Montabaur 11/28/84
Flächen und im Bauwich zulässig und müssen von der vor- üejenij^deren Grundstücksgrenze zur Straßenfront einen Mindest- 51 n sindj v abstand von 5,00 m haben.
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Garagen an den seitlichen Grundstücksgrenzen sind zusam - menzufassen. Die äußere Gestaltung ist aufeinander abzustimmen.
Garagen dürfen bergseitig bis zu einer Höhe von max.
2,80 m und talseitig bis zu einer Höhe von max, 3,80 m und einer Bautiefe von max. 7,50 m errichtet werden.
Die Höhenmaße beziehen sich auf gewachsenen Boden. Kellergaragen können nur dann zugelassen werden, wenn das Einfahrtsgefälle 15 % nicht überschreitet") werden grsa tzlos ^aufgehoben.
itgliedf5 2.Die Textfestsetzung Nr. 11 („Die Bepflanzung im Bereich der Straßeneinmündungen darf 0,60 m Höhe nicht überstei- och im^ gg n Vorgärten sind ziergartenmäßig zu bepflanzen. Rück- und wärtjg liegende Gartenteile können als Nutzgärten verwen- ne 3 '^ det werden. Der Bereich der Sichtdreiecke ist zeichnerisch festgelegt")
Zahl* ^°*9 enc * e Fassung:
drang, , „Die Bepflanzung im Bereich der Straßeneinmündungen darf iit undf o,80 m Höhe nicht übersteigen. Vorgärten sind ziergarten- i in derr mäßig zu bepflanzen. Rückwärtig liegende Gartenteile ihr können als Nutzgärten verwendet werden, e Mai Der Bereich der Sichtdreiecke ist zeichnerisch festgelegt.
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5.3 Die Textfestsetzung Nr. 12 „(Die Einfriedungen sollen mit .j lebenden Hecken oder Holzzäunen erfolgen.
JB Massive Mauern sind zur Straßenfront bis zu einer Höhe - von max. 0,40 m über Oberkante Bürgersteig zulässig)"
- erhält folgende Fassung:
Die Einfriedungen sollen mit lebenden Hecken oder Holzzäunen erfolgen .
Die Höhe der Einfriedung wird
a) im Bereich der Straßeneinmündungen auf 0,80 m
b) im übrigen Bereich auf 1,20 m festgesetzt.
istimmi b Der Beschluß des Ortsgemeinderates zur Änderung und Erweite- ositionjrung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 2 Abs. 6 in Ver- iturperiibindung mit § 2 Abs. 1 BBauG öffentlich bekanntgemacht. Boden, 5.7.1984 Eulberg, Ortsbürgermeister
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Öffentliche Bekanntmachung
Deschlui Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Beul 11° der des BuiiO rts 9 enrifeinc *e Boden;
Vorgezigene Bürgerbeteiligung nach § 2 a Abs. 1 und 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG)
’9 am Der Ortsgemeinderat von Boden hat in seiner Sitzung am 14.6. Bebau i igg 4 jj e Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Beul II" beschlossen.
ce Nr. Sf Die Änderung und Erweiterung hat zum Inhalt: werden!
tzuna ^ ^ er Bebauungsplanbereich wird um die Flurstücke Nr. 56 bis 68/1 (Flur 22) erweitert; für den Planbereich werden , Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung irsfläch( getroffen.
rweiterii"?' * m Einmündungsbereich der öffentlichen Verkehrsflächen Brinkenstraße / Stichstraße Nr. 73/1 Wirtschaftsweg Nr. 74 ie Schulg^' wird die öffentliche Verkehrsfläche geringfügig erweitert.
n Verhäj g. Die Anbindung des Wirtschaftsweges Nr. 74 an die Schulstraße wird entsprechend den gegebenen örtlichen Verhält- es Nr. l|Ü| nissen dargestellt.
•
4. Die überbaubare Fläche im Bereich des Flurstückes Nr. 116' en wie r wird im südwestlichen Bereich geringfügig erweitert.
5. Die Textfestsetzungen zum Bebauungsplan werden wie jare Flak« folgt geändert bzw. neu gefaßt:
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Die Textfestsetzungen Nr. 4 („Nicht überbaubare Flächen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten" und Nr. 6 („Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren
Flächen und im Bauwich zulässig und müssen von der vorderen Grundstücksgrenze zur Straßenfront einen Mindestabstand von 5,00 m haben.
Garagen an den seitlichen Grundstücksgrenzen sind zusam - menzufassen. Die äußere Gestaltung ist aufeinander abzustimmen.
Garagen dürfen bergseitig bis zu einer Höhe von max.
2,80 m und talseitig bis zu einer Höhe von max, 3,80 m und einer Bautiefe von max. 7,50 m errichtet werden.
Die Höhenmaße beziehen sich auf gewachsenen Boden. Kellergaragen können nur dann zugelassen werden, wenn das Einfahrtsgefälle 15 % nicht überschreitet") werden ersa tzlos aufgehoben.
5.2.Die Textfestsetzung Nr. 11 („Die Bepflanzung im Bereich der Straßeneinmündungen darf 0,60 m Höhe nicht übersteigen. Vorgärten sind ziergartenmäßig zu bepflanzen. Rückwärtig liegende Gartenteile können als Nutzgärten verwendet werden. Der Bereich der Sichtdreiecke ist zeichnerisch festgelegt")
erhält folgende Fassung:
„Die Bepflanzung im Bereich der Straßeneinmündungen darf 0,80 m Höhe nicht übersteigen. Vorgärten sind ziergartenmäßig zu bepflanzen. Rückwärtig liegende Gartenteile können als Nutzgärten verwendet werden.
Der Bereich der Sichtdreiecke ist zeichneris ch festgelegt.
5.3 Die Textfestsetzung Nr. 12 „(Die Einfriedungen sollen mit lebenden Hecken oder Holzzäunen erfolgen.
Massive Mauern sind zur Straßenfront bis zu einer Höhe von max. 0,40 m über Oberkante Bürgersteig zulässig)" erhält folgende Fassung:
(1) Die Einfriedungen sollen mit lebenden Hecken oder Holzzäunen erfolgen
(2) Die Höhe der Einfriedung wird ,
a) im Bereich der Straßeneinmündungen auf 0,80 m
b) im übrigen Bereich auf 1,20 m festgesetzt.
Gemäß § 2 a Abs. 1 und 2 BBauG hat die Gemeinde die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung zu geben. Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in den Änderungsentwurf und die geänderten Textfestsetzungen gewährt in der Zeit
vom 23. Juli 1984 bis 6. August 1984 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 2, 5430 Montabaur, Zimmer 201, während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -12.30 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 -12.30 Uhr und 13.30 - 18.30 Uhr).
Der jetzige Planbereich des Bebauungsplanes umfaßt die Parzellen Nr. 73/2 und 73/3 (Flur 22) sowie grob beschrieben - das Gebiet zwischen
- der Brinkenstraße
- der Schulstraße
- der westlichen Grenze der Flurstücke Nr. 75-85 (Flur 22) Boden, 5.7.1984
Eulberg, Ortsbürgermeister
HEIUGENROTH.
Bericht über die konstituierende Sitzung des Ortsgemeinderates Heiiigenroth vom 3.7.1984
Die Sitzung wurde eröffnet vom bislang amtierenden Ortsbürgermeister Franz Josef Manns. Dieser vollzog zunächst die

