Montabaur 2/7/84
A
ÖffentL Bekanntmachungen
Bekanntmachung des Landrats über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 17.6.1984
Auf Grund des § 16 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zu den Gemeinderäten, Verbandsgemeinderäten und zum Kreistag auf. Die Wahl zu einem Vertretungsorgan wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt, wenn gültige Wahlvorschläge von mindestens zwei Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden;andernfalls findet Mehrheitswahl statt.
II.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. In Gemeinden und Verbandsgemeinden, die in Wahlbereiche eingeteilt sind, können für jeden Wahlbereich Bewerber benannt, werden. Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitglied- schaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter des Wahlgebiets (Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis), Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des Wahlgebiets einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen.
Neuauftretende Parteien im Sinne des § 16 Abs. 4 KWG müssen spätestens am Dienstag, dem 01. Mai 1984, bis 18.00 Uhr, beim LandeswahHeiter in Bad Ems die Teilnahme an der Wahl anzeigen und die Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes gemäß § 24 Abs. 1 KWO nachweisen.
III.
Die vollständig Unterzeichneten Wahlvorschläge sollen mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig beim jeweiligen Wahlleiter eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft am
Montag, dem 14. Mai 1984,18.00 Uhr ab.
V.
Nimmt eine nicht im Landtag vertretene Partei oder Wählergruppe im Landkreis an der Kreistagswahl und an mit ihr verbundenen Kommunalwahlen oder lediglich an Verbandsgemeinderatswahlen und an damit verbundenen Wahlen zum Ortsgemeinderat teil, so erhält sie auf Antrag für jede Wahl, an der sie teilnimmt, dieselbe Listennummer. Im Antrag müssen die Kennwörter der Wahlvorschläge, für die dieselbe Listennummer beantragt wird, mit Angabe des Wahlgebiets, für das der jeweilige Wahlvorschlag gilt, und die Namen des jeweiligen Vertrauensmanns und seines Stellvertreters aufgeführt werden. Der Antrag ist von den Vertrauensmännern aller beteiligten Wahlvorschläge zu unterzeichnen und möglichst frühzeitig, spätestens
am Montag, dem 14. Mai 1984, 18.00 Uhr,
Bei
gen
Die
beim Landrat (siehe Abschnitt VIII., letzter Satz) einzureichen.
VI.
Die Wahlvorschläge verschiedener Parteien und Wählergruppen können miteinander verbunden werden (Listenverbindung). Die Verbindung muß dem jeweiligen Wahlleiter spätestens
am Freitag, dem 01. Juni 1984, 18.00 Uhr,
b)
schriftlich von den Vertrauensmännern erklärt werden. Der Listenverbindung muß die Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge schriftlich zustimmen.
VII.
Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützqp, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Die Unterschrift der Wahlberechtigten ist während der allgemeinen Geschäftsstunden bei der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden bei der Verbandsgemeindeverwaltung oder beim Ortsbürgermeister zu leisten. Die Unterschrift kann auch vor einem Notar, einem Ortsgericht oder einer anderen, zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen; der Antrag muß spätestens am 09. Mai 1984, bis 18.00 Uhr, schriftlich bei der Gemeindeverwaltung gestellt sein. Die Unterzeichnung durch die Bewerber selbst ist unzulässig. Auf Antrag der einreichenden Partei oder Wählergruppe werden Wahlvorschläge oder an ihrer Stelle Unterschriftenlisten zur Unterzeichnung durch Wahlberechtigte bei der Gemeinde-A/erbandsgemein- deverwaltung während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich ausgelegt. Die Parteien und Wählergruppen sind allein verantwortlich, daß die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
Die Gemeinde- und Verbandsgemeindewahlleiter geben in ortsüblicher Weise die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder, die Höchstzahl der aufzustellenden Bewerber, die Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften, im Falle der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche die Wahlbereichseinteilung sowie die Anschrift des Wahlleiters bekannt. Parteien und Wählergruppen erhalten auf Anforderung einen Abdruck des Bekanntmachung* M/ähl textes.
VIII.
Inden Kreistag des Westerwaldkreises sind 49 Mitgliederzu wählen. Der Landkreis ist nicht in Wahlbereiche eingeteilt.
In einem Kreiswahlvorschlag dürfen höchstens 98 Bewerber benannt werden.
Ein Wahlvorschlag muß von mindestens 200 zur Kreistagswahl wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen, von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, genügt die Unterzeichnung durch fünf Wahlberechtigte!
Kreiswahlvörschläge sind bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1, in 5430 Montabaur (Kreis- haus), Zimmer Nr. 67, einzureichen.
IX.
Vordrucke für Wahlvorschläge, Unterschriftenlisten, Versammlungsniederschriften zur Aufstellung der Bewerber, Zustim- ■ mungserklärungen und Bescheinigungen der Wählbarkeit sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung gegen Unkostenerstattung erhältlich.
Weitere Einzelheiten über die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen sind dem Kommunalwahlgesetz und der Korn- munalwahlordnung zu entnehmen.
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Montabaur, den 31.1.1984
Dr. Heinen, Landrat, zugleich als Kreiswahlleiter
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