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Montabaur 8/40/83

(2) Diese Satzung tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Bereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens aber am 31. Oktober 1984.

5430 Montabaur, 4. Okt. 1983

Siegel Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Zugestimmt:

Montabaur, den 3. Okt. 1983 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Siegel Grobe

HINWEIS:

1. Gern. §24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO-vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31) wird auf folgendes hinge­wiesen: Eine Verletzung der Bestimmungen über

'iie Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs.1

a ) ( GemO) und

b) die Einberufung und dieTagesordnung von Sitzungen oes Rates (§ 34GemO).

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

2. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes : BBauG) in der Fassung der Bekanntma­chung vom 18. Aug. 1976 (BGBl. I S. 2257, berichtigt in BGBl. I S. 3617), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl.

I S. 949) beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeacht­lich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gel­tend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind (§ 155 3 BBauG).

3. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBauG über die fristgerechte Geltendmachung von Entschädigungs­ansprüchen bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungs­sperre wird hingewiesen.

5430 Montabaur, 4. Okt. 1983 Stadt Montabaur

Siegel Dr. Posse l-D öl Ken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung über die Offpnlage des Lageplanes zur Veränderungs­sperre für den Bereich des BebauungsplanesAltstadt III" der Stadt Montabaur

Der Lageplan, aus dem der Geltungsbereich der in dieser Ausgabe des Wochenblattes öffentlich bekanntgemachten Sat­zung über eine Veränderungssperre vom 4.10.1983 für das Ge­biet des BebauungsplanesAltstadt III" ersichtlich und der nach § 1 der Satzung Bestandteil dieser Satzung ist, liegt in der Zeit vom 10. Oktober 1983 bis 18. Okt. 1983 (einschließlich) beim Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201, 5430 Montabaur, offen und kann von jedem während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und dienstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr) einge­sehen werden.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird im groben wie folgt umgrenzt:

im Norden: von der Klostergasse

im Osten: von der Kirchstraße

im Süden: von der Kolpingstraße

im Westen: von der Hospitalstraße

5430 Montabaur, 4. Okt. 1983 Stadt Montabaur

Dr. Possel-Dölken, Bürgerm. (S.)

öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Montabaur über die Verlängerung

einer Veränderungssperre vom 4. Okt. 1983

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 2, 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntma­chung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949), in Vertjindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für RheinlanchPfalz in der Fassung des Landes­gesetzes vom 14.12.1973 (GVBI S. 419), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 4.3.1983.(GVBI. S. 31) hat der Stadtrat von Montabaur am 22.9.1983 folgende Satzung beschlossen, die nach Zustimmung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 3. Okt. 1983 hiermit bekanntgerhacht wird.

§ 1

Die Satzung der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre j vom 6.11.1980 wird um 1 Jahr verlängert.

Die Veränderungssperre bezieht sich auf den erweiterten Plan bereich des BebauungsplanesAltstadt I" und umfaßt fol­gende Grundstücke:

Flur 51

Flurstücke 163, 135/1,155, 156, 157, 158, 159, 160, 161,

162,

Flur: 17

Flurstücke: 3199, 3200, 3201, 3202, 3203,3204,3205,3206/2' 3206/1, 3207/4, 3206/3, 3217/2, 3207/3, 2979/1,2979/2, 2979/3, 2979/4.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beige­fügten Lageplan umrandet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 11 dürfen

1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden;

2. nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;

3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden.

§3

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bauge­nehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.

§4

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§5

(1) Diese Satzung tritt am 19. Nov. 1983 in Kraft.

(2) Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren, Bereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens aber ab 19. Nov. 1984.

5430 Montabaur, 4. Okt. 1983

(S.) Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Zugestimmt:

Montabaur, den 3- Okt. 1983 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Siegel I.A. Grobe