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Montabaur 2/7/84

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ÖffentL Bekanntmachungen

Bekanntmachung des Landrats über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 17.6.1984

Auf Grund des § 16 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Ver­bindung mit § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wah­len zu den Gemeinderäten, Verbandsgemeinderäten und zum Kreistag auf. Die Wahl zu einem Vertretungsorgan wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt, wenn gülti­ge Wahlvorschläge von mindestens zwei Parteien oder Wähler­gruppen eingereicht werden;andernfalls findet Mehrheitswahl statt.

II.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. In Gemeinden und Verbandsgemeinden, die in Wahlbereiche eingeteilt sind, können für jeden Wahlbereich Bewerber benannt, werden. Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitglied- schaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versamm­lung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter des Wahl­gebiets (Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis), Wahlvor­schläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des Wahl­gebiets einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustel­len.

Neuauftretende Parteien im Sinne des § 16 Abs. 4 KWG müs­sen spätestens am Dienstag, dem 01. Mai 1984, bis 18.00 Uhr, beim LandeswahHeiter in Bad Ems die Teilnahme an der Wahl anzeigen und die Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteien­gesetzes gemäß § 24 Abs. 1 KWO nachweisen.

III.

Die vollständig Unterzeichneten Wahlvorschläge sollen mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig beim jeweiligen Wahlleiter eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft am

Montag, dem 14. Mai 1984,18.00 Uhr ab.

V.

Nimmt eine nicht im Landtag vertretene Partei oder Wähler­gruppe im Landkreis an der Kreistagswahl und an mit ihr ver­bundenen Kommunalwahlen oder lediglich an Verbandsgemein­deratswahlen und an damit verbundenen Wahlen zum Ortsge­meinderat teil, so erhält sie auf Antrag für jede Wahl, an der sie teilnimmt, dieselbe Listennummer. Im Antrag müssen die Kennwörter der Wahlvorschläge, für die dieselbe Listennummer beantragt wird, mit Angabe des Wahlgebiets, für das der jewei­lige Wahlvorschlag gilt, und die Namen des jeweiligen Vertrau­ensmanns und seines Stellvertreters aufgeführt werden. Der An­trag ist von den Vertrauensmännern aller beteiligten Wahlvor­schläge zu unterzeichnen und möglichst frühzeitig, spätestens

am Montag, dem 14. Mai 1984, 18.00 Uhr,

Bei

gen

Die

beim Landrat (siehe Abschnitt VIII., letzter Satz) einzureichen.

VI.

Die Wahlvorschläge verschiedener Parteien und Wählergruppen können miteinander verbunden werden (Listenverbindung). Die Verbindung muß dem jeweiligen Wahlleiter spätestens

am Freitag, dem 01. Juni 1984, 18.00 Uhr,

b)

schriftlich von den Vertrauensmännern erklärt werden. Der Li­stenverbindung muß die Mehrheit der Unterzeichner der einzel­nen Wahlvorschläge schriftlich zustimmen.

VII.

Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlbe­rechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützqp, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Die Unter­schrift der Wahlberechtigten ist während der allgemeinen Ge­schäftsstunden bei der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden bei der Verbandsgemeindeverwaltung oder beim Ortsbürgermei­ster zu leisten. Die Unterschrift kann auch vor einem Notar, ei­nem Ortsgericht oder einer anderen, zur Beglaubigung der Un­terschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste ge­leistet werden. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes gehindert sind, die Gemeindever­waltung aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklä­rung vor einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen; der Antrag muß spätestens am 09. Mai 1984, bis 18.00 Uhr, schriftlich bei der Gemeindeverwaltung gestellt sein. Die Unter­zeichnung durch die Bewerber selbst ist unzulässig. Auf Antrag der einreichenden Partei oder Wählergruppe werden Wahlvor­schläge oder an ihrer Stelle Unterschriftenlisten zur Unterzeich­nung durch Wahlberechtigte bei der Gemeinde-A/erbandsgemein- deverwaltung während der allgemeinen Geschäftsstunden öffent­lich ausgelegt. Die Parteien und Wählergruppen sind allein ver­antwortlich, daß die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

Die Gemeinde- und Verbandsgemeindewahlleiter geben in orts­üblicher Weise die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder, die Höchstzahl der aufzustellenden Bewerber, die Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften, im Falle der Einteilung des Wahl­gebiets in Wahlbereiche die Wahlbereichseinteilung sowie die Anschrift des Wahlleiters bekannt. Parteien und Wählergruppen erhalten auf Anforderung einen Abdruck des Bekanntmachung* M/ähl textes.

VIII.

Inden Kreistag des Westerwaldkreises sind 49 Mitgliederzu wählen. Der Landkreis ist nicht in Wahlbereiche eingeteilt.

In einem Kreiswahlvorschlag dürfen höchstens 98 Bewerber be­nannt werden.

Ein Wahlvorschlag muß von mindestens 200 zur Kreistagswahl wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvor­schlägen, von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, genügt die Unterzeichnung durch fünf Wahlbe­rechtigte!

Kreiswahlvörschläge sind bei der Kreisverwaltung des Wester­waldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1, in 5430 Montabaur (Kreis- haus), Zimmer Nr. 67, einzureichen.

IX.

Vordrucke für Wahlvorschläge, Unterschriftenlisten, Versamm­lungsniederschriften zur Aufstellung der Bewerber, Zustim- mungserklärungen und Bescheinigungen der Wählbarkeit sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung gegen Unkostenerstattung erhältlich.

Weitere Einzelheiten über die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen sind dem Kommunalwahlgesetz und der Korn- munalwahlordnung zu entnehmen.

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Montabaur, den 31.1.1984

Dr. Heinen, Landrat, zugleich als Kreiswahlleiter

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