Montabaur 4/16/84
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A ^ kranken u/agen
ma DRK-Rettungswache Montabaur,Tel.02602-3777 ^ DRK-Rettungswache Herschbach,Tel.02626-5166
DR K-Rettungswache Höhr-Grenzh.Tel.02624-701 (
Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister
Das neue rheinland-pfälzische Meldegesetz ist am 1. November 1983 in Kraft getreten. Es enthält für die Meldebehörden klare Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Daten der Bürger z.B. bei der Anmeldung erhoben und dann gespeichert werden dürfen. Das Gesetz erlaubt in einigen Fällen auch die Weitergabe von Meldedaten an andere Stellen (z.B. Kirchen), an wissenschaftliche Einrichtungen, Presse und Privatleute. Da diese Weitergabe im Einzelfall dem Willen der betroffenen Person zuwiderlaufen kann, sieht das Gesetz eine Vielzahl von Datenschutzmaßnahmen vor. Insbesondere gibt das Meldegesetz dem Bürger in verschiedenen Fällen das Recht) der Auskunft aus dem Melderegister bzw. der Datenübermittlung zu widersprechen. Auf diese Möglichkeiten, bei der Meldebehörde die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu beantragen, weisen wir hiermit ausdrücklich hin:
1. Das Meldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adreßbuchverlage über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Auskunftserteilung darf nicht erfolgen, wenn sie vom betroffenen Einwohner durch einfache Erklärung untersagt wurde.
2. Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen, darf die Meldebehörde eine auf folgende Daten beschränkte Melderegisterauskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskunft darf jedoch nur erteilt werden, wenn die betroffenen Alters- und Eheju- bilare ihr nicht widersprochen haben. Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden. Wird von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, darf die Meldebehörde z.B. d.er Presse keine Auskunft über den 80. Geburtstag oder das Jubiläum der Goldenen Hochzeit der betroffenen Personen geben.
4. Wird bei einem Auskunftsersuchen über eine bestimmte p son ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, darf dj e Meldebehörde im Einzelfall eine erweiterte Melderegister, auskunft erteilen, die über Namen und Anschrift hinaus z.B. Angaben über Geburtsdttum, Familienstand u.ä. ent halten kann. Wird eine solche Auskunft erteilt, hat die Meldebehörde den Betroffenen davon im Regelfall zu unterrichten. Jeder Einwohner kann aber verlangen, daß eine derartige erweiterte Melderegisterauskunft unterteil wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunftsspern
•' p.aehgewiesen wird. Die Meldebehörde hat dann eine Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Auskunftw suchenden und dem schutzwürdigen Interesse des betrof-l fenen Einwohners am Unterbleiben der Auskunft vorzunehmen.
5. Falls ein öffentliches Interesse bejaht wird, darf die Mi behörde eine sogenannte Gruppenauskunft erteilen, ln diesem Fall bittet der Auskunftssuchende (z.B. ein wisse! schaftliJhes Forschungsinstitut) um die Mitteilung einer Vielzahl von Personen, die einer bestimmten Personengruppe angehören (z.B. gleiche Altersgruppe, gleiche Staatsangehörigkeit usw.) Auch hier kann jeder Einwol verlangen, daß im Rahmen einer Gruppenauskunft keim Informationen über seine Person mitgeteilt werden, soi ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunftssperre nacl gewiesen wird.
6. Der Meldebehörde ist jede Melderegisterauskunft unte r wenn dem Einwohner, dessen Daten mitgeteilt werden len, durch diese Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesui heit, persönliche Freiheit u.ä. entstehen kann. Soweit einzelnen Einwohnern Anhaltspunkte für eine derart schwerwiegende Gefahr vorliegen, bittet die Meldebehö/ um eine entsprechende Mitteilung.
Für Rückfragen und weitere Informationen über die geschij derten Auskunftssperren steht Ihnen Ihre Meldebehördegi zur Verfügung.
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Verbandsgemeindeverwaltung
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Da das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten nur gemeinsam ausgeübt werden kann, sind bei dem entsprechenden Antrag die Unterschriften beider Ehegatten erforderlich. Auch wenn von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht worden ist, darf z.B. der Bürgermeister oder der Landrat von dem Jubiläum unterrichtet werden.
3. Das Meldegesetz sieht vor, daß den Kirchen neben den Daten ihrer eigenen Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedarn, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband (Ehegatten/Kinder) leben,
Die, l/eru/aitung informiert
Verschiebung der wöchentlichen Müllabfuhr in der Osten Wegen Ostermontag verschiebt sich die wöchentliche MüllJ fuhr in der Osterwoche vom 23.4. bis 28.4.1984 in allenl gemeinden jeweils um einen Tag, d.h. von Montag auf Die[ usw.
übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - also nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen.
Mülldeponien geschlossen Die beiden Mülldeponien des Westerwaldkreises in Meudtl Rennerod sind am Karsamstag, 21.4.1984 geschlossen. E| um Beachtung , gebeten.
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