Montabaur 14/19/84
Anmeldung: B. Schuckhart 06439 - 1044 Horbach M. Nink, 06439 - 1803 Gackenbach
HORBACH Spvgg. Horbach
Am Wochenende kommt es zu folgenden Spielen: Sonntag, 13. Mai 1984 SG Winden /Horbach - SV Heistenbach um 15,oo Uhr in Winden
§ 2
Diese Tierseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur * als Ortspolizeibehörde - Abteilung 11/1. 182. 23 543o Montabaur, 3.5.1984 Saal, VG - Oberinspektor
SG Winden /Horbach II - SV Becheln II um 13.15 Uhr in Winden.
Freitag, 11. Mai 1984 AH Holler - AH Horbach Uhrzeit bitte bei Friedei Meuer einholen.
Möhnenverem "Immerfroh" Horbach
Wir wandern am Mittwoch, 16. Mai 1984, ins Gelbachtal.
Treffpunkt 14.3o Uhr am scharfen Eck.
Geplant ist ein Piknik mit Fleischwurst.
HÜBINGEN Wichtige Chorprobe
Wegen der bevorstehenden Teilnahme des MGV "Frohsinn" Hübingen am 2o. Mai 1984 am Wertungssingen in Elz, erbitten wir die Teilnahme aller Sänger an der nächsten Chorprobe.
Frauengemeinschaft Gackenbach
-Am Montag, dem 14.5.1984, 19.3o Uhr, ist für die Frauengemeinschaft im Familienferiendorf Hübingen eine Marienmeditation.
Anschließend möchten wir wieder alte Volkstänze miteinander tanzen.
Alle interessierten Frauen sind dazu herzlich eingeladen.
EISBACHGEMEINDEN
GIROD
Tierseuchenpolizeiliche Anordnung
Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Tierseuchengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 387 ff) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1.5.1912 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 105 vom 1.5.1912) (VAVG)
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 6 des (Preußischen) Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.7.1911 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) und in Verbindung mit §§ 3 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI. S. 375) wird folgendes angeordnet:
§ 1
Bei einem am 2.5.1984 in 5431 Girod gefallenen Fuchs wurde amtstierärztlich die Tollwut festgestellt.
Das Gebiet der Ortsgemeinde 5431 Girod einschließlich der Gemarkung wird deshalb zum gefährdeten Bezirk erklärt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im gefährdeten Bezirk einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katzen nach
§ 10 Abs. 3 der Tollwutverordnung zuwiderhandelt (§ 16 Nr. 7 Tollwut-Verordnung). .
Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:
1. Hunde,die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind, dürfen außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen
a) nur an der Leine geführt werden,
b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
2. Hunde,die nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Sied* lungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
3. Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.
4. Hunde und Katzen, die entgegen diesen Vorschriften angetroffen werden,sind durch die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen einzufangen, oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.
5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können aufgrund des § 76 Abs. 2 desViehseuchengesetzes vom 26.6. 1909 (RGBl. I S. 519) in der Neufassung des Tierseuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 380 ff) und § 16 Ziff. 7 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3. 1977 ( BGBl. I S. 444) als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
Kommunalwahl am 17. Juni 1984
Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
Die erste öffentliche Sitzung des Wahlausschusses der Ortsgemeinde Girod findet statt am
Dienstag, 15. Mai 1984, 2o.oo Uhr in der Grundschule Girod.
TAGESORDNUNG:
1. Verpflichtung der Beisitzer
2. Beratung und Beschlußfassung über die Zulassung der für die Wahl zum Ortsgemeinderat eingereichten Wahlvorschläge
Jedermann hat zu dieser Sitzung Zutritt.
Leber, Ortsbürgermeister
NENTERSHAUSEN
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Ortsgemeinderates Nentershausen
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Nentershausen findet am
Freitag, 18. Mai 1984, um 19.3o Uhr, in der Turnhalle statt.
TAGESORDNUNG: .
1. ÖFFENTLICHE SITZUNG: I
1 Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe der Turnhall«
zur Durchführung der diesjährigen Kirmes. I
2. Genehmigung der Auftragsvergabe zur Herstellung von I Ornamenten für den Dorfbrunnen sowie Beschlußfassung I über die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel I
3. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe der Elektro- 1 installationsarbeiten für die Kapelle an der B 49 sowie über I

