Montabaur 3/8/84
Ößentl ßekannt/nachungen
Wassergeld und Kanalgebühren -1.Quartal 1984 - fällig
Wir weisen darauf hin, daß in Montabaur einschl. Stadtteilen sowie in den Ortsgemeinden
Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod , Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welsch neudorf
die Abschläge für das I. Quartal 1984 am 15.2.1984 fällig waren.
Wir bitten, die fälligen Abschläge zu überweisen.
Bei Bankabbuchern wird die I. Rate in den nächsten Tagen durch Lastschriftverfahren eingezogen.
5430 Montabaur, 20. Febr. 1984 Verbandsgemeindewerke Montabaur Wasserversorgung
Zuviel Waschmittel schadet nur
Gemäß § 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch-und Reinigungsmitteln (Waschmittelgesetz) vom 20.8. 1975 (BGBl. Nr. 100 S. 2255) werden die Wasserhärtebereiche n für das Versorgungsgebiet der Verbandsgemeinde Montabaur nachfolgend bekanntgegeben:
Ortsgemeinde
Härtebereich
Millimol/L
Joden
1
bis
1,3
Daubach
1
bis
1.3
Eitelborn
1
bis
1,3
Gackenbach
1
bis
1,3
Girod
1
bis
U
Görgeshausen
2
bis
2,5
Großholbach
1
bis
1,3
Heilberscheid
1
bis
1.3
Heiligenroth
1
bis
1,3
Holler
1
bis
1,3
Horbach
1
bis
1,3
Hübingen
1
bis
1,3
Kadenbach
1
bis
1,3
Montabaur
1
bis
1,3
Wirzenborn
1 .
bis
1.3
Recken thal
1
bis
1,3
Bladernheim
1
bis
1,3
Ettersdorf
2
bis
2,5
Horressen
1
bis
1,3
Eigendorf
1
bis
1,3
Eschelbach
1
bis
1.3
Nentershausen
2
bis
2,5
Neuhäusel
1
bis
1.3
Niederelbert
1
bis
1,3
Niedererbach
2
bis
2,5
Nomborn
1
bis
1,3
Oberelbert
1
bis
1,3
Ruppach-Goldh.
1
bis
1,3
Simmern
1
bis
1,3
Stahlhofen
1
bis
1,3
Untershausen
1
bis
1,3
Welschneudorf
1
bis
1,3
Jedes Waschmittel enthält Phosphate. Diese sollen bei hartem, kalkhaltigem Wasser, das die Waschkraft mindert und der Wasch
maschine schadet, den Kalk binden.
Phosphate sind aber nicht nur hilfreich. Phosphate sind schwer zu entfernende Stoffe, die die Gewässer belasten und damit auch ein Umweltproblem bringen. Dieses zu mindern kann jeder Bürger helfen, z.B. durch die richtige Dosierung von Wasch. - und Reinigungsmitteln, entsprechend der vorliegenden Wasserhärte und den Empfehlungen auf jeder>\ Waschmittelpackung.
Übrigens hat dieser Hinweis zur aktiven Hilfe im Gewässerschutz auch noch einen anderen positiven Aspekt: Genau dosiert bedeutet auch gleichzeitig Geld gespart.
5430 Montabaur, 16. Febr. 1984 Verbandsgemeindewerke Montabaur Wasserversorgung
VOLLZUG DER FISCHSEUCHENSCHUTZVERORDNUNG
Aus gegebenem Anlaß wird noch einmal auf die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen der Fischseuchenschutzverordnung hingewiesen:
§ 1
Wer eine Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen betreibt, hat dies bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer bei Inkrafträten dieser Verordnung eine solche Anlage oder Einrichtung betreibt, hat dies innerhalb von sechs Monaten der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind mindestens folgende Angaben über die Anlage oder Einrichtung zu machen:
1. Bezeichnung
2. Marne und Anschrift des Betreibers
3. Lage und Größe
4. gehaltene Fischarten
5. Betriebsart
6. Wasserversorgung.
§2
Der Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht,
Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen und der Bewirtschafter enes fischereilich nutzbaren Gewässers haben über das Einbringen und die Abgabe lebender Süßwasserfische, getrennt nach Eiern, Sperma, Satzfischen und anderen Fischen, Nachweise zu führen. Aus diesen Nachweisen müssen für jede Lieferung folgende Angaben zu entnehmen sein:
1. Name und Anschrift des Betreibers oder des Bewirtschafters, von dem Süßwasserfische übernommen oder an den Süßwasserfische abgegeben werden,
2. Ort und Tag der Übernahme oder Abgabe
3. Art und Menge sowie Altersklasse. ,
Die Nachweise sind mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 sind zugelassen für Speisefischhälterungen, sofern Fische nicht zum Besatz von Fischgewässern abgegeben werden.
§ 5
Der Betreiber einer Anlage oder Einrichtung, in der Süßwasserfische gezüchtet, erbrütet oder vermehrt oder aus der Eier, Sperma öder Satzfische abgegeben werden (Fischzuchtanlage) hat seinen Fischbestand mindestens einmal jährlich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde amtstierärztlich, tierärztlich oder fischereibiologisch klinisch, virologisch und serologisch untersuchen zu lassen.
Die in § 5 angesprochenen Personen möchten sich bitte zwecks Terminabsprache mit der Kreisverwaltung in Verbindung setzen. Tel. 02602/12281.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde
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