Einzelbild herunterladen

[ Montabaur 17/27/83

Ut

.en

des

Männer QeSOn^^fi'in S

^poll 0X1 IQ*

£) l TC\ 'TTJ QX rv

«Ärn 3.

^ et ^ * n

^\Ac Ken ^ude

AE 5 * UAvr

10 02 Uhr

tÖamstcu^ ab ^onnba^ ab>

GACKENBACH:

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung 1982 und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 20.6.1983 der Ortsgemeinde Gackenbach für das Haushaltsjahr 1983

I. HAUSHALTSRECHNUNG

Ergebnisses:

Verwaltungs­

haushalt/DM

Vermögens­

haushalt/DM

Gesamt

DM

405.567,97

172.868,41

578.436,38

i

405.567,97

172.868,41

578.436,38

405.567,97

136.910,34

542.478,31

-

35.958,07

35.958,07

*

405.567,97

172.868,41

578.436,38

i Summe bereinigte'

| + Neue Haushalts­ausgabereste

Summe bereinigte Soll-Ausgaben

Überschuß/Fehlbetr. - - -

Festgestellt:

Montabaur 10. Mai 1983 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

I. V. Reusch, I. Beigeordneter

II. ENTLASTUNGSBESCHLUSS

Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1981 aufgestell­te Jahresrechnung gern. § 114 GemO. Gleichzeitig wird be­schlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1y82 Entlastung zu erteilen. Auf die Vor­lage der Rechnungsbelege wird verzichtet. Die Entlastung erfolgt vorbehaltlich des vom Kreis vorgelegten Prüfungsergeb­nisses. Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Geneh­migung nach § 1oo GemO erteilt.

An der Beratung und Beschlußfassung haben der Ortsbürger­meister sowie der I. Ortsbeigeordnete wegen Sonderinteresse gern. §22 Abs. 1 GemO nicht teilgenommen.

Den Vorsitz führte der 2. Ortsbeigeordnete.

III.

Die Haushaltsrechncing mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 11.7. bis 20.7.1983 während der allgemei­nen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110 öffentlich aus.

Gackenbach, 30.6.1983 Ortsgemeindeverwaltung Gackenbach (S.) Wilhelmi, Ortsbürgermeister

Beilage zur Ausgabe 27/83 vom 8.7.1983 Beilagenhinweis

Der heutigen Ausgabe liegt für die Bezieher der Ortsgemeinde Gackenbach

die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) bei.

Wir bitten um Beachtung !

Verlegung der Dienststunden des Ortsbürgermeisters

Am Freitag, findet die Dienststunde des Bürgermeisters aus­nahmsweise in der Zeit von 18.00 -19^X1 Uhr statt.

Wir bitten, die geänderte Sprechstundenzeit zu beachten.

HORBACH:

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanänderungKleines Hühfeld" der Ortsgemeinde Horbach

Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 20.6.1983 Az..6a/60 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungs­planes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebau­licher Pläne vom 1o.11.1982 (G VBI. S. 422) die Genehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.

Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbau­gesetzes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Der Änderungsplan nebst Begründung kann bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201,5430 Montabaur, während den Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44c und 155 a Bundesbauge­setz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 be- zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entsc.hädi- gungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ,in dem