löntabaur 9 / 22 / 84
Sonn- j ZeiteiJ ibar
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1984 (Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer- gesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art.
15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung — EGAO 1977 - vom 14.12.1976 -BGBl. I S. 3341 der Hundesteuer gern. § 9 des Hundesteuergesetzes in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung)
Die Stadt Montabaur erhebtim Kalenderjahr 1984
die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)- und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1983.
heue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt, joie Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid ■neu festgesetzt, wenn
|l. die Abgabenpflicht neu begründet wird, h. der Abgabenschuldner wechselt,
13. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
1 4 , sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
joie zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung [neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
hie Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der [Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus [dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die |Abgabenschuldrter treten mit dem heutigen Tage durch diese [öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein,
■wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zu- Igegangen wäre.
Irechtsbehelfsbelehrung
■Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung per Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
er Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei jler Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus 430 Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des
Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei per Behörde eingegangen ist.
furch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
430 Montabaur, 17.5.1984 ßtadt Montabaur
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
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lericht über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ler Stadt Montabaur am 22.5.1984
Vergabe von Aufträgen
IEinzelentscheidungen über Auftragsvergaben standen in der |itzung am 22.5.1984 für den Ausschuß zur Diskussion.
' einzelnen wurden folgende Beschlüsse gefaßt:
Abriß der Scheune Hagelauer und der Wirtschaftsgebäude Gerharz am Steinweg
r Se Abbrucharbeiten stehen im Zusammenhang mit dem Bau p innerstädtischen Umgehungsstraße bzw. der Altstadtsanie- pg. Die Kosten für diese Maßnahmen werden vom Sanierungs- n er übernommen. Zum Abbruch der Scheune Hagelauer Ne noch erklärt, daß das vorhandene Fachwerk, welches pnach fachlicher Beurteilung größtenteils noch in einem gu- Zustand befindet sichergestellt werden soll.
Dieses soll Verwendung finden für die Restaurierung alter Fassaden oder sofern dies möglich ist^für einen Wiederaufbau an anderer Stelle.
b) Wegebauarbeiten auf dem Friedhof in Bladernheim
Der vergebene Auftrag umfaßt die Verlegung von Natursteinpflaster. Die Gestellung des Materials erfolgt aus Beständen der Stadt, d.fudie für diese Maßnahme entstehenden Kosten beziehen sich ausschließlich auf Lohnkosten.
c) Erschließung des Baugebietes „Hemchen"
Zusammen von der Stadt und der Verbandsgemeinde werden im Neubaugebiet „Hemchen" folgende Maßnahmen durchgeführt:
1. Entwässerung,
2. Wasserleitungsbau,
3. Straßenbau (Baustraße)
d) Renovierungsmaßnahme an städtischen Wohnhäusern
Zunächst wurde der Auftrag zum Einbau isolierverglaster Fenster in den städtischen Wohnhäusern Hermannstr. 4, Wölf- chesbitzstr. 8 und 10 sowie Fürstenweg 1 und 3 vergeben. Darüber hinaus soll nach Abschluß vorgenannter Maßnahmen an den städtischen Wohnhäusern Hermannstr. 4 sowie Wölfches- bitzstr. 8 und 10 der Fassadenanstrich erneuert werden.
Auch hierzu wurde bereits die Auftragsvergabe beschlossen.
e) Änderungen bzw. Ergänzungen der Wegweisungsbeschilderungen im Bereich des Schulzentrums
Durch die Trennung der Verbindungsstraßen innerhalb des Schulzentrums wurde eine Neuordnung der Wegweisung zu den einzelnen Schulen erforderlich.
Was die Zuständigkeit dieser Maßnahmen anbelangt, waren hierzu da es sich um Kreis- bzw. Landesstraßen und städtische Straßen handelt - die Kreisverwaltung bzw. die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzuhören.
Gemäß Vorschlag der Verwaltung sollen an den überörtlichen Straßen die vorhandenen Wegweisertafeln um die notwendigen Einzelangaben ergänzt werden.
Es ist vorgesehen, durch die Beschilderung zunächst eine Zielführung in den Bereich des Schulzentrums vorzunehmen und nur an den jeweiligen Abzweigungen und Zufahrten zu den einzelnen Schulen eine Einzelwegweisung vorzusehen.
Die Beschilderungsarbeiten sollen so frühzeitig begonnen werden, daß diese spätestens zu Beginn des neuen Schuljahres - Am Ende der Sommerferien - zur Verfügung stehen.
Diese Maßnahmen werden ausgeführt im Kreuzungsbereich Elgendorfer Str./Albertstraße Fürtenweg, an der Einmündung Colletstraße/Fürstenweg sowie im Bereich der Eschelbacher Str.
Aus der Mitte des Ausschusses wurde ergänzend angeregt, auch eine Ausweisung der Stadtteile vorzunehmen.
Die Verwaltung sagte zu, diese Anregung aufzugreifen und an die kompetenten Stellen weiterzuleiten (die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Kreisverwaltung bzw. beim Straßenbauamt).
f) Eschelbacher Gemeinschaftshalle soll den Namen „Waldbach- halle"tragen
Dem Ausschuß wurde zur Kenntnis gegeben, daß der Eschelbacher Vereinsring vorschlug, die neugeschaffene Gemeinschaftshalle im Stadtteil Eschelbach „Waldbachhalle" zu benennen. Dieser Namensgebung stimmte der Ausschuß einstimmig zu.
Zuschuß an TuS Montabaur (Karateabteilung) bewilligt
Der TuS Montabaur war bereits vor Ausrichtung der Deutschen Karatemeisterschaft am 7.4.1984 in Montabaur an die Stadt

