Einzelbild herunterladen

Montabaur 18/47/83

Moritat

was -uhw*i ä wo

HORBACH

Jugendarbeit in Horbach und Gackenbach

Dienstag, der 29. November 1983 um 20.00 Uhr im Club­raum der Turnhalle in Horbach.

Welche Möglichkeiten der Freizeitgestaltung für Jugendliche bestehen? .welche sind anzustreben?

Um diese Fragen zu erörtern findet das Treffen statt. Eingeladen sind alle Jugendlichen und an Jugendarbeit Interessierten.

41

o

ELBERTGEMEINDEN |

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

NIEDERELBERT, OBERELBERT, WELSCHNEUDORF

Kulturamt Westerburg -00-0. 2041, H. A. -

VORZEITIGE AUSFÜHRUNGSANORDNUNG

I. Im Flurbereinigungsverfahren Oberelbert, Westerwald­kreis, wird die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungs­planes einschließlich der Nachträge I bis IV mit dem 20. Dezember 1983 nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 - BGBl. I. S. 546- angeordnet

II. Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:

1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Berechtigten werden Eigentümer der für sie ausgewiese­nen Grundstücke.

2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungs­plan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen, neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen.

Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht abgelöst oder auf­gehoben werden, auf die neuen Grundstücke über.

3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffent* licher Rechtsverhältnisse wird wirksam.

4. Soweit der Flurbereinigungsplan noch rechtskräftig ge­ändert wird, wirkt diese Änderung auf den iri dieser An­ordnung festgesetzten Zeitpunkt zurück.

5. Mit dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung enden die die rechtlichen Wirkungen des "Vorläufigen Besitzein­weisung" vom 10.9.1982 gemäß § 66 FlurbG

III. Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschrän­kungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb können auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über

den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung oder Neuanlage von Obst­anlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedigungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beeren­sträuchern, Rebstöcken, Hecken usw.) nur mit Zustim» mung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wird zur gegebenen Zeit bekanntgemacht

IV.

Die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsan­ordnung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsge­richtsordnung vom 21.1.1960 - BGBl. IS. 17-angeord­net

GRÜNDE:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 FlurbG bekanntgegeben. Die Beteiligten wurden mit der vorläu­figen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG am 10.9.1982 in den Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke eingewiesen. Den gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen wurde, soweit sie begründet waren, abgeholfen. Die verbliebe­nen Widersprüche wurden gemäß § 60 Abs. 2 FlurbG der Spruchstelle für Flurbereinigung bei dem Ministerium für Land­wirtschaft, Weinbau und Forsten in Mainz vorgelegt.

Bei sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände, die für oder gegen die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungs­planes sprechen, kam die Flurbereinigungsbehörde nach pflicht­

RECHTSBEHELFBELEHRUNG:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung! schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kulturamt in Westerburg, Jahnstr. 5, 5438 Westerburg oder wahlweise bei der Bezirksregierung Koblenz - Abt. Landwirtschaft und Umwelt - (Obere Flurbereinigungsbehörde), Neustadt 21, Post- j fach 269, 5400 Koblenz, eingelegt werden.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist ein­gegangen ist.

Die Widerspruchsschrift soll möglichst in zweifacher Ausferti­gung eingereicht werden.

Der Kulturamtsvorsteher: gez. Herz, Regierungsdirektor.

OBERELBERT Sitzung des Ortsgemeinderates

Qie nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Oberelbert findet j am

DONNERSTAG, den 1.12.1983, um 19.30 Uhr im Gemeindehaus statt.

TAGEJ |, Öffei 11. ßera die I |2, Besc lasti |3. Bera Kon: Bera schli "Nie |5, Bera lieh Mon für W sowii rung

gemäßem Ermessen zu folgendem Ergebnis:

im Verfahrensgebiet sind rechtsgeschäftliche Verfügungen über Abfindungsgründstücke geplant Der weitere Aufschub des neuen Rechtszustandes würde diese Verfügungen wesent­lich erschweren, wenn nicht sogar verhindern; die alten Grund­stücke bestehen zwar noch rechtlich, aber nicht mehr tatsäch­lich.

Dem Kulturamt Westerburg liegen bereits Anträge auf vorzeiti­ge Grundbuchberichtigung von Teilnehmern vor, die notariell bereits über ihre neuen Grundstücke verfügt haben.

Den Widerspruchsführern erwachsen keine Nachteile. Der FlurJ bereinigungsplan kann im Widerspruchsverfahren geändert wer­den. Die Änderungen wirken in rechtlicher Hinsicht auf den in der vorzeitigen Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zu­rück (§ 63 Abs. 2 FlurbG).

Das Interesse der Mehrheit der Beteiligten, möglichst rasch in den Genuß aller Flurbereinigungsvorteile zu gelangen und uneingeschränkt über ihre neuen Grundstücke verfügen zu kön­nen, ist höher zu bewerten als der Umstand, daß über die Wider­sprüche einzelner Beteiligter gegen den Flurbereinigungsplan noch nicht entschieden ist.

Aus den vorgenannten Gründen liegt die sofortige Vollziehung der Vorzeitigen Ausführungsanordnung im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens.

Auch der Allgemeinheit ist im Hinblick auf die in die Flurbe­reinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer möglichst schnellen Herbeiführung der Auswirkungen des Ver­fahrens gelegen. Die sofortige Vollziehung ist deshalb auch im öffentlichen Interesse geboten.

Durch! des Dei Die die [Deutsc: (währ lahr eri führt (i dies ,025, C lamit \ 19,00 iine sol i eine frgebni llen S| jpitzho )ank sa

iedei

SV Nil

[ach de adt in [1.00 U ^ Bad [ßchau

pesha |n Fern

1 Soni Mptver lännszü |al Ke

Igesc

[Bericl