der Stadt Montabaur im Stadtteil Eigendorf wurde durch Verfügung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Az. 6 A/60 - 610-13) genehmigt. Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut:
„Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der
Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. | S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S. 422) die Genehmigung
erteilt.
: c BBauG:
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeitüh- ren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen
a) Deckblatt zum Bebauungsplan
b) geänderter Text
c) Begründung.
Wir haben davon Kenntnis genommen, daß nach vorangegangener öffentlicher Bekanntmachung im Sinne des § 2 a Abs . 6 Bundesbaugesetz die Offenlage durchgeführt und die zu beteiligenden Behörden und Stellen gemäß § 2 Abs. 5 Bundesbaugesetz benachrichtigt wurden.
Die während der Offenlage vorgetragenen Bedenken bzw. Anregungen hat der Stadtrat berücksichtigt.
Die sich aus der Berücksichtigung von Anregungen der KEVAG während der Offenlage ergebende Änderung des Textes wurde verfahrensmäßig gemäß § 2 a VII BBauG abgewickelt. Die hiernach vorgetragenen Bedenken wies der Stadtrat zurück. Gegen die Zurückweisung bestehen keine Rechtsbedenken".
Die Genehmigung der Bebauungsplanänderung wird hiermit gemäß § 12 BBauG öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Bebauungsplanänderung mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Änderungsplan einschließl. geändertem Text und die Begründung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, 5430 Montabaur, Zimmer 219, wahrend den Dienststunden eingesehen werden.
Die Bebauungsplanänderung hat zum Inhalt:
1. Die Verkehrsflächenbreite der Erschließungsstraße, die den Planbereich im Norden begrenzt, wird auf 6,00 m festgesetzt (bisher 7,50 m) Hierbei soll die Fahrbahnbreite 4,50 m
und der einseitige Bürgersteig 1,50 m betragen.
2. Der Parkstreifen entlang der Baumbacher Straße wird aus dem Plan herausgenommen.
|3. Der Weg „Altstraße" (Flur 2, Flurstück Nr. 219/2 -tlw.) wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen.
|4, Die 20-KV-Freileitung wird in ihrer tatsächlich vorhandenen Trassenführung dargestellt.
5. In die Textfestsetzungen zum Bebauungsplan wird aufgenommen:
„Bauvorhaben innerhalb des Schutzstreifens der 20 KV-Frei- leitung sind vor Erteilung der Baugenehmigung mit dem Ver- sorgungsträger abzustimmen".
*Das Plangebiet „In den Fichten - Auf der Trift" wird im groben ie folgt begrenzt:
i
m Norden: von der Haydnstraße und dem Wirtschaftsweg Nr.
138/1
l 1 * 1 Osten: von der „Altstraße"
|pi Süden: von der Baumbacher Straße
p Westen: von der Straße „Vor dem Forsthaus".
«Jinweis auf die §§ 44 c und 155 a BBauG sowie § 24 Abs. 6 pemO:
§ 155a BBauG:
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24 Abs. 6 GemO:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) •
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend
gemacht worden ist. -
Montabaur, 26.6.1984 , ,
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Tierseuchenpolizeiliche Anordnung
Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Tierseuchengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.3.1980 (BGBl. I S^ 387 ff.) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1.5.1912 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 105 vom 1.5.1912) (VAVG)
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 6 des (Preußischen) Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.7.1911 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, MontabaurS. 164) und in Verbindung mit §§ 3 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnlingen vom 3.12.1973 (GVBI.
S. 375) wird folgendes angeordnet:
§ 1
Bei einem am 18.6.1984 in Montabaur, Taunusstraße gefallenen Fuchs wurde amtstierärztlich die Tollwut festgestellt.^
Das Gebiet der Stadt Montabaur und des Stadtteils Horressen einschließlich der Gemarkung wird deshalb zum gefährdeten Bezirk erklärt
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im gefährdeten Bezirk einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katzen nach § 10 Abs. 3 der Tollwutverordnung zuwiderhandelt (§16 Nr. 7 Tollwut-Verordnung)»

