Montabaur 16/39/83
II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Genehmigung der Niederschrift (nichtöffentlicher Teil) über die Sitzung des Rates am 3o.8.1983
2. Grundstücksangelegenheiten
3. Beratung und Beschlußfassung über die Gewäheung von Entschädigungen in der Baulandumlegung
HINWEIS ZU TOP 11/2 und 11/3
Bei Behandlung einer Grundstücksangelegenheit unter TOP 11/2 und des Tagesordnungspunktes 11/3 (nichtöffentlicher Teil) in der Sitzung des Ortsgemeinderates am 3o.8.1983 war der Ortsgemeinderat nicht beschlußfähig. Hinsichtlich beider Beratungspunkte wird hiermit zum zweiten Male zum gleichen Gegenstand eingeladen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß in dieser Sitzung die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder für die Beschlußfähigkeit des Ortsgemeinderates ohne Bedeutung ist (§ 39 Abs. 1 Satz 2 GemOi).
4. Verschiedenes
5411 Neuhäusel, 24.9.1983 Hümmerich, Ortsbürgermeister
Bebauungsplan "Montabaurar Straße" (Änderung und Erweiterung) der Ortsgemeinde Neuhäusel
hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkelt des Bebauungsplanes
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 19.9.1983 , Az. 6 a /6o ■ 61o.13 ■ nachstehende Genehmigung erteilt.
Zur Änderung und Erweiterung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit
gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8. 1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl.
I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S. 422), die Genehmigung erteilt.
Gleichzeitig wirdodie Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), in« der Fassung des 2. Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 2o.7.1982 ( GVBI. S. 264) genehmigt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufge- fühten Unterlagen: a ) Planurkunde
b) Text
c) Begründung
Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbaugesetzes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer- Platz 2, Zimmer 201, 5430 Montabaur, während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeitüh- ren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die In Abs 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachtelle eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§155a Bundesbaugesetz (Auszug):
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2, die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden Ist.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke: FLUR 2
Flurstücke:
FLUR 3 Flurstücke:
8/1, 9/' 1, 9/2, 9/3, 10, 11, 12/1, 12/2, 13/1, 13/2, 26/1 tlw., 27 tlw., 28/1 tlw.
28/8, 35/4, 35/5, 37/5, 37/6, 38/13, 38/14, 38/15, 38/16, 38/17, 38/19, 38/21, 38/22, 39/ 39/6, 39/9, 40/3, 40/7, 40/8, 40/9, 41/5, 41/6, 42/8, 42/9, 43/5, 43/6, 44/5, 44/6, 46/5, 46/6, 47/2, 47/3, 47/7, 47/8, 47/9, 47/10, 48/5, 48/6, 49/5, 49/6, 52/5, 52/6, 52/8, 52/9, 52/10, 55/7, 55/8, 65/9, 55/10, 56/4, 56/6, 57/3, 57/8, 57/12, 57/13,
59/1, 59/2, 60/1, 60/2, 61, 62/2, 63/3,
65/4, 65/9, 65/11, 65/12, 66/4, 67/4, 68/2, 68/7, 68/9, 70/2, 70/3, 70/4, 70/5, 70/0, 70/7, 70/9, 70/10, 70/12, 70/13, 70/10,
71/2, 73/6, 73/7, 73/9, 76/1, 120/1,
120/2, 120/3, 120/4, 120/5, 120/7 tlw., 12o/8, 12o/9, 12o/1o, 126/1 tlw.
FLUR 5 Flurstücke:
18/4, 21/4, 24/5, 24/6, 24/8, 25/5, 28/2, 29/2, 33/2, 34/2, 35/3
Das Plangebiet wird im groben wie folgt begrenzt: im Norden: von dem Weg Nr. 26/1 ("Am Heideköpfchen'') und den Flurstücken Nr. 13/11, 13/8, 12/3 und 7 (Flur 2)
von den Flurstücken Nr. 1/1, 1/4 (Flur 20 der Gemarkung Eitelborn), der Bundesstraße B 49 (tlw.), den Flurstücken Nr. 75, 74 (Flur 3), den Flurstücken Nr. 36/2, 32/3, 31/7, 30, 23/6, 23/4, 22/2, 2o/2, 19/2 von der Coermannstraße Grenze des Planbereichs bildet die Graf-von- Westphalen-Straßfi
5411 Neuhäusel, 26. September 1983 Hümmerich, Ortsbürgermeister
im Osten:
im Süden: im Westen:
Öffentliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Umlegungskarte für die BavEandumlegung "Auf der Haid" in der Gemeinde Neuhäusel
Nach Erörterung mit den Eigentümern ist der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet "Auf der Haid" durch Beschluß vom 26. August 1983 aufgestellt worden.

