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der Stadt Montabaur im Stadtteil Eigendorf wurde durch Ver­fügung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Az. 6 A/60 - 610-13) genehmigt. Die Genehmigung hat folgen­den Wortlaut:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der

Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. | S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebau­licher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S. 422) die Genehmigung

erteilt.

: c BBauG:

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeitüh- ren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeige­führt wird.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufge­führten Unterlagen

a) Deckblatt zum Bebauungsplan

b) geänderter Text

c) Begründung.

Wir haben davon Kenntnis genommen, daß nach vorangegange­ner öffentlicher Bekanntmachung im Sinne des § 2 a Abs . 6 Bundesbaugesetz die Offenlage durchgeführt und die zu betei­ligenden Behörden und Stellen gemäß § 2 Abs. 5 Bundesbauge­setz benachrichtigt wurden.

Die während der Offenlage vorgetragenen Bedenken bzw. An­regungen hat der Stadtrat berücksichtigt.

Die sich aus der Berücksichtigung von Anregungen der KEVAG während der Offenlage ergebende Änderung des Textes wurde verfahrensmäßig gemäß § 2 a VII BBauG abgewickelt. Die hier­nach vorgetragenen Bedenken wies der Stadtrat zurück. Gegen die Zurückweisung bestehen keine Rechtsbedenken".

Die Genehmigung der Bebauungsplanänderung wird hiermit gemäß § 12 BBauG öffentlich bekanntgemacht mit dem Hin­weis, daß die Bebauungsplanänderung mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Der Änderungsplan einschließl. geändertem Text und die Be­gründung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Konrad-Adenauer-Platz 2, 5430 Montabaur, Zimmer 219, wahrend den Dienststunden eingesehen werden.

Die Bebauungsplanänderung hat zum Inhalt:

1. Die Verkehrsflächenbreite der Erschließungsstraße, die den Planbereich im Norden begrenzt, wird auf 6,00 m festgesetzt (bisher 7,50 m) Hierbei soll die Fahrbahnbreite 4,50 m

und der einseitige Bürgersteig 1,50 m betragen.

2. Der Parkstreifen entlang der Baumbacher Straße wird aus dem Plan herausgenommen.

|3. Der WegAltstraße" (Flur 2, Flurstück Nr. 219/2 -tlw.) wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen.

|4, Die 20-KV-Freileitung wird in ihrer tatsächlich vorhande­nen Trassenführung dargestellt.

5. In die Textfestsetzungen zum Bebauungsplan wird aufgenom­men:

Bauvorhaben innerhalb des Schutzstreifens der 20 KV-Frei- leitung sind vor Erteilung der Baugenehmigung mit dem Ver- sorgungsträger abzustimmen".

*Das PlangebietIn den Fichten - Auf der Trift" wird im groben ie folgt begrenzt:

i

m Norden: von der Haydnstraße und dem Wirtschaftsweg Nr.

138/1

l 1 * 1 Osten: von derAltstraße"

|pi Süden: von der Baumbacher Straße

p Westen: von der StraßeVor dem Forsthaus".

«Jinweis auf die §§ 44 c und 155 a BBauG sowie § 24 Abs. 6 pemO:

§ 155a BBauG:

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs­plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe­achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.

§ 24 Abs. 6 GemO:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend

gemacht worden ist. -

Montabaur, 26.6.1984 , ,

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Tierseuchenpolizeiliche Anordnung

Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Tierseuchen­gesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.3.1980 (BGBl. I S^ 387 ff.) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Viehseuchenpolizei­lichen Anordnung vom 1.5.1912 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 105 vom 1.5.1912) (VAVG)

in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 6 des (Preußischen) Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.7.1911 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, MontabaurS. 164) und in Verbindung mit §§ 3 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeits­anordnungen und Anstaltsordnlingen vom 3.12.1973 (GVBI.

S. 375) wird folgendes angeordnet:

§ 1

Bei einem am 18.6.1984 in Montabaur, Taunusstraße gefalle­nen Fuchs wurde amtstierärztlich die Tollwut festgestellt.^

Das Gebiet der Stadt Montabaur und des Stadtteils Horressen einschließlich der Gemarkung wird deshalb zum gefährdeten Bezirk erklärt

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseu­chengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im gefähr­deten Bezirk einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katzen nach § 10 Abs. 3 der Tollwutverordnung zuwiderhandelt (§16 Nr. 7 Tollwut-Verordnung)»