Einzelbild herunterladen

Montabaur 11 / 50 / 83

ihnachts-|

neinde

über-

rtsbiirger] jer bei parkassel las ihnen Nahmen | e.

e An- tänden js konn' Ser Free

ag zur

es

ingder

»den

jrfordertl s für die| Im Bodei die Fel ißungsanl die Herl ostenspal

i Boden'l lenstraß t werdet^ ibeleuchl irgersteijT ach Fert| ikt der de der maßge^l ig der Er|

ibarkeit« jrkehr ißenzug . Als Tag] 383 be-

ind sorflil der Er-

mit

zwischen] iolpnt. Dl

wurde einstimmig entsprochen. Die wesentlichsten Verände- I rungen, die mit dem Neuabschluß des Vertrages im Zusammen­hang stehen, sind nachstehend wiedergegeben:

1. Erhöhung der Konzessionsabgabe für allgemeine Tarife auf 10% (bisher 1,5%)

|2. Erhöhung der Konzessionsabgabe für Sonderabnehmer auf 1,5 % (bisher 1 %)

|3. Übernahme der von der Kevag gestellten Straßenleuchten Zu Pauschalpreisen von 600,- DM für P eitschenmasten und 300,- DM für sonstige Leuchten.

| 4 . Rücknahme der Unterhaltungsverpflichtung für die Straßen - beleuchtung aus der Verantwortung der Kevag (hierfür ist vorgesehen, diese künftig der Verbandsgemeinde zu übertra­gen)

|5. Übernahme von 50 % der Kosten bei Umlegung oder Ände - rung von Anlagen der Kevag, wenn die Maßnahme von der Gemeinde verursacht wird (bisher hatte die Gemeinde in solchen Fällen 100 % der Kosten zu tragen).

9

Der Vertrag soll rückwirkend ab 1.7.1982 auf die Dauer von bO Jahren in Kraft treten. Dies bedeutet für die Gemeinde eine |deutliche finanzielle Verbesserung. Das zeigt insbesondere der Vergleich zwischen der bislang vereinnahmten Konzessions- Ibgabe und der nach Vertragsabschluß zu erwartenden Zuwen­dung. Für die Gemeinde wird hier ein Plus von ca. 10.000,- DM irwartet. Für 1984 stehen den Mehreinnahmen von ca. 10.000,- pM jedoch folgende einmalig zu tragende Leistungen gegen- ber:

Anteil für den Ankauf der noch im Eigentum der Kevag stehenden Straßen leuchten 9.600,- DM

Beteiligung an den Kosten für die Neuanschaffung eines Steigerwagens durch die Verbands­gemeinde ca. 1.800,-DM

Unterhaltungbeitrag für die Straßen­beleuchtung (für 1984 wurde hier ein Pauschalsatz von 45,- DM pro Leuchte festgesetzt) jährlich ca. 2.000,-- DM

fee Zahlen bedeuten zunächst für 1984, daß die insgesamt |u erwartende Konzessionsabgabe nicht ausreicht, um die vor- inannten Kosten abzudecken. Für 1985 werden jedoch auf die iemeinde lediglich noch die laufenden Unterhaltungskosten ikommen, so daß sich dann erstmals der Vorteil durch den leuabschlußdes Konzessionsvertrages verdeutlicht. Alsdann irden nämlich - und dies auf die Dauer von weiteren 19 Jah- :n, abzügI. der laufenden Unterhaltungskosten von ca.

IOOO,- DM mehr als bisher pro Jahr vereinnahmt werden ~ önnen.

[bschluß von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen lit der Verbandsgemeinde zugestimmt machst wurde dem Rat ein Vertragsentwurf vorgelegt, der Zusammenhang mit dem Neuabschluß des Konzessionsvertra- fsstand. Hier soll nämlich durch den Abschluß einer öffentl.- chtl.Vereinbarung mit der Verbandsgemeinde eine Regelung ,r Übernahme der Trägerschaft zur Wartung und Unterhaltung Pf Straßenbeleuchtung in der Ortsgemeinde getroffen werden, gleich enthält diese Vereinbarung Festsetzungen über die von ^Gemeinde zu tragenden Kosten. So ist z.B. Vertragsinhalt, tädie Ortsgemeinde sich verpflichtet, der Verbandsgemeinde [e Personal- und Materialkosten für die Erstellung der Be- ichtungspläne, den Anschluß der Straßen leuchten an das [tomnetz und die Überwachung ihrer Aufstellung (Bauleitung) zahlen. Weiterhin ist festgeschrieben, daß die Gemeinde eine irtungs- und Unterhaltungspauschale - wie bereits vor- ihend erwähnt - zahlt. Darüber hinaus ist auch vereinbart, r sich die Ortsgemeinde an den Kosten für die Anschaffung Steigerwagens - dieser wird benötigt, um die Unterhal­ter Straßenbeleuchtungsanlage vornehmen zu können, Peilmäßig beteiligt. Der Ortsgemeinderät erklärte zu dem gelegten Vertragsentwurf - der allen Ortsgemeinden der foandsgemeinde einschl. der Stadt Montabaur vorgelegt wird-

seine einstimmige Zustimmung.

Gleichfalls einstimmig entsprach der Rat dem vorgelegten Ent­wurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Verbands­gemeinde über die Inanspruchnahme von Gemeindestraßen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie die Erstattung der Kosten für die Oberflächenentwäs­serung von Gemeindestraßen und -wegen. Diese Vereinbarung hat zum Inhalt:

a) Die Festschreibung einer bislang schon geübten Praxis, entspre chend der sich die Ortsgemeinden mit einem 25%igen Anteil an den Kosten für die Herstellung oder Erneuerung der Kanalleitungen beteiligen.

b) Kostenbeteiligung der Ortsgemeinde an den laufenden- sten zur Unterhaltung der Kanalleitungen. Diese Regelung ist neu hinzugetreten und sieht vor, daß die Gemeinde einen Pauschalsatz von 1,50 DM pro laufenden Meter Straße als Unterhaltungsbeitrag leistet. Für die Ortsgemeinde Gacken­bach bedeutet dies eine jährliche Kostenbelastung von ca. 4.500,- DM. Gleichlautende Vereinbarungen liegen auch hier den übrigen Ortsgemeinden einschl. der Stadt Monta­baur zur Entscheidung vor. Zu diesem Vertrag zwischen Ver­bandsgemeinde und Ortsgemeinde ist noch anzumerken, daß die Gemeinde zwar zunächst zusätzliche Kosten zu überneh­men hat. Es wird jedoch erwartet, daß die von sämtlichen Ortsgemeinden einschl. der Stadt aufzubringenden Mittel positive Auswirkungen auf die Festsetzung der Verbands­gemeindeumlage haben, so daß die zunächst mehr zu tragen­den Kosten weitgehendst kompensiert werden durch erwar­tete Entlastungen bei der Verbandsgemeindeumlage.

Öffentliche Bekanntmachung

Widmung von Verkehrsflächen im Bereich der StraßeIm Bo­den" in Gackenbach

Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rhein­land-Pfalz LStrG in der Fassung vom 1.8.1977 werden die nach­folgenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) gemäß dem Beschluß des Ortsgemeinderates Gackenbach vom 8.12.1983 dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Bezeichnung verlaufend von bis

Im Boden von Bitzstraße bis K 171 (Kapellenstraße)

Als Tag der Verkehrsübergabe gilt der 1.10.1983

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Bauamt) Konrad-Adenauer-Platz 2, 5430 Montabaur, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Wider­spruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der o.a. Behörde eingegangen ist.

Ortsgemeinde Gackenbach,

(S.) Wilhelmi, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 8.12.1983 auf­grund des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 18.8.76 in Verbindung mit §§ 7 und 8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungs­anlagen (Erschließungsbeiträge) in der Ortsgemeinde Gacken­bach vom 15.6.1983 die Fertigstellung nachstehend aufgeführ­ter Teil-Erschließungsanlagen festgestellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser Teil-Einrichtung als Teil- Erschließungsbeiträge zu erheben - Kostenspaltung -

Bezeichnung verlaufend von bis Klassifizierung

Im Boden

von Blitzstraße bis K 171 Fahrbahn (Kapellenstraße) Straßenentwässe­

rung ,Straßenbe^ leuchtung