Montabaur 2/19/84
Itontab
Teilnehmer aus: Belgien,Bulgarien, Deutschland, England, Finnland, Griechenland, Jugoslawien,
Niederlande und Ungarn
PROGRAMM:
SAMSTAG, 19. Mai 1984
14.00 Uhr INTERNATIONALES FOLKLOREKONZERT - Haus Mons - Tabor -
SONNTAG, 20. Mai 1984
9.00 Uhr KONZERT der Begegnung in Freundschaft - Haus Mons - Tabor 17.00 Uhr Abschlußkundgebung für alle Teilnehmer - Haus Mons - Tabor -
Kartenvorverkauf:
Bäckerei. Thull, Mtbr., Großer Markt Bäckerei Conradi, Mtbr., Kirchstraße
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Öffentl Bekanntmachungen
Bekanntmachung über die Auslegung der Wählerverzeichnisse für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen am 17. Juni 1984
Am 17. Juni 1984 finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahlen zum Europäischen Parlament und in Rheinland-Pfalz gleichzeitig die Kommunaiwahlen statt.
Die Wählerverzeichnisse der Ortsgemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach - Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen und Welschneudorf sowie für die Stimmbezirke der Stadt Montabaur liegen in der Zeit vom 28. Mai bis 2. Juni 1984 zu folgenden Zeiten zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 120 ( Einwohnermeldeamt) öffentlich aus.
Montag, 28. Mai Dienstag, 29. Mai
J
Mittwoch, 3o. Mai
Donnerstag, 31. Mai (Christi Himmelfahrt)
7.3o Uhr bis 12.3o Uhr 13.3o Uhr bis 16.oö Uhr 7.3o Uhr bis 12.3o Uhr 13.3o Uhr bis 18.3o Uhr 7.3o Uhr bis 12.3o Uhr 13.3o Uhr bis 16.oo Uhr 1o.oo Uhr bis 13.oo Uhr
Freitag, 1. Juni Samstag, 2. Juni
7.3o Uhr bis 12.3o Uhr 13.3o Uhr bis 16.oo Uhr 1 o.oo Uhr bis 13.oo Uhr
Der Wahlberechtigte kann verlangen, daß in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag der Geburt unkenntlich gemacht wird.
I.
2 Nr. 4 EuWO fällt, mit den in § 17 Abs. 2 oder 6 EuWO vor» schriebenen Formblättern.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständighälJ kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 2. Juni 19f bis 13.oo Uhr bei der Verbändsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 120 ( Einwohnermeldeamt) Einspruch! (Einwendungen) einlegen. Einsprüche (Einwendungen ) könn^ schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
III.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind
erhalten bis spätestens 27. Mai 1984 eine WAHLBENACH RICHTIGUNG. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hatl aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch (Einwen-I düngen) gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht [ Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann,| Wahlberechtigte für die Europawahl, die nur auf Antrag in di Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalte| keine Wahlbenachrichtigung.
IV.
Wer einen WAHLSCHEIN für die KOMMUNALWAHLEN haj kann an den Kommunalwahlen nur durch Briefwahl teilnehml Wer einen WAHLSCHEIN für die EUROPAWAHL hat, känn] der Wahl zum Europäischen Parlament durch Briefwahl oder J durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des
Westerwaldkreises teilnehmen.
V.
Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder | einen Wahlschein hat. Die Wahlberechtigten werden VON AMTS WEGEN in das Wählerverzeichnis eingetragen, die Wahlberech - tigten, die zu den in § 15 Abs. 2, 10 und 11 Europawahlordnung (EuWO) genannten Personen gehören, jedoch nur AUF AN — TRAG.
Wer nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis für die Europawahl eingetragen wird, muß bei der zuständigen Verbandsgemeinde - Verwaltung bis spätestens zum 27. Mai 1984 einen schriftlichen Antrag stellen, wer unter § 15 Abs. 2 Nn 1 Buchst a oder Abs.
Einen WAHLSCHEIN erhalt auf Antrag
1. ein in das Wählerverzeichnis EINGETRAGENER Wahlbe-j
rechtigter,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit auswii] tigern Grunde außerhalb seines Stimmbezirks aufhält,
b) wenn er seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk | verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Stimmbezirks eingetragen worden ist,
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheil hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens odersonsf seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nia oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufs] chen kann;
2. ein NICHT in das Wahlverzeichnis EINGETRAGENER^!
berechtigter,
a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die EINSPRUCHSFRIST gegen das Wählerverzeichnis (bis
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Die Börgerzeitung erscheint wöchentlich. Herausgeber, Druck u. Verlag: Verlag + Druck ,Linus Wittich. 5410 Höhr-Grenzhausen, Rheinstr. 41, Postfodi ^
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