Montabaur 11 / 50 / 83
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wurde einstimmig entsprochen. Die wesentlichsten Verände- I rungen, die mit dem Neuabschluß des Vertrages im Zusammenhang stehen, sind nachstehend wiedergegeben:
1. Erhöhung der Konzessionsabgabe für allgemeine Tarife auf 10% (bisher 1,5%)
|2. Erhöhung der Konzessionsabgabe für Sonderabnehmer auf 1,5 % (bisher 1 %)
|3. Übernahme der von der Kevag gestellten Straßenleuchten Zu Pauschalpreisen von 600,- DM für P eitschenmasten und 300,- DM für sonstige Leuchten.
| 4 . Rücknahme der Unterhaltungsverpflichtung für die Straßen - beleuchtung aus der Verantwortung der Kevag (hierfür ist vorgesehen, diese künftig der Verbandsgemeinde zu übertragen)
|5. Übernahme von 50 % der Kosten bei Umlegung oder Ände - rung von Anlagen der Kevag, wenn die Maßnahme von der Gemeinde verursacht wird (bisher hatte die Gemeinde in solchen Fällen 100 % der Kosten zu tragen).
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Der Vertrag soll rückwirkend ab 1.7.1982 auf die Dauer von bO Jahren in Kraft treten. Dies bedeutet für die Gemeinde eine |deutliche finanzielle Verbesserung. Das zeigt insbesondere der Vergleich zwischen der bislang vereinnahmten Konzessions- Ibgabe und der nach Vertragsabschluß zu erwartenden Zuwendung. Für die Gemeinde wird hier ein Plus von ca. 10.000,- DM irwartet. Für 1984 stehen den Mehreinnahmen von ca. 10.000,- pM jedoch folgende einmalig zu tragende Leistungen gegen- ber:
Anteil für den Ankauf der noch im Eigentum der Kevag stehenden Straßen leuchten 9.600,- DM
Beteiligung an den Kosten für die Neuanschaffung eines Steigerwagens durch die Verbandsgemeinde ca. 1.800,-DM
Unterhaltungbeitrag für die Straßenbeleuchtung (für 1984 wurde hier ein Pauschalsatz von 45,- DM pro Leuchte festgesetzt) jährlich ca. 2.000,-- DM
fee Zahlen bedeuten zunächst für 1984, daß die insgesamt |u erwartende Konzessionsabgabe nicht ausreicht, um die vor- inannten Kosten abzudecken. Für 1985 werden jedoch auf die iemeinde lediglich noch die laufenden Unterhaltungskosten ikommen, so daß sich dann erstmals der Vorteil durch den leuabschlußdes Konzessionsvertrages verdeutlicht. Alsdann irden nämlich - und dies auf die Dauer von weiteren 19 Jah- :n, abzügI. der laufenden Unterhaltungskosten von ca.
IOOO,- DM mehr als bisher pro Jahr vereinnahmt werden ~ önnen.
[bschluß von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen lit der Verbandsgemeinde zugestimmt machst wurde dem Rat ein Vertragsentwurf vorgelegt, der Zusammenhang mit dem Neuabschluß des Konzessionsvertra- fsstand. Hier soll nämlich durch den Abschluß einer öffentl.- chtl.Vereinbarung mit der Verbandsgemeinde eine Regelung ,r Übernahme der Trägerschaft zur Wartung und Unterhaltung Pf Straßenbeleuchtung in der Ortsgemeinde getroffen werden, gleich enthält diese Vereinbarung Festsetzungen über die von ^Gemeinde zu tragenden Kosten. So ist z.B. Vertragsinhalt, tädie Ortsgemeinde sich verpflichtet, der Verbandsgemeinde [e Personal- und Materialkosten für die Erstellung der Be- ichtungspläne, den Anschluß der Straßen leuchten an das [tomnetz und die Überwachung ihrer Aufstellung (Bauleitung) zahlen. Weiterhin ist festgeschrieben, daß die Gemeinde eine irtungs- und Unterhaltungspauschale - wie bereits vor- ihend erwähnt - zahlt. Darüber hinaus ist auch vereinbart, r sich die Ortsgemeinde an den Kosten für die Anschaffung Steigerwagens - dieser wird benötigt, um die Unterhalter Straßenbeleuchtungsanlage vornehmen zu können, Peilmäßig beteiligt. Der Ortsgemeinderät erklärte zu dem gelegten Vertragsentwurf - der allen Ortsgemeinden der foandsgemeinde einschl. der Stadt Montabaur vorgelegt wird-
seine einstimmige Zustimmung.
Gleichfalls einstimmig entsprach der Rat dem vorgelegten Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Verbandsgemeinde über die Inanspruchnahme von Gemeindestraßen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie die Erstattung der Kosten für die Oberflächenentwässerung von Gemeindestraßen und -wegen. Diese Vereinbarung hat zum Inhalt:
a) Die Festschreibung einer bislang schon geübten Praxis, entspre chend der sich die Ortsgemeinden mit einem 25%igen Anteil an den Kosten für die Herstellung oder Erneuerung der Kanalleitungen beteiligen.
b) Kostenbeteiligung der Ortsgemeinde an den laufenden Kö- sten zur Unterhaltung der Kanalleitungen. Diese Regelung ist neu hinzugetreten und sieht vor, daß die Gemeinde einen Pauschalsatz von 1,50 DM pro laufenden Meter Straße als Unterhaltungsbeitrag leistet. Für die Ortsgemeinde Gackenbach bedeutet dies eine jährliche Kostenbelastung von ca. 4.500,- DM. Gleichlautende Vereinbarungen liegen auch hier den übrigen Ortsgemeinden einschl. der Stadt Montabaur zur Entscheidung vor. Zu diesem Vertrag zwischen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinde ist noch anzumerken, daß die Gemeinde zwar zunächst zusätzliche Kosten zu übernehmen hat. Es wird jedoch erwartet, daß die von sämtlichen Ortsgemeinden einschl. der Stadt aufzubringenden Mittel positive Auswirkungen auf die Festsetzung der Verbandsgemeindeumlage haben, so daß die zunächst mehr zu tragenden Kosten weitgehendst kompensiert werden durch erwartete Entlastungen bei der Verbandsgemeindeumlage.
Öffentliche Bekanntmachung
Widmung von Verkehrsflächen im Bereich der Straße „Im Boden" in Gackenbach
Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz LStrG in der Fassung vom 1.8.1977 werden die nachfolgenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) gemäß dem Beschluß des Ortsgemeinderates Gackenbach vom 8.12.1983 dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Bezeichnung verlaufend von bis
Im Boden von Bitzstraße bis K 171 (Kapellenstraße)
Als Tag der Verkehrsübergabe gilt der 1.10.1983
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Bauamt) Konrad-Adenauer-Platz 2, 5430 Montabaur, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der o.a. Behörde eingegangen ist.
Ortsgemeinde Gackenbach,
(S.) Wilhelmi, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 8.12.1983 aufgrund des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 18.8.76 in Verbindung mit §§ 7 und 8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) in der Ortsgemeinde Gackenbach vom 15.6.1983 die Fertigstellung nachstehend aufgeführter Teil-Erschließungsanlagen festgestellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser Teil-Einrichtung als Teil- Erschließungsbeiträge zu erheben - Kostenspaltung -
Bezeichnung verlaufend von bis Klassifizierung
Im Boden
von Blitzstraße bis K 171 Fahrbahn (Kapellenstraße) Straßenentwässe
rung ,Straßenbe^ leuchtung

