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Montabaur 14/27/83 DM in Tausend

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Bezeichnung der Maßnahme:

Gesamtkosten / Restkosten bisher jetzt

Durchführungszeitraum und Verteilung der Kosten auf die Jahre

1984 1985 1986 1987

Straßenbau

1. Nörrenpfad

300

-

200

100

2. Gärtenstraße

200

-

200

-

3. Hünselweg

200

-

200

4. Friedhofsweg -alt -

100

-

100

-

5. Zürn Gehege

50

50

-

-

6. Verlänger. Hinterf.

30

-

30

*

Baugebiete:

1. Zur Wässer

400

*

100

2. Büchenstück

250

-

250

3. Rest Helfensteinstr.

150

150

~

-

Feldwege / Wirtschaftsw.

1. Erlenweg 150

90

30

30

30

2. Struth weg

150

-

50

50

3. Wanderwegenetz

Verwaltungsgebäude

40

10

10

10

Außenfassade -

10

10

-

-

ehern. Backhaus

Renov. Backstube ehern.

10

10

Bücherei / Museum

20

5

5

5

Friedhof

Renov. ehern. Leichenhalle

10

-

10

-

Markt- und Festplatz

200

-

-

Mehrzweckhallenanteil

700

600

100

-

Sportplatzausbau

Renovierung m. Hällenb.

25

10

10

5

Flutlichtanlage

50

-

-

-

Straßenbeleuchtung

Ergänzung:

20

-

10

10

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1983

ihnen an wäre.

diesem Tage ein schriftlicher Bescheid

300

200

50

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer­gesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland - Pfalz vom 28.7.198o in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Kadenbach erhebt im Kalenderjahr 1983

die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzerv wie im Kalenderjahr 1982.

Neue Abgabenbescheide werden grundstätzlich nicht erteilt.

Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuld­ner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Be­kanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer­den.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 543o Mon­tabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

5411 Kadenbach, den 30.6.1983 Karbach, Ortsbürgermeister

NEUHÄUSEL:

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Neuhäusel findet am DIENSTAG, dem 12. Juli 1983, um 20.00 Uhr im Sitzungsraum des Gemeindehauses statt.

TAGESORDNUNG:

I. ÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Genehmigung der Niederschrift (öffentlicher Teil) über die Sitzung des Rates vom 16.6.1983

2. Information über eine Toilettenanlage im Fertigbauweise

3. Beratung und Beschlußfassung über die Haushaltsrechnung 82 u. Entlastungserteilung für das Haushaltsjahr 1982

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