Montabaur 17/47/83
mögliche Schaffung eines Jugendraumes außerhalb des Jugendheimes unterhalten.
Das Treffen findet statt am Montag, dem 12. Dez. 1983 um 18.00 Uhr im Bürgermeisteramt.
Sportfreunde Germania Kadenbach 1910 e.V.
Sonntag, 27. Nov. 1983
Unsere I. Mannschaft empfängt um 14.30 Uhr auf dem Sportplatz in Kadenbach die Elf vom TuS Rot Weiß Koblenz.
Über eine rege Anfeuerung durch die Zuschauer würde sich unsere Mannschaft freuen.
Die 8 Jugend der JSG Augst empfängt um 9.45 Uhr auf dem Sportplatz in Kadenbach die Elf vom Vf R Koblenz.
SIMMERN:
Neuwahlen im CDU-Ortsverband Simmem Die nächste Mitgliederversammlung des CDU-Ortsverbandes Simmern findet am Dienstag, dem 29. Nov. 1983 um 20.00 Uhr inSimmern im Gasthaus Hilpisch statt. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, einen neuen Ortsvorstand sowie Delegierte und Ersatzdelegierte für die Kreisvertreterversammlung zur Aufstellung einer Kreistagsliste zu wählen. Des weiteren sollen Wahlbewerber für den Verbandsgemeinderat nominiert werden. Alle Mitglieder werden um ihre Teilnahme gebeten.
Neuer Jugendsprecher in Simmem Bei der Wahl des Jugendsprechers für den Pfarrgemeinderat haben 5 Jugendliche von 66 Wahlberechtigten ihr Interesse an einer Mitbestimmung bekundet und Gabi Fischer, Görgenstr.11 5411 Simmern, zum Jugendsprecher gewählt.
Freiwillige Feuerwehr
ABSCHLUSSÜBUNG
Samstag, 26.11.1983 findet die Abschlußübung der Freiwilligen Feuerwehr statt. Die Alarmierung erfolgt durch die Auslösung der Sirene. Es wird um Beachtung gebeten.
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BUCHFINKENLAND
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HÜBINGEN:
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung „Ober dem Dorf" der Ortsgemeinde Hübingen; 1
Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes. Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 8.11.1983, Az. 6a/60, 610-13, nachstehende Genehmigung erteilt'
Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (B GBl. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom 1 o. 11.1982 (G VBI. S. 422) die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und die geänderten Textfestsetzungen.
Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbaugesetzes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Die Begründung und die geänderten Textfestsetzungen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-
Adenauer-Platz 2, Zimmer 219, 5430 Montabaur/während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44c und 155 a Bundesbaugesetz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 be- zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ,in dem
die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
S155 a Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Eine Verletzung von Verfahrens-Und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1.' und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 ^
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Die Bebauungsplanänderung hat folgenden Inhalt:
1. Die Textfestsetzung Nr. 3 zum Bebauungsplan („Nicht überbaubare Grundstücksflächen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten.") wird ersatzlos aufgehoben.
2. Ziff. 5 der Textfestsetzungen zum Bebauungsplan „Garagen und Nebengebäude" sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig und müssen von der vorderen Grundstücksgrenze zur Straßenfront einen Mindestabstand von 5 m haben)" erhält folgende Fassung:
„Für die Errichtung von Garagen gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Landesbauordnung".
Die Änderung gilt für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Der Geltungsbereich wird im groben wie folgt begrenzt:
im Norden von der Kreisstraße Nr. 173
im Süden von der Wegeparzelle Nr. 58
im Westen von der Bergstraße und dem Vogelschutzgehölz
Hübingen, 22.11.1983
Hoffmann, Ortsbürgermeister
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