Einzelbild herunterladen

VERMÖGENSHAUSHALT

in der Einnahme auf 995.0Ö0,- DM

in der Ausgabe auf 995.000,- DM festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 849.000,-- DM

(Umschuldung)

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen auf

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­

haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. GRUNDSTEUER. .

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.

b) fürdie Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.

2. GEWERBESTEUER

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 280 v.H.

3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden;

für den ersten Hund 36,- DM

für den zweiten Hund 54,- DM *

fürfür jeden weiteren Hund 72,- DM

II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehmi­gung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsge­meinde Holler für das Haushaltsjahr 1984 wird hiermit erteilt: Zudem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 849.000,- DM

( Umschuldung)

Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)

1. GRUNDSTEUER

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)

b) für Grundstücke (B)

2. GEWERBESTEUER nach Gewerbeertrag und -kapital

5430 Montabaur, 25.4.1984 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.)

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 21.5.1984 bis 30.5.1984 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.

Holler, den 10.5.1984 Ortsgemeindeverwaltung Holler

(S.) Molsberger, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

'st unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Holler oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419,

BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom

15.3.1983 (GVBI. S. 31).

STAHLHOFEN Öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung der Mehrheitswahl zum Ortsgemeinderat der Ortsge­meinde Stahlhofen am 17. Juni 1984

I.

Die Wahl zum Ortsgemeinderat wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durch­geführt.

II.

Vor dem Wahltag werden an alle für die Wahl zum Ortsgemeinderat wahlberechtigten Personen amtliche weiße Stimmzettel verteilt. Der Wähler hat damit die Möglichkeit, den Stimmzettel bereits zuhause auszufüllen. Er kann so viele wählbare, mindestens I8 Jahre alte Personen mit Familiennamen und Vornamen eintragen wie Nummern auf dem Stimmzettel vorgedruckt sind. Den Namen der Vorgeschlagenen sind weitere Personal­angaben (z.B. Alter, Beruf oder Wohnung) beizufügen, um eine Verwechslung mit anderen gleichnamigen Personen auszu­schließen.

Die Eintragungen müssen leserlich, dürfen handgeschrieben (möglichst in Blockschrift) oder maschinengeschrieben sein.

III.

Qer Wähler kann am Wahltag nur persönlich seinen Stimmzettel im Wahlraum abgeben. Eine Vertretung ist unzulässig. Nach Betreten des Wahlraumes erhält der Wähler einen weißen Wahlumschlag für die Mehrheitswahl und, falls er dies wünscht, einen amtlichen weißen Stimmzettel. Sodann begibt er sich in die Wahlzelle, wählt und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag. Danach geht er an den Tisch des Wahlvor­standes und legt den Wahlumschlag in die Wahlurne, sobald der Wahlvorsteher dies gestattet.

5431 Stahlhofen, 15. Mai 1984 Der Gemeindewahlleiter der

Ortsgemeinde Stahlhofen Pehl, Ortsbürgermeister

UNTERSHAUSEN

Öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung der Mehrheitswahl zum Ortsgemeinderat der Ortsge­meinde Untershausen am 17. Juni 1984

I.

Die Wahl zum Ortsgemeinderat wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durch­geführt.

II.

Vor dem Wahltag werden an alle für die Wahl zum Ortsgemeinderat wahlberechtigten Personen amtliche weiße Stimmzettel verteilt. Der Wähler hat damit die Möglichkeit, den Stimmzettel bereits zuhause auszufüllen. Er kann so viele wählbare, mindestens 18 Jahre alte Personen mit Familiennamen und Vornamen eintragen wie Nummern auf dem Stimmzettel vorgedruckt sind. Den Namen der Vorgeschlagenen sind weitere Personal­angaben (z.B. Alter, Beruf oder Wohnung) beizufügen, um eine Verwechslung mit anderen gleichnamigen Personen auszu­schließen.

Die Eintragungen müssen leserlich, dürfen handgeschrieben (möglichst in Blockschrift) oder maschinengeschrieben sein.

III.

Der Wähler kann am Wahltag nur persönlich seinen Stimmzettel im Wahlraum abgeben. Eine Vertretung ist unzulässig. Nach Betreten des Wahlraumes erhält der Wähler einen weißen Wahlumschlag fürdie Mehrheitswahl und, falls er dies wünscht, einen amtlichen weißen Stimmzettel. Sodann begibt er sich in die Wahlzelle, wählt und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag. Danach geht er an'den Tisch des Wahlvor­standes und legt den Wahlumschlag in die Wahlurne, sobald der Wahlvorsteher dies gestattet.

5431 Untershausen, 15. Mai 1984 Der Gemeindewahlleiter der

Ortsgemeinde Untershausen Müller, Ortsbürgermeister

Hebesatz 220 v.H. Hebesatz 240 v.H.

Hebesatz 280 v.H.

Im Aufträge Meckel