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Montabaur 4/16/84

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A ^ kranken u/agen

ma DRK-Rettungswache Montabaur,Tel.02602-3777 ^ DRK-Rettungswache Herschbach,Tel.02626-5166

DR K-Rettungswache Höhr-Grenzh.Tel.02624-701 (

Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister

Das neue rheinland-pfälzische Meldegesetz ist am 1. Novem­ber 1983 in Kraft getreten. Es enthält für die Meldebehör­den klare Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen be­stimmte Daten der Bürger z.B. bei der Anmeldung erhoben und dann gespeichert werden dürfen. Das Gesetz erlaubt in einigen Fällen auch die Weitergabe von Meldedaten an an­dere Stellen (z.B. Kirchen), an wissenschaftliche Einrich­tungen, Presse und Privatleute. Da diese Weitergabe im Ein­zelfall dem Willen der betroffenen Person zuwiderlaufen kann, sieht das Gesetz eine Vielzahl von Datenschutzmaß­nahmen vor. Insbesondere gibt das Meldegesetz dem Bürger in verschiedenen Fällen das Recht) der Auskunft aus dem Melderegister bzw. der Datenübermittlung zu widersprechen. Auf diese Möglichkeiten, bei der Meldebehörde die Einrich­tung einer Übermittlungssperre zu beantragen, weisen wir hiermit ausdrücklich hin:

1. Das Meldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adreßbuch­verlage über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Auskunftserteilung darf nicht er­folgen, wenn sie vom betroffenen Einwohner durch ein­fache Erklärung untersagt wurde.

2. Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- oder Ehejubi­läen, darf die Meldebehörde eine auf folgende Daten be­schränkte Melderegisterauskunft erteilen: Vor- und Fa­miliennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskunft darf jedoch nur erteilt werden, wenn die betroffenen Alters- und Eheju- bilare ihr nicht widersprochen haben. Das Widerspruchs­recht kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden. Wird von dem Widerspruchsrecht Ge­brauch gemacht, darf die Meldebehörde z.B. d.er Presse keine Auskunft über den 80. Geburtstag oder das Jubiläum der Gol­denen Hochzeit der betroffenen Personen geben.

4. Wird bei einem Auskunftsersuchen über eine bestimmte p son ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, darf dj e Meldebehörde im Einzelfall eine erweiterte Melderegister, auskunft erteilen, die über Namen und Anschrift hinaus z.B. Angaben über Geburtsdttum, Familienstand u.ä. ent halten kann. Wird eine solche Auskunft erteilt, hat die Meldebehörde den Betroffenen davon im Regelfall zu unterrichten. Jeder Einwohner kann aber verlangen, daß eine derartige erweiterte Melderegisterauskunft unterteil wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunftsspern

' p.aehgewiesen wird. Die Meldebehörde hat dann eine Ab­wägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Auskunftw suchenden und dem schutzwürdigen Interesse des betrof-l fenen Einwohners am Unterbleiben der Auskunft vorzu­nehmen.

5. Falls ein öffentliches Interesse bejaht wird, darf die Mi behörde eine sogenannte Gruppenauskunft erteilen, ln diesem Fall bittet der Auskunftssuchende (z.B. ein wisse! schaftliJhes Forschungsinstitut) um die Mitteilung einer Vielzahl von Personen, die einer bestimmten Personen­gruppe angehören (z.B. gleiche Altersgruppe, gleiche Staatsangehörigkeit usw.) Auch hier kann jeder Einwol verlangen, daß im Rahmen einer Gruppenauskunft keim Informationen über seine Person mitgeteilt werden, soi ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunftssperre nacl gewiesen wird.

6. Der Meldebehörde ist jede Melderegisterauskunft unte r wenn dem Einwohner, dessen Daten mitgeteilt werden len, durch diese Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesui heit, persönliche Freiheit u.ä. entstehen kann. Soweit einzelnen Einwohnern Anhaltspunkte für eine derart schwerwiegende Gefahr vorliegen, bittet die Meldebehö/ um eine entsprechende Mitteilung.

Für Rückfragen und weitere Informationen über die geschij derten Auskunftssperren steht Ihnen Ihre Meldebehördegi zur Verfügung.

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Verbandsgemeindeverwaltung

-Einwohnermeldeamt-

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Da das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten nur ge­meinsam ausgeübt werden kann, sind bei dem entsprechen­den Antrag die Unterschriften beider Ehegatten erforder­lich. Auch wenn von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht worden ist, darf z.B. der Bürgermeister oder der Landrat von dem Jubiläum unterrichtet werden.

3. Das Meldegesetz sieht vor, daß den Kirchen neben den Daten ihrer eigenen Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedarn, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband (Ehegatten/Kinder) leben,

Die, l/eru/aitung informiert

Verschiebung der wöchentlichen Müllabfuhr in der Osten Wegen Ostermontag verschiebt sich die wöchentliche MüllJ fuhr in der Osterwoche vom 23.4. bis 28.4.1984 in allenl gemeinden jeweils um einen Tag, d.h. von Montag auf Die[ usw.

übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienange­hörige - also nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen.

Mülldeponien geschlossen Die beiden Mülldeponien des Westerwaldkreises in Meudtl Rennerod sind am Karsamstag, 21.4.1984 geschlossen. E| um Beachtung , gebeten.

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Besucherzeiten dez Verbandsgemeindeverwaltung

sdsgemeindeverwaltung, Rathaus Großer Markt 10 und Konrad-Adenauer-Platz, montags, mittwochs bis freitags von J.N" Uhr, dienstags von 8,00 bis 12.00 Uhr, 16.00 bis 18.30 Uhr.

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Bürgermeister der Verbandsgemeinde und der Stadt Montabaur Dr. hossel-Dölken 02602/19^.100 (nach Dlenstschluß 026Ö2/196.184), I. Beigeordneter« banasgemeinde Montabaur Keusch 02602/196.101 (nach Dlenstschluß 02602/196.182), Verbandsgemeindewerk (Wasserwerk) nach Dienstschluß: siehe Bereit dienst. Redaktlonssahluß für das Wochenblatt ist jeweils montags 12.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung. L

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