Montabaur 3/34/83
Jahre
Öfknti. bekannt/nachungen
MGV»LIEDERKRANZ eV.« Oberelbert
Flächenhaftes Abbrennen von überschüssigem Heu, Stopp jl- feldern und Strohresten
Das flächenhafte Abbrennen von überschüssigem Heu, Stoppelfeldern und Strohresten ist auch im letzten Jahr zunehmend wieder aufgetreten. Im Interesse des Umweltschutzes und zur
•'*» *
*./4
. Ort.
I Verlauf der Festtage
\ Freitag, den 2. 9.1983
{ 20.00 Uhr Festkommers im Festzelt
ij anschließend Tanz
:| Es spielt das Westerwald-Echo, Selters
Samstag, den 3. 9.1983
19.30 Uhr Freundschaftssingen anschließend Tanz Es spielen
»Die Lichtenecker Blasmusikanten«
von Hecklingen-Schwarzwald
Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit sowie angesichts der anhaltenden Dürre und der großen Waldbrandgefahr, wird daher alljährlich nachdrücklich auf gerufen, vom Abbrennen der Stoppelfelder bzw. vom flächenhaften Abbrennen überschüssigen Heus abzusehen. Wie auch beim Abflämmen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen kommt es auch beim Abflämmen der Stoppelfelder bzw. des überschüssigen Heus durch das Feuer zu einem Verlust von Zufluchts- und Lebensstätten vieler Tiere, vor allem Kleinsäuger, Amphibien, Kriechtiere und der für das biologische Gleichgewicht besonders wichtigen wirbellosen Fauna.
Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 6 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landschaftspflegegesetz - LPfIG) ist es grundsätzlich verboten, Stoppelfelder flächenhaft abzubrennen. Die Kreisverwaltung dds Westerwaldkreises - als untere Landespflegebehörde - in Montabaur kann jedoch, insbesondere aus agrarwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot zulassen. Gemäß der Verwaltungsvorschrift über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des flächenhaften Abbrennens von Stoppelfeldern und Strohresten und über das Verbrennen des bei der Ernte anfallenden Strohs dürfen jvon der unteren Landespflegebehörde nur auf schriftlichen Antrag eines Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten bei Vorliegen von wichtigen, insbesondere agrarwirtschaftlichen Gründen für einzelne Grundstücke (unter Angabe der Flurstücksbezeichnung) Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Diese Gründe können als gegeben angesehen werden, wepn
1. durch Unwetter oder andere Einflüsse großflächig Lagerfrucht entstanden ist und vom Abmähen des Getreides vollständig oder teilweise abgesehen werden muß oder
2. bei ungewöhnlich anhaltender Trockenheit und bei schwierigen Bodenverhältnissen keine ausreichende Strohrotte erfolgt und Nachteile für die Folgefrucht zu befürchten sind.
Sonntag, den 4. 9.1983
10.00 Uhr Festgottesdienst im Festzelt Musikalische Gestaltung:
Chorgemeinschaft Ransbach-Baumbach/Siershahn »Die Lichtenecker Blasmusikanten« Anschließend Festausklang mit musikalischer Unterhaltung und Tanz mi den »Lichtenecker Blasmusikanten« und dem Westerwald-Echo.
Das Verbrennen des bei der Ernte anfallenden Strohs bzw. überschüssigen Heus unterliegt, sofern dies nicht flächenhaft geschieht, den Vorschriften des Abfallrechts. Gemäß § 2 der 1. Landesverordnung zur Durchführung des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 4. Juli 1974 dürfen Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen, an Ort und Stelle verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.
Die pflanzlichen Abfällemüssen zum Verbrennen soweit als möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefaßt werden und trocken sein. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern.
BESUCHERZEITEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG, Rathaus, Großer Markt 10 und Konrad-Adenauer-Platz, montags, mittwochs bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr, dienstags von 8.00 bis 12.00 Uhr, 16.00 bis 18.30 Uhr.
FERNSPRECH ANSCHLÜSSE der Verbandsgemeindeverwaltung 02602/196-0 (Durchwahlmöglichkeit) - nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/196J5 -, Bürgermeister der Verbandsgemeinde und der Stadt Montabaur Dr. Possel-Dölken 02602/196.100 (nach Dienstschluß 02602/196.184), I.Beigeordneter der Verbandsgemeinde Montabaur Reusch 02602/196.101 (nach Dienstschluß 02602/196.187), Verbandsgemeinde- werk (Wasserwerk) nach Dienstschluß: siehe Bereitschaftsdienst. REDAKTIONSSCHLUSS für das Wochenblatt ist jeweils montags 12.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung
KONTEN DER VERBANDSGEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500 017 (BLZ 57051001), Nassauische Sparkasse Montabaur Nr. 803 000 212 (BLZ 510 500 15), Volksbank Montabaur Nr. 108 (BLZ 570 910 00), Postscheckamt Frankfurt/ Main Nr. 108 006 03 (BLZ 500 100 60), Deutsche Bank Montabaur Nr. 430 5959 (BLZ 570 700 45).

