abwenden.

Besucherzeiten deir Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus Großer Markt 10 und Konrad-Adenauer-Platz, montags, mittwochs bis freitags von 8.00 bis Uhr, dienstags von 8,00 bis 12.00 Uhr, 16.00 bis 18.30 Uhr.

Fernsprechansohlüsse der Verbandsgemeindeverwaltung 02602/196-0 (Durchwahlmöglichkelt) - nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02601/1 Bürgermeister der Verbandsgemeinde und der Stadt Montabaur Dr. Possel-Dölken 02602/196.100 (nach Dienstschluß 02602/196.184), I. Beigeordneter der »er banasgemelnde Montabaur Reusch 02602/196.101 (nach Dienstschluß 02602/196.187), Verbandsgemeindewerk (Wasserwerk) nach Dienstschluß: siehe Bereitschaw dienst. Redaktionsschluß für das Wochenblatt ist jeweils montags 12.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung.

Konten der Verbandsgemeindekasze > Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017 (BLZ 57051001), Nassaulsche Sparkasse Montabaur Nr, 803 000 212 (BLZ 510500jj 1 Volksbank Montabaur Nr. 108 (BLZ 570 91000), Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 108006 03 (BLZ 500 100 60), Deutsche Bank Montabaur 4305959 (BLZ 570 700 «!