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Montabaur 13/47/83

Neuer Konzessionsvertrag mit der Kevag beschlossen Umfangreiche Diskussionen waren, trotz intensiver Vorberatun­gen in den einzelnen Fraktionen notwendig, bevor der Rat dem -neuen Konzessionsvertrag mit der Kevagfseine Zustim­mung gab.

Zurückzuführen auf die Initiative des Kreises mit der Verbands­gemeinde wurden die bis dato gültigen konzessionellen Regelun­gen neu vereinbart.

Hierbei wurden- insbesondere für die Gemeinden des ehern. Untenwesterwaldkreises - eine wesentliche Verbesserung erzielt. Allein für die Gemeinde Eitelborn tritt eine Steigerung in den jährlichen Konzessionseinnahmen von mehr als dem sechsfachen der bisherigen Einnahmen ein. (von bisher ca.

7.000,- DM auf nicht weniger als 45.000,- DM, ausgehend vom Jahre 1980)

Parallel hierzu wird die Kevag ihre Monopolstellung im Instal- lations- und Wartungsbereich der Straßenbeleuchtungsanlage aufgeben.

Dem steht jedoch eine Erhöhung der Kreisumlage von 0,5 % gegenüber, da dem Kreis künftig die Einnahmen aus dem alten Konzessionsvertrag fehlen. (f.d. Gemeinde ca. 5.000,- DM) Ebenfalls jährlich zu zahlen sind die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßenbeleuchtungsanlage, die nunmehr gegen Zahlung von einmalig 29.100,- DM = 600,- DM für eine Peitschenmast- und 300,- DM für eine Spannleuchte auf die Gemeinde übergehen.

Bei verbleibenden 130 Leuchten sind das jährliche Wartungs­kosten von 5.850,- DM.

Vondiesem Betrag sind jedoch die Wartungskosten abzuziehen, die die Gemeinde ohnehin bisher für ihre im Eigentum stehen­den Leuchten zu zahlen hatte.

Dieses gesamte Zahlenwerk auf 1985 hochgerechnet, (1984 wird durch den Kauf der Leuchten und die Aufrechnung der zurück­liegenden Nacherhebungen für 1982 und 1983 nur ein geringer Überschuß verbleiben)

ergibt einen Überschuß v. voraussichtlich ca. 50.000,- DM jährlich.

Ein, wie die Fraktionen einstimmig betonten, Vertragswerk, das der Gemeinde zum Vorteil gereicht.

Öffentlich rechtliche Vereinbarung mit der Verbands­gemeinde über die Erhebung von Gebühren für die Oberflächenentwässerung von Gemeindestraßen verabschiedet

Um eine Neuerung zwischen Verbands- und Ortsgemeinde ging es bei der Diskussion über die vorgelegte Vereinbarung über [die Gebührenerhebung zur Straßenoberflächenentwässerung. Nicht nur die Grundstückseigentümer, auch die Gemeinde wird künftig für ihre Abwasserbeseitigungsmöglichkeit zur Ge­bühr veranlagt.

Im Zusammenhang mit der Gründung einesAbwassereigenbe­triebes" bei der Verbandsgemeinde sowie im Nachgang zu der Regelung über die Kreis-, Landes- und Bundesstraßenent­wässerung innerhalb eines Ortes steht auch die Zahlung einer Kanalgebühr für die Ortsstraßenoberflächenentwässerung ins [Haus.

jDer Rat stimmte dem Vertragswerk nach eingehender Erörte­rung zu, nachdem die Notwendigkeit der Veranlagung einge­lsehen wurde.

pei ihrer Zustimmung ging der Rat jedoch davon aus, daß sich lalle verbandsangehörigen Gemeinden dieser Regelung anschlie- |ßen und darüber hinaus sich diese Mehreinnahmen in der jährlichen Verbandsgemeindeumlage wiedervinden.

pur Information wird darauf verwiesen, daß der Oberflächen- lantwässerungsbeitrag der Gemeinde derzeitig bei ca. 9.450 lfdm Straße x 1,50 DM = 14.175,- DM beträgt.

Für den Einsatz v. Feldgeschworenen wird derzeitig peine zwingende Notwendigkeit gesehen, laicht entsprechen konnte der Rat dem Wunsch des Kataster- IIr| tes, für die Beaufsichtigung der Gemarkung usw. Feldge­

schworene zu benennen, die letztlich zu Lasten der Gemeinde tätig sein sollten.

BebauungsplanRest Helfensteinstraße geändert Noch rechtzeitig vor Rechtskrafterlangung der Baulandum­legung und ohne in diesem Verfahren eine zeitliche Verzöge­rung herbeizuführen, stimmte der Rat einer Planänderung in der Weise zu, als die Erschließungsstraße in einer Gesamtbreite von 7,00 m (bisher 8,50 m ) ausgewiesen wird.

Gleich mehrere Gründe sprechen für diese Korrektur:

Neben dem erheblich billigeren Straßenbau erhalten einige, ohnehin kleine Baugrundstücke eine größere Bautiefe.

Bei dieser Gelegenheit wurde nochmals darauf verwiesen, daß Ausgleichs-, Entschädigungs- und Vorausleistungen aus diesem Umlegungsverfahren nicht, bzw. erst nach Rechtskrafterlan­gung gezahlt werden können.

Hümmerich, Ortsbürgermeister

NEUHÄUSEL:

Öffentliche Bekanntmachung

Widmung von Verkehrsflächen im Bereich des Friedhofweges,

Weg Parz. 118/2 und Am Sauwald in Neuhäusel Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rhein­land-Pfalz -LStrG - in der Fassung vom 1.8.1977 werden die nachfolgenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) gern, dem Beschluß des Ortsgemeinderates Neuhäusel v. 17.11.83 dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

Bezeichnung verlaufend von bis

Friedhofsweg von K 114 (Hillscheider Straße) bis (Abschnitt) Einmündung Wegeparzelle 14/18

Weg Parz.118/2 von Friedhofsweg bis Graf -von-Westphalen- Straße

Am Sauwald von Friedhofsweg bis Graf-von-Westphalen-

fp arz.25/4 u. Straße

17/7)

Die o.g. StraßenparzellenAm Sauwald', bilden eine Erschlie­ßungseinheit gern. § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG.

Als Tag der Verkehrsübergabe gilt der 1.11.1983

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Be­kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Bauamt) Konrad- Adenauer-Platz 2, 5430 Montabaur, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchs­frist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der o.a. Behörde eingegangen ist.

U mlegungsausschuß Öffentliche Bekanntmachung

Der Umlegungsausschuß der Ortsgemeinde Neuhäusel hat am 14. Nov. 1983 für das UmlegungsgebietAuf der Haid", Ge­markung Neuhäusel, die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes beschlossen.

Gemäß § 71 BBauG wird die Unanfechtbarkeit hiermit bekannt­gegeben.

Unter Wahrung der ortsüblichen Bekanntmachungsfrist treten die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung am 26. Nov. 1983 in Kraft. Mit diesem Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.

Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Falls ein Beteiligter einen Grenzeinweisungstermin

Neuhäusel, 21. Nov. 1983

Ortsgemeinde Neuhäusel

(S.) Hümmerich, Ortsbürgermeister