Montabaur 18/47/83
Moritat
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HORBACH
Jugendarbeit in Horbach und Gackenbach
Dienstag, der 29. November 1983 um 20.00 Uhr im Clubraum der Turnhalle in Horbach.
Welche Möglichkeiten der Freizeitgestaltung für Jugendliche bestehen? .welche sind anzustreben?
Um diese Fragen zu erörtern findet das Treffen statt. Eingeladen sind alle Jugendlichen und an Jugendarbeit Interessierten.
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ELBERTGEMEINDEN |
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
NIEDERELBERT, OBERELBERT, WELSCHNEUDORF
Kulturamt Westerburg -00-0. 2041, H. A. -
VORZEITIGE AUSFÜHRUNGSANORDNUNG
I. Im Flurbereinigungsverfahren Oberelbert, Westerwaldkreis, wird die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes einschließlich der Nachträge I bis IV mit dem 20. Dezember 1983 nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 - BGBl. I. S. 546- angeordnet
II. Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Berechtigten werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.
2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen, neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen.
Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht abgelöst oder aufgehoben werden, auf die neuen Grundstücke über.
3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffent* licher Rechtsverhältnisse wird wirksam.
4. Soweit der Flurbereinigungsplan noch rechtskräftig geändert wird, wirkt diese Änderung auf den iri dieser Anordnung festgesetzten Zeitpunkt zurück.
5. Mit dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung enden die die rechtlichen Wirkungen des "Vorläufigen Besitzeinweisung" vom 10.9.1982 gemäß § 66 FlurbG
III. Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb können auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über
den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung oder Neuanlage von Obstanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedigungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Rebstöcken, Hecken usw.) nur mit Zustim» mung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wird zur gegebenen Zeit bekanntgemacht
IV.
Die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 - BGBl. IS. 17-angeordnet
GRÜNDE:
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 FlurbG bekanntgegeben. Die Beteiligten wurden mit der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG am 10.9.1982 in den Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke eingewiesen. Den gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen wurde, soweit sie begründet waren, abgeholfen. Die verbliebenen Widersprüche wurden gemäß § 60 Abs. 2 FlurbG der Spruchstelle für Flurbereinigung bei dem Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in Mainz vorgelegt.
Bei sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände, die für oder gegen die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes sprechen, kam die Flurbereinigungsbehörde nach pflicht
RECHTSBEHELFBELEHRUNG:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung! schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kulturamt in Westerburg, Jahnstr. 5, 5438 Westerburg oder wahlweise bei der Bezirksregierung Koblenz - Abt. Landwirtschaft und Umwelt - (Obere Flurbereinigungsbehörde), Neustadt 21, Post- j fach 269, 5400 Koblenz, eingelegt werden.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist eingegangen ist.
Die Widerspruchsschrift soll möglichst in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Der Kulturamtsvorsteher: gez. Herz, Regierungsdirektor.
OBERELBERT Sitzung des Ortsgemeinderates
Qie nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Oberelbert findet j am
DONNERSTAG, den 1.12.1983, um 19.30 Uhr im Gemeindehaus statt.
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gemäßem Ermessen zu folgendem Ergebnis:
— im Verfahrensgebiet sind rechtsgeschäftliche Verfügungen über Abfindungsgründstücke geplant Der weitere Aufschub des neuen Rechtszustandes würde diese Verfügungen wesentlich erschweren, wenn nicht sogar verhindern; die alten Grundstücke bestehen zwar noch rechtlich, aber nicht mehr tatsächlich.
Dem Kulturamt Westerburg liegen bereits Anträge auf vorzeitige Grundbuchberichtigung von Teilnehmern vor, die notariell bereits über ihre neuen Grundstücke verfügt haben.
— Den Widerspruchsführern erwachsen keine Nachteile. Der FlurJ bereinigungsplan kann im Widerspruchsverfahren geändert werden. Die Änderungen wirken in rechtlicher Hinsicht auf den in der vorzeitigen Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück (§ 63 Abs. 2 FlurbG).
— Das Interesse der Mehrheit der Beteiligten, möglichst rasch in den Genuß aller Flurbereinigungsvorteile zu gelangen und uneingeschränkt über ihre neuen Grundstücke verfügen zu können, ist höher zu bewerten als der Umstand, daß über die Widersprüche einzelner Beteiligter gegen den Flurbereinigungsplan noch nicht entschieden ist.
Aus den vorgenannten Gründen liegt die sofortige Vollziehung der Vorzeitigen Ausführungsanordnung im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens.
Auch der Allgemeinheit ist im Hinblick auf die in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer möglichst schnellen Herbeiführung der Auswirkungen des Verfahrens gelegen. Die sofortige Vollziehung ist deshalb auch im öffentlichen Interesse geboten.
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