Montabaur 12/18/84
GROSSHOLBACH
Beschluß
ln der Flurbereinigungssache Großholbach, Westerwaldkreis, hat das Kulturamt Westerburg als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:
I. Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 - BGBl. I S. 546 - wird das durch Beschluß der Bezirksregierung Koblenz (Obere Flurbereinigungsbehörde) vom 21.8.1979 - Az.: 53.00 G. 2091 - festgestellte Flurbereinigungsgebiet Großholbach wie folgt geändert:
Zum Flurbereinigungsgebiet werden zugezogen:
Gemarkung Heiligenroth
Flur 15 Flurstücke Nr. 1418/1, 1427. 1428, 1429, 1430, 1431. 1432, 1433, 1434,1435,1436,1437, 1438, 1439, 4265/1,4266/1.4266/2,4267/1.
Flur 45, Flurstücke Nr. 4060/4,4451, 4450,4449,4059/5, 4060/8
Flur 27 Flurstücke Nr. 4353/2, 4353/4 Gemarkung Ruppach
Flur 10 Flurstücke Nr. 1178,1179,1180,1181, 2544,
2545,2547,2538/2,2538/4
Flur 25 Flurstück Nr. 2415/3
Gemarkung Dahlen
Flur 24 Flurstücke Nr. 1927 und 1928
Flur 26 Flurstück Nr. 2096
Vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossen werden: Gemarkung Großholbach:
Flur 19 Flurstücke Nr. 1909,1910,1911, 1912, 1913/2, 1921/2, 1922/2, 1923/2, 2721/2, 2724/2 Flur 20 Flurstücke Nr. 1944/1,1944/2,1945/1, 1945 12 , 1946/1,1946/2,1947/3,1947/4, 1975/2, 1976/2, 1977/2, 1978/2,1979/2,1980/2, 1981/1,1982/2, 1983/2, 1984/2, 1985/2, 1986/2,1987/3, 1987/4,1987/5, 2726/2, 2727/2, 2728/2, 2729/2, 2730/2
Flur 21 Flurstücke Nr. 1105/2,1106/2, 2129/2, 2130/4, 2130/6, 2131/3, 2132/3, 2133/3, 2134/3, 2135/3, 2136/3. 2137/3, 2138/3, 2140/4, 2141/2, 2750/2, 2751/2 Flur 28 Flurstück Nr. 105/2
II. Der Einleitungsbeschluß der Oberen Flurbereinigungsbehörde vom 21.8.1979 - 53-00. G. 2091 - erstreckt sich auch auf
die mit diesem Beschluß zugezogenen Grundstücke.
III. Der Beschluß mit Begründung und der Aufforderung zur
Anmeldung unbekannter Rechte nach § 14 FlurbG und den Bestimmungen über Grundstücks- und Nutzungsänderungen nach den §§ 34 und 85 FlurbG liegt bei den Verbandsgemeindeverwaltungen in Montabaur und Wallmerod und den Ortsbürgermeistern in Großholbach, Heiligenroth, Goldhausen- Ruppach und Meudt -(für die Gemarkung Dahlen) während der Diens^stunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
IV. Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, beim Kulturamt Westerburg als Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet, kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 6,10 und 14 FlurbG).
Von der Bekanntgabe des Zuziehungsbeschlusses bis zur Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen: it
1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt wesentlich verän
dert oder beseitigt werden.
3. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange insbesondere des Naturschutzes und der Landespfiege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstverwaltung erteilt werden.
Sind entgegen den Vorschriften zu Ziff. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wieder hersteilen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziffer 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen den Vorschriften zu Ziffer 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verllchtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Wer den Vorschriften zu Ziffer 2 - 4 zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Die Befugnis der Forstbehörde, Verstöße gegen forstrechtliche Bestimmungen zu ahnden, bleibt unberührt.
V. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird angeordnet. GRÜNDE:
Die Zuziehung der unter I. genannten Grundstücke aus den Gemarkungen Heiligenroth und Ruppach erfolgt aus vermessungs technischen Gründen und zwar zum Zwecke der Wiederherstellung eines örtlich klar erkennbaren Grenzverlaufes zwischen der Gemarkung Großholbach und den Gemarkungen Heiligenroth und Ruppach.
Die Grundstücke der Gemarkung Dahlen werden zum Zwecke des Austausches von Abfindungsansprüchen zwischen Beteiligten] der Gemeinde Großholbach mit Beteiligten aus der Gemeinde Meudt - Dahlen zugezogen. Hierdurch wird ein größerer Zusammenlegungserfolg und damit e'ine Verbesserung der Agrarstruktur erzielt.
Die Ausschließung der genannten Grundstücke aus der Gemarkung Großholbach ist zum Zwecke der Einleitung der Baulandumlegungsverfahren "Kreuzwiese - Strüthehen" und Birkenwes"] außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens erforderlich.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuziehung bzw- Aus ] Schließung der Grundstücke sind damit gegeben.
Die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde für die Änderung des Verfahrensgebietes nach § 8 Abs. 1 FlurbG ist gegebeij da das Verfahrensgöbiet nur geringfügig geändert wird.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse aller Beteiligten, da der Fort-1 gang des Verfahrens durch das Einlegen von möglichen Rechts J behelfen verzögert und damit die für Herbst d.J. vorgesehene Besitzeinweisung der Beteiligten auf unbestimmte Zeit hinaus-j geschoben würde.
Auch die Allgemeinheit ist im Hinblick auf die in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer | möglichst baldigen Herbeiführung der Auswirkungen der Flurbereinigung interessiert.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Veryvaltungsä?'| richtso'rdnu’ng (VwGO) vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 1 7) sind d^mit gegeben.
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Jahi
GÖf

