Montabaur 14/27/83 DM in Tausend
dontab
Bezeichnung der Maßnahme:
Gesamtkosten / Restkosten bisher jetzt
Durchführungszeitraum und Verteilung der Kosten auf die Jahre
1984 1985 1986 1987
Straßenbau
1. Nörrenpfad
300
-
200 •
100
2. Gärtenstraße
200
-
200
-
3. Hünselweg
200
-
—
200
4. Friedhofsweg -alt -
100
-
100
-
5. Zürn Gehege
50
50
-
-
6. Verlänger. Hinterf.
30
-
30
*
Baugebiete:
1. Zur Wässer
400
*
—
100
2. Büchenstück
250
-
—
250
3. Rest Helfensteinstr.
150
150
~
-
Feldwege / Wirtschaftsw.
1. Erlenweg 150
90
30
30
30
2. Struth weg
150
-
50
50
3. Wanderwegenetz
Verwaltungsgebäude
40
10
10
10
Außenfassade -
10
10
-
-
ehern. Backhaus
Renov. Backstube ehern.
10
—
10
—
Bücherei / Museum
20
5
5
5
Friedhof
Renov. ehern. Leichenhalle
10
-
10
-
Markt- und Festplatz
200
-
-
Mehrzweckhallenanteil
700
600
100
-
Sportplatzausbau
Renovierung m. Hällenb.
25
10
10
5
Flutlichtanlage
50
-
-
-
Straßenbeleuchtung
Ergänzung:
20
-
10
10
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1983
ihnen an wäre.
diesem Tage ein schriftlicher Bescheid
300
200
50
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung — EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland - Pfalz vom 28.7.198o in der derzeit geltenden Fassung)
Die Ortsgemeinde Kadenbach erhebt im Kalenderjahr 1983
die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzerv wie im Kalenderjahr 1982.
Neue Abgabenbescheide werden grundstätzlich nicht erteilt.
Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 543o Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
5411 Kadenbach, den 30.6.1983 Karbach, Ortsbürgermeister
NEUHÄUSEL:
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Neuhäusel findet am DIENSTAG, dem 12. Juli 1983, um 20.00 Uhr im Sitzungsraum des Gemeindehauses statt.
TAGESORDNUNG:
I. ÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Genehmigung der Niederschrift (öffentlicher Teil) über die Sitzung des Rates vom 16.6.1983
2. Information über eine Toilettenanlage im Fertigbauweise
3. Beratung und Beschlußfassung über die Haushaltsrechnung 82 u. Entlastungserteilung für das Haushaltsjahr 1982
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