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Montabaur 3/34/83

Jahre

Öfknti. bekannt/nachungen

MGV»LIEDERKRANZ eV.« Oberelbert

Flächenhaftes Abbrennen von überschüssigem Heu, Stopp jl- feldern und Strohresten

Das flächenhafte Abbrennen von überschüssigem Heu, Stoppel­feldern und Strohresten ist auch im letzten Jahr zunehmend wieder aufgetreten. Im Interesse des Umweltschutzes und zur

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. Ort.

I Verlauf der Festtage

\ Freitag, den 2. 9.1983

{ 20.00 Uhr Festkommers im Festzelt

ij anschließend Tanz

:| Es spielt das Westerwald-Echo, Selters

Samstag, den 3. 9.1983

19.30 Uhr Freundschaftssingen anschließend Tanz Es spielen

»Die Lichtenecker Blasmusikanten«

von Hecklingen-Schwarzwald

Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit sowie angesichts der anhal­tenden Dürre und der großen Waldbrandgefahr, wird daher alljährlich nachdrücklich auf gerufen, vom Abbrennen der Stop­pelfelder bzw. vom flächenhaften Abbrennen überschüssigen Heus abzusehen. Wie auch beim Abflämmen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen kommt es auch beim Abflämmen der Stoppelfel­der bzw. des überschüssigen Heus durch das Feuer zu einem Verlust von Zufluchts- und Lebensstätten vieler Tiere, vor allem Kleinsäuger, Amphibien, Kriechtiere und der für das biologische Gleichgewicht besonders wichtigen wirbellosen Fauna.

Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 6 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landschaftspflegegesetz - LPfIG) ist es grundsätzlich verboten, Stoppelfelder flächenhaft abzubrennen. Die Kreisverwaltung dds Westerwaldkreises - als untere Landes­pflegebehörde - in Montabaur kann jedoch, insbesondere aus agrarwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von diesem grund­sätzlichen Verbot zulassen. Gemäß der Verwaltungsvorschrift über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Ver­bot des flächenhaften Abbrennens von Stoppelfeldern und Strohresten und über das Verbrennen des bei der Ernte anfallen­den Strohs dürfen jvon der unteren Landespflege­behörde nur auf schriftlichen Antrag eines Grundstückseigen­tümers oder Nutzungsberechtigten bei Vorliegen von wichtigen, insbesondere agrarwirtschaftlichen Gründen für einzelne Grund­stücke (unter Angabe der Flurstücksbezeichnung) Ausnahme­genehmigungen erteilt werden. Diese Gründe können als gege­ben angesehen werden, wepn

1. durch Unwetter oder andere Einflüsse großflächig Lager­frucht entstanden ist und vom Abmähen des Getreides voll­ständig oder teilweise abgesehen werden muß oder

2. bei ungewöhnlich anhaltender Trockenheit und bei schwie­rigen Bodenverhältnissen keine ausreichende Strohrotte erfolgt und Nachteile für die Folgefrucht zu befürchten sind.

Sonntag, den 4. 9.1983

10.00 Uhr Festgottesdienst im Festzelt Musikalische Gestaltung:

Chorgemeinschaft Ransbach-Baumbach/Siershahn »Die Lichtenecker Blasmusikanten« Anschließend Festausklang mit musikalischer Unterhaltung und Tanz mi den »Lichtenecker Blasmusikanten« und dem Westerwald-Echo.

Das Verbrennen des bei der Ernte anfallenden Strohs bzw. überschüssigen Heus unterliegt, sofern dies nicht flächenhaft geschieht, den Vorschriften des Abfallrechts. Gemäß § 2 der 1. Landesverordnung zur Durchführung des Abfallbeseitigungs­gesetzes vom 4. Juli 1974 dürfen Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grund­stücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen, an Ort und Stelle verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffen­heit nicht zugeführt werden können.

Die pflanzlichen Abfällemüssen zum Verbrennen soweit als möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefaßt werden und trocken sein. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern.

BESUCHERZEITEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG, Rathaus, Großer Markt 10 und Konrad-Adenauer-Platz, montags, mittwochs bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr, dienstags von 8.00 bis 12.00 Uhr, 16.00 bis 18.30 Uhr.

FERNSPRECH ANSCHLÜSSE der Verbandsgemeindeverwaltung 02602/196-0 (Durchwahlmöglichkeit) - nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/196J5 -, Bürgermeister der Verbandsgemeinde und der Stadt Montabaur Dr. Possel-Dölken 02602/196.100 (nach Dienstschluß 02602/196.184), I.Beigeordneter der Verbandsgemeinde Montabaur Reusch 02602/196.101 (nach Dienstschluß 02602/196.187), Verbandsgemeinde- werk (Wasserwerk) nach Dienstschluß: siehe Bereitschaftsdienst. REDAKTIONSSCHLUSS für das Wochenblatt ist jeweils montags 12.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung

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