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Montabaur 17/39/83

Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.

Die Umlegungskarte liegt inder Zeit vom

8. Oktober 1983 bis einschließlich 7. November 1983 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-R1<atz 2, Zimmer 201 (Bauamt) während der Dienststunden öffentlich aus.

Das Umlegungsverzeichnis kann von jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, dem Katasteramt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur, Zimmer 110, während der Dienststunden einge­sehen werden.

Den an der Umlegung Beteiligten wird ein ihre Rechte betref­fender Auszug aus dem Umlegungsplan mit einer Rechtsbe­helfsbelehrung zugesandt.

Montabaur, 26.9.1983

(S) Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses

Simon, Vermessungsdirektor

Gemeindeven/ualtung Neuhäusel - Umlegungsausschuß Öffentliche Bekanntmachung

Der Umlegungsausschuß der Ortsgemeinde Neuhäusel hat am 2o. September -1983 für die Flurstücke Nr. 138, 140, 157, und 166 sowie die dazugehörenden Einlagegrundstücke 113 und 88 der Flur 7 im Umlegungsgebiet "Auf der Haid", Gemarkung Neuhäusel, nach Vorwegnahme der Entscheidung die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes beschlossen.

Gemäß § 71 BBauG wird die Unanfechtbarkeit hiermit be­kanntgegeben.

Unter Wahrung der ortsüblichen Bekanntmachungsfrist treten die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung am 3o. September 1983 in Kraft. Mit diesem Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.

Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Falls ein Beteiligter einen Grenzeinweisungstermin wünscht, in dem die Grenzen und Grenzmarken örtlich angezeigt wer­den sollen, bitten wir dies bis zum 7. Oktober 1983 bei dem Katasteramt in Montabaur anzuzeigen.

Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftska­tasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Schloßweg 6,

5430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Neuhäusel schriftlich oder zur Nieder­schrift einzulegen.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

(S) Neuhäusel, den 26.9.1983

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses Simon

Gemeindeverwaltung Neuhäusel - Umlegungsausschuß Öffentliche Bekanntmachung

Der Umlegungsausschuß der Ortsgemeinde Neuhäusel hat am 2o. September 1983 das Flurstück Nr. 25 der Flur 9 im Umlegungsgebiet "Feldchen" Gemarkung Neuhäusel, sowie für das Ersatzland gemäß § 59 des Bundesbaugesetzes,

Flurstück Nr. 14/6 der Flur 2 "Am Sauwald", Gemarkung

Neuhäusel, nach Vorwegnahme der Entscheidung

die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes beschlossen.

Gemäß § 71 BBauG wird die Unanfechtbarkeit hiermit be­kanntgegeben.

Unter Wahrung der ortsüblichen Bekanntmachungsfrist treten die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung am 3o. September 1983 in Kraft. Mit diesem Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.

Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Falls ein Beteiligter einen Grenzeinweisungstermin wünscht, in dem die Grenzen und Grenzmarken örtlich angezeigt wer­den sollen, bitten wir dies bis zum 7. Oktober 1983 bei dem Katasteramt in Montabaur inzuzeigen.

Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftska­tasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Schloßweg 6,

5430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Neuhäusel schriftlich oder zur Nieder­schrift einzulegen.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

(S) Neuhäusel, den 26.9.1983

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses Simon

EITELBORN:

Bürgermeister Dr. Possei Dölken zu Gast in Eitelborn

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Bei seinen Antrittsbesuchen in >den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Montabaur weilte Bürgermeister Dr. Possei - Dölken in der vergangenen Woche in Eitelborn.

Ortsbürgermeister Hümmerich und die an­wesenden Vertreter des Rates unterrich­teten Bürgermeister Dr. Possei - Dölken im Sitzungsraum über ihre Ortsgemeinde.

So erfuhr der Bürgermeister der Verbands­gemeinde Montabaur etwas über die Bevölkerungsentwicklung, Erwerbstätig­keit der Eitelborner, Struktur der Ortsge­meinde, das rege Vereinsleben, die gute Jugendarbeit in der Gemeinde und über die geplanten . und durchgeführten Maßnahmen.

Foto: Pöhler