Montabaur 19 / 12/84
1. GRUNDSTEUER:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 280 v.H.
3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund 36,- DM
für den zweiten Hund 54,- DM
für jeden weiteren Hund 72,- DM.
II.
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Die in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Realsteuerhebesätze werden gemäß § 95 Abs. 3 Nr. 4 GemO in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Realsteuetn der Gemeinden vom 22.12.1971 (GVBI. 1972, Seite 43) genehmigt.
Der für Umschuldungen auf 442.000,- DM festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite wird gemäß §§ 95 Abs. 3 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO genehmigt.
1. Der für Investitionen vorgesehene Gesamtbetrag der Kredite von 22.000,- DM wird gemäß §§ 95 Abs. 3 Nr. 2 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31) unter Anwendung
der strengen Ausnahmeregelung nach Nr. 3.15 der ergänzenden VV zu § 103 GemO genehmigt. Die Einzelgenehmigung gemäß § 103 Abs. 4 Nr. 2 GemO behalten wir uns vor.
2. Aufgrund der §§118 Abs. 1 und 121 GemO wird der Finanzplan für die Haushaltsjahre 1986 u. 1987 beanstandet.
Die Ortsgemeinde Görgeshausen wird aufgefordert, spätestens bei der Aufstellung des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 1985 den Finanzplan im Verwaltungshaushalt für die einzelnen Jahre in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
5430 Montabaur, 28.2.1984 Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises (S.) I.V. Dünnes, Reg.Dir.
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 26.3.1984 bis 5.4.1984 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.
Görgeshausen, 16.3.1984 iOrtsgemeindeverwaltung Görgeshausen j (S.) Herz, Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
list unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Idieser öffentl. Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung |der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen [können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Görgeshausen fcder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von [Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS P020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 [(GVBI. S. 31).
IGROSSHOLBACH:
■Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung KGroßholbach
öffentliche Bekanntmachung [Elurbereinigungsverfahren Großholbach 'ebung von Beitragsvorschüssen
Nach § 19 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.3.
1976 - BGBl. I S. 546 - sind die Beiträge zu den Kosten der Flurbereinigung^ solange der endgültige Beitragsmaßstab - der Wert der neuen Grundstücke - noch nicht feststeht, zunächst als Vorschüsse nach einem vorläufigen Beitragsmaßstab zu heben.
Durch Verfügung vom 11.10.1979 hat das Kulturamt Westerburg als Flurbereinigungsbehörde die von den Verfahrensteilnehmern in das Verfahren eingebrachte Fläche als vorläufigen Beitragsmaßstab bestimmt.
Demgemäß hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in seiner Sitzung vom 1.2.1984 für das Rechnungsjahr 1984 eine Hebung von
DM 150,-- DM
in Worten: -- Einhundertfünfzig -- pro ha beschlossen, welche in 2 Raten fällig ist und zwar mit:
75,- DM/ha am 1.4.1984 75,- DM/ha am 1.9.1984 Beträge unter 100,- DM jedoch in einer Rate.
Die auf die einzelnen Teilnehmer entfallenden Beitragsvorschüs se sind in einer Beitragsliste festgesetzt, welche beim Kassenver- walter der Teilnehmergemeinschaft zur Einsichtnahme für die Teilnehmer offenliegt. Forderungszettel, aus denen die Zahlungspflichtigen Teilnehmer die von ihnen zu leistenden Vorschüsse und den zugrunde gelegten vorläufigen Beitragsmaßstab (= Fläche) ersehen können, werden durch den Kassen Verwalter der Teilnehmergemeinschaft in Kürze zugestellt. Bei Miteigentümern zur gesamten Hand - z.B. Erbengemeinschaften - wird nur einer der Miteigentümer zur Zahlung aufgefordert; es ist dann seine Sache, Erstattung von den anderen Miteigentümern zu verlangen. Miteigentümer nach Bruchteilen erhalten hingegen sämtlich Forderungszettel nach Maßgabe ihrer Bruchteile.
Von Reklamationen wegen geringfügigen Flächenabweichungen bitte ich abzusehen, da die Vorschüsse nach Vorliegen des endgültigen Beitragsmaßstabejs durch eine besondere Ausgleichshebung verrechnet werden.
Zahlungen sind an den Kassenverwalter der Flurbereinigungskasse, Herrn Werner Meurer, Fürstenweg 30, 5430 Montabaur grundsätzlich nur gegen Quittung zu leisten. Überweisungen und Einzahlungen können außerdem auf das Konto der Teilnehmergemeinschaft Nr. 504712 bei der Kreissparkasse Montabaur (BLZ 570 510 01) erfolgen. Hierbei ist die aus dem Forderungszettel ersichtliche Ordnungsnummer (Ordn.Nr.) anzugeben.
Die angeforderten Beträge können - soweit möglich - abverdient werden. Darüber hinausgehende Abverdienerleistungen sind nicht statthaft.
Bei Leistungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % sowie Mahngebühren erhoben.
Die Teilnehmer werden hiermit aufgefordert, ihrer Leistungspflicht pünktlich nachzukommen, da die Gewährung der Beihilfen aus öffentlichen Mitteln von der Aufbringung der erforderlichen Eigenleistung abhängig ist. Bei Leistungsverzug werden die Beiträge auf Kosten der Säumigen nach § 136 FlurbG im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen, wobei auch in den Grundbesitz selbst vollstreckt werden kann, da die Beitragspflicht als öffentliche Last auf den im Flurbereinigungsge- biet liegenden Grundstücken ruht.
Die Säumigen aus den vorangegangenen Hebungen werden hiermit öffentlich gemahnt und aufgefordert, die Beitragsrückstände spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die Flurbereinigungskasse zu zahlen.
Der Vorsitzende des Vorstandes:
W. Röther

