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Montabaur 12/18/84

GROSSHOLBACH

Beschluß

ln der Flurbereinigungssache Großholbach, Westerwaldkreis, hat das Kulturamt Westerburg als Flurbereinigungsbehörde be­schlossen:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 - BGBl. I S. 546 - wird das durch Beschluß der Bezirksregierung Koblenz (Obere Flurbereini­gungsbehörde) vom 21.8.1979 - Az.: 53.00 G. 2091 - fest­gestellte Flurbereinigungsgebiet Großholbach wie folgt ge­ändert:

Zum Flurbereinigungsgebiet werden zugezogen:

Gemarkung Heiligenroth

Flur 15 Flurstücke Nr. 1418/1, 1427. 1428, 1429, 1430, 1431. 1432, 1433, 1434,1435,1436,1437, 1438, 1439, 4265/1,4266/1.4266/2,4267/1.

Flur 45, Flurstücke Nr. 4060/4,4451, 4450,4449,4059/5, 4060/8

Flur 27 Flurstücke Nr. 4353/2, 4353/4 Gemarkung Ruppach

Flur 10 Flurstücke Nr. 1178,1179,1180,1181, 2544,

2545,2547,2538/2,2538/4

Flur 25 Flurstück Nr. 2415/3

Gemarkung Dahlen

Flur 24 Flurstücke Nr. 1927 und 1928

Flur 26 Flurstück Nr. 2096

Vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossen werden: Gemarkung Großholbach:

Flur 19 Flurstücke Nr. 1909,1910,1911, 1912, 1913/2, 1921/2, 1922/2, 1923/2, 2721/2, 2724/2 Flur 20 Flurstücke Nr. 1944/1,1944/2,1945/1, 1945 12 , 1946/1,1946/2,1947/3,1947/4, 1975/2, 1976/2, 1977/2, 1978/2,1979/2,1980/2, 1981/1,1982/2, 1983/2, 1984/2, 1985/2, 1986/2,1987/3, 1987/4,1987/5, 2726/2, 2727/2, 2728/2, 2729/2, 2730/2

Flur 21 Flurstücke Nr. 1105/2,1106/2, 2129/2, 2130/4, 2130/6, 2131/3, 2132/3, 2133/3, 2134/3, 2135/3, 2136/3. 2137/3, 2138/3, 2140/4, 2141/2, 2750/2, 2751/2 Flur 28 Flurstück Nr. 105/2

II. Der Einleitungsbeschluß der Oberen Flurbereinigungsbehörde vom 21.8.1979 - 53-00. G. 2091 - erstreckt sich auch auf

die mit diesem Beschluß zugezogenen Grundstücke.

III. Der Beschluß mit Begründung und der Aufforderung zur

Anmeldung unbekannter Rechte nach § 14 FlurbG und den Bestimmungen über Grundstücks- und Nutzungsänderungen nach den §§ 34 und 85 FlurbG liegt bei den Verbandsgemein­deverwaltungen in Montabaur und Wallmerod und den Orts­bürgermeistern in Großholbach, Heiligenroth, Goldhausen- Ruppach und Meudt -(für die Gemarkung Dahlen) während der Diens^stunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

IV. Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekannt­machung dieses Beschlusses sind Rechte die aus dem Grund­buch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbe­reinigungsverfahren berechtigen, beim Kulturamt Westerburg als Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet, kann die Flurbereinigungs­behörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 6,10 und 14 FlurbG).

Von der Bekanntgabe des Zuziehungsbeschlusses bis zur Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen: it

1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zu­stimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirt­schaftsbetrieb gehören.

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flur­bereinigungsbehörde errichtet, hergestellt wesentlich verän­

dert oder beseitigt werden.

3. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange insbesondere des Naturschutzes und der Landespfiege nicht beeinträchtigt werden, mit Zu­stimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Ein­vernehmen mit der Forstverwaltung erteilt werden.

Sind entgegen den Vorschriften zu Ziff. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksich­tigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wieder hersteilen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziffer 3 vorge­nommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Er­satzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen den Vorschriften zu Ziffer 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abge­holzte oder verllchtete Fläche nach den Weisungen der Forst­aufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Wer den Vorschriften zu Ziffer 2 - 4 zuwiderhandelt, be­geht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Die Befugnis der Forstbehörde, Verstöße gegen forstrecht­liche Bestimmungen zu ahnden, bleibt unberührt.

V. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird angeordnet. GRÜNDE:

Die Zuziehung der unter I. genannten Grundstücke aus den Ge­markungen Heiligenroth und Ruppach erfolgt aus vermessungs technischen Gründen und zwar zum Zwecke der Wiederherstel­lung eines örtlich klar erkennbaren Grenzverlaufes zwischen der Gemarkung Großholbach und den Gemarkungen Heiligenroth und Ruppach.

Die Grundstücke der Gemarkung Dahlen werden zum Zwecke des Austausches von Abfindungsansprüchen zwischen Beteiligten] der Gemeinde Großholbach mit Beteiligten aus der Gemeinde Meudt - Dahlen zugezogen. Hierdurch wird ein größerer Zu­sammenlegungserfolg und damit e'ine Verbesserung der Agrar­struktur erzielt.

Die Ausschließung der genannten Grundstücke aus der Gemar­kung Großholbach ist zum Zwecke der Einleitung der Bauland­umlegungsverfahren "Kreuzwiese - Strüthehen" und Birkenwes"] außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens erforderlich.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuziehung bzw- Aus ] Schließung der Grundstücke sind damit gegeben.

Die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde für die Ände­rung des Verfahrensgebietes nach § 8 Abs. 1 FlurbG ist gegebeij da das Verfahrensgöbiet nur geringfügig geändert wird.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse aller Beteiligten, da der Fort-1 gang des Verfahrens durch das Einlegen von möglichen Rechts J behelfen verzögert und damit die für Herbst d.J. vorgesehene Besitzeinweisung der Beteiligten auf unbestimmte Zeit hinaus-j geschoben würde.

Auch die Allgemeinheit ist im Hinblick auf die in die Flurbe­reinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer | möglichst baldigen Herbeiführung der Auswirkungen der Flur­bereinigung interessiert.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Veryvaltungsä?'| richtso'rdnung (VwGO) vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 1 7) sind d^mit gegeben.

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Jahi

GÖf